Klage über 53,46 EUR wegen Abschleppkosten abgewiesen – unwirksame Abtretung und Überhöhe
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt 53,46 EUR aus einer Abschlepprechnung; das AG Neuss weist die Klage ab. Die Abtretung begründet keine Aktivlegitimation, weil das Abtretungsformular kein konkretes Rechnungsdatum/Betrag nennt und vor dem Rechnungsdatum datiert ist. Zudem hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt, dass ein teureres Fahrzeug erforderlich war; die ortsübliche Vergütung nach § 632 BGB war bereits von der Beklagten gezahlt.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 53,46 EUR als unbegründet abgewiesen; mangelnde Aktivlegitimation und kein geschuldeter Mehrbetrag
Abstrakte Rechtssätze
Eine Abtretung (Zession) begründet Aktivlegitimation nur, wenn die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt oder bestimmbar ist; ein Abtretungsvordruck ohne Eintragung des Rechnungsbetrags und mit Verweis auf eine erst nach Abtretungsdatum erstellte Rechnung überträgt die konkrete Forderung nicht.
Der Zessionar trägt die Darlegungslast dafür, dass die Abtretung die geltend gemachte Forderung umfasst; fehlt diese Darlegung, ist die Klage mangels Aktivlegitimation abzuweisen.
Fehlt bei Auftragserteilung eine konkrete Preisabrede, richtet sich die Vergütung nach § 632 BGB; als Maßstab können ortsübliche Sätze herangezogen werden, deren Anwendbarkeit substantiiert zu behaupten und zu belegen ist.
Wird der Einsatz eines preiswerteren, erforderlichen Fahrzeugtyps nicht substantiiert bestritten und ist dieser ortsüblich zu vergüten, mindert dies einen geltend gemachten höheren Anspruch; bereits geleistete Zahlungen sind anzurechnen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Rubrum
Ohne Tatbestand (gemäß § 313a Abs. 1 ZPO).
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 53,46 EUR.
Als Anspruchsgrundlage kamen zwar insofern die §§ 7 StVG, 115 VVG, 398 BGB in Betracht
Die Klägerin ist jedoch bereits nicht aktivlegitimiert, da die Abtretung in der Höhe nicht auf einen bestimmten Rechnungsbetrag begrenzt ist. Die vorgelegte Abtretungserklärung ist auf den 16.01.2013 datiert. Die Rechnungshöhe ist in dem Abtretungsvordruck nicht eingetragen, es wird nur in Klammern auf die „(…) in Anlage beigefügte Rechnung“ Bezug genommen. Die streitgegenständliche Rechnung datiert jedoch erst auf den 22.01.2013, kann mithin am 16.01.2013 nicht Gegenstand der Abtretung gewesen sein.
Abgesehen davon hätte der Anspruch zumindest größtenteils auch nicht in der geltend gemachten Höhe bestanden.
Die Klägerin ist dem Vortrag der Beklagten, zur Auftragsdurchführung sei lediglich die Benutzung eines Lkw mit Fahrzeugbeförderung bis 7,59 t erforderlich gewesen, nicht substantiiert entgegengetreten. Daher kann sie auch nur die Benutzung eines derartigen - preiswerteren - Fahrzeugs samt Fahrer abrechnen. Das Entgelt hierfür beträgt gemäß § 632 BGB mangels konkreter Preisabsprache bei Auftragserteilung nach der Preis- und Strukturumfrage des VBA ortsüblicherweise 128,00 EUR/Std. (netto). Mithin konnte das Abschleppunternehmen 128,00 EUR/Std. x 1, 5 Std. = 192,00 EUR zuzüglich 19 % MwSt. (36,48 EUR), mithin 228,48 EUR brutto in Rechnung stellen. Dieser Betrag wurde von der Beklagten auch bereits ausgeglichen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziff. 1, 713 ZPO.
Der Streitwert wird auf 53,46 EUR festgesetzt.