Zahlungsanspruch wegen Preiserhöhung zugesprochen; Nachweispflicht und Kostenfolge (§ 93 ZPO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt Zahlung wegen angezeigter Preiserhöhungen. Zentral ist, ob die Billigkeit der Preiserhöhung hinreichend nachgewiesen wurde und wer die Kosten des Verfahrens trägt. Das Gericht hat der Zahlung in Höhe von 482,97 € stattgegeben, die Klägerin trägt dennoch die Kosten nach § 93 ZPO, da der Beklagte die Klage sofort im Sinne des § 93 ZPO anerkannt hat. Die vorgelegte Bescheinigung genügte nicht als substantiierter Nachweis der Billigkeit.
Ausgang: Klage auf Zahlung von 482,97 € wird stattgegeben; Kosten trägt die Klägerin nach § 93 ZPO; Urteil vorläufig vollstreckbar.
Abstrakte Rechtssätze
Bei sofortiger Anerkennung der Klage im Sinne des § 93 ZPO und fehlender Veranlassung zur Klageerhebung sind die Kosten des Rechtsstreits der klagenden Partei aufzuerlegen.
Zur Darlegung der Billigkeit einer Preiserhöhung ist ein substantiierter Nachweis erforderlich; eine allgemein gehaltene Bescheinigung ohne konkrete Zahlen und nachvollziehbare Begründung genügt nicht.
Soweit ein Anspruch auf Zahlung wegen Preiserhöhungen geltend gemacht wird, ist der Anspruch erst durch einen konkreten und nachvollziehbaren Nachweis der Preissteigerungsursachen zu begründen; fehlt dieser Nachweis, kann der Leistungspflichtige die Zahlung vorerst verweigern.
Unterlagen, die die Billigkeit einer Preisanpassung belegen sollen, sind – soweit kein schützenswertes Geheimhaltungsinteresse dargelegt ist – bereits vorgerichtlich vorzulegen, damit der Gegner die Möglichkeit zur Stellungnahme hat.
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 482,97 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 03.05.2009 zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits folgt aus § 93 ZPO. Die Kosten waren der Klägerin aufzuerlegen nachdem der Beklagte die Klage im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt hat und zur Klageerhebung keine Veranlassung gegeben hat. Entgegen der Ansicht der Klägerin war der Beklagte berechtigt, die auf die Preiserhöhungen zurückzuführenden Forderungen der Klägerin zunächst nicht zu zahlen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin bereits vorprozessual ein wirtschaftswissenschaftliches Gutachten hinsichtlich der Billigkeit der vorgenommenen Preiserhöhungen vorzulegen hat. Jedenfalls reicht nach Ansicht des Gerichts die Vorlage der Bescheinigung der "über die Ermittlung des Anstiegs der Gasbezugskosten sowie der Entwicklung der weiteren allgemeinen Kosten" alleine zumindest in vorliegenden Fall nicht aus, um den Anforderungen zum Nachweis der Billigkeit der Preiserhöhung zu genügen. In der Bescheinigung wird keine konkrete Begründung der erfolgten Gaspreiserhöhung vorgenommen. Auch wird das Ergebnis der Bescheinigung nicht im Ansatz durch die Angabe von Zahlen gestützt, die das Ergebnis für den Beklagten hätte nachvollziehbar machen können. Es wäre jedenfalls der Klägerin unbenommen gewesen, die nunmehr vorgelegte Bescheinigung der AG vom 16.03.2009 und den "Markt" Preisvergleich schon vorgerichtlich dem Beklagten vorzulegen, um dem Beklagten die Möglichkeit zu geben, hierzu schon vorgerichtlich Stellung zu nehmen und bereits zu diesem Zeitpunkt abzuwägen, ob er sich unter Berücksichtigung dieser Umstände weiter gegen die Preiserhöhung zur Wehr setzt. Dieses hat der Beklagte nunmehr nach Klageerhebung offensichtlich auch getan. Ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Klägerin an den nunmehr vorgelegten Unterlagen hat die Klägerin nicht dargelegt.
Der Streitwert wird auf 482,97 Euro festgesetzt.
Richterin