Nachbarrecht: Überhang von Fichten – §47 NachbG NW schließt Beseitigungsanspruch aus
KI-Zusammenfassung
Die Kläger verlangten Entfernung bzw. Beschneidung von 13 nahe der Grenze gepflanzten Fichten. Das Gericht verpflichtete die Beklagten nur zur seitlichen Beschneidung des Überhangs, wies die weitergehende Klage jedoch ab. Begründend führte es aus, dass der nachbarrechtswidrige Zustand bereits bei Anpflanzung bestand und die 6‑Jahresausschlussfrist des §47 NachbG NW verstrichen ist; vertragliche Ansprüche waren nicht nachgewiesen und Verwirkung nach §242 BGB liegt nahe.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Verpflichtung zur seitlichen Beschneidung des Überhangs, weitergehende Entfer-nungs- bzw. Beschneidungsansprüche wegen §47 NachbG NW abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Beseitigungs- oder Beschneidungsanspruch nach §1004 BGB i.V.m. NachbG entsteht zwar, kann aber nach §47 NachbG NW ausgeschlossen sein, wenn der nachbarrechtswidrige Zustand bereits bei Anpflanzung bestand und die sechsjährige Ausschlussfrist verstrichen ist.
Die Ausschlussregelung des §47 NachbG NW findet nur dann keine Anwendung, wenn der nachbarrechtswidrige Zustand erst später infolge einer nachträglichen Veränderung (z. B. durch Wachstum) entstanden ist.
Die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrundstück begründet grundsätzlich keinen Abwehranspruch nach dem BGB; ein Anspruch kommt nur bei missbräuchlicher Ausübung des Eigentumsrechts (§242 BGB) in Betracht.
Eine nicht dinglich gesicherte Vereinbarung mit dem Voreigentümer bindet den Erwerber nur bei hinreichender Darlegung und Nachweis; langjähriges Dulden kann ein Verwirkungstatbestand nach §242 BGB begründen.
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, den Überhang der auf ihrem Grundstück stehenden 13 Fichten zum Grundstück der Kläger seitlich zur Grundstücksgrenze zu beschneiden.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorher in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind benachbarte Grundstückseigentümer. Die Beklagten haben das Grundstück ... 1983 von den Voreigentümern ... gekauft. Diese pflanzten im Winter 1973/74 in einem Abstand von ca. 33 cm zur Grundstücksgrenze der Kläger 13 Fichten, die 1974 ca. 1 m hoch waren und inzwischen eine Höhe von ca. 6 m erreicht haben.
Mit der vorliegenden Klage begehren die Kläger von den Beklagten die Entfernung bzw. die höhen- und seitenmäßige Beschneidung der Fichten. Sie tragen vor, die Fichten seien zunächst als Hecke einzuordnen gewesen. Infolge des Wachstums seien die Fichten 1984 von einer Hecke wieder zu einer Baumreihe geworden. Die Fichten nähmen dem Ziergarten der Kläger die Sonne und auch eine Freizeitgestaltung im Garten sei unter Sonnengesichtspunkten nur noch äußerst beschränkt gegeben. Mit dem Voreigentümer sei vereinbart worden, dass dieser für den Fall, dass die Reihe die Kläger stören würde, die Baumreihe bzw. Hecke entweder beschneide oder gänzlich entferne.
Die Kläger beantragen,
die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück in einem Abstand zur Grundstücksgrenze von 0,33 m – Baumstammmitte – zum Grundstück der Kläger stehenden 13 Fichten zu entfernen,
hilfsweise,
die Beklagten zu verurteilen, die auf ihrem Grundstück aus 13 Fichten in einem Abstand zur Grundstücksgrenze des Grundstückes der Kläger von 0,33 m bestehende Fichtenhecke auf eine Höhe von 2 m sowie seitlich zur Grundstücksgrenze zu beschneiden.
Die Beklagten erkennen den Hilfsantrag der Kläger bezüglich der Beseitigung des Überhanges an und beantragen im übrigen, die Klage abzuweisen.
Der Beklagte zu 1) bestreitet das Vorbringen der Kläger. Er trägt vor, die Fichten seien seit der Anpflanzung weder beschnitten, noch versetzt worden. Die Ausschlussfrist des § 47 NachbarrechtsG NW sei abgelaufen. Die Beklagte zu 2) hat nicht ausdrücklich Stellung bezogen, sie möchte in keinem Fall mit Kosten belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beklagten den Hilfsantrag der Kläger teilweise anerkannt haben, beruht die Entscheidung auf §§ 301, 307 ZPO. Die weitergehende Klage ist nicht begründet. Ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten, die notwendige Streitgenossen sind, auf Entfernung bzw. Beschneidung der 13 Fichten ist zwar gemäß §§ 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 41 Abs. 1, Nr. 1a, 42a+b, 50 NachbG NW entstanden. Er ist jedoch nach § 47 NachbG NW ausgeschlossen, da die Kläger nicht binnen 6 Jahren nach dem Anpflanzen der Fichten Klage auf Beseitigung bzw. Beschneidung erhoben haben. Die Ausschlussfrist des § 47 NachbG ist spätestens 1981 abgelaufen, denn die Fichten sind unstreitig bereits im Winter 1973/74 gepflanzt worden und hatten 1974 eine Höhe von ca. 1 m. Auf einen erst 1984 eingetretenen nachbarrechtswidrigen Zustand können die Kläger sich bereits deshalb nicht berufen, weil der nachbarrechtswidrige Zustand bereits im Zeitpunkt der Anpflanzung bestanden hat, unabhängig davon, ob es sich bei den Fichten um stark wachsende Bäume i.S. von § 41 Abs. 1 Nr. 1a NachbG NW oder um eine Hecke i.S. von § 42 a oder b NachbG NW handelt bzw. handeln sollte. Nach der auch von den Klägern zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (MDR 1978, S. 565 = AgraR 1978, S. 131), kommt die Bestimmung des § 47 NachbG NW nur dann nicht zur Anwendung, wenn der nachbarrechtswidrige Zustand nicht bereits bei Anpflanzung gegeben war, sondern erst später infolge Veränderung des Wachstums eingetreten ist. Lag ein den Vorschriften des Nachbarrechtsgesetztes widersprechender Grenzabstand aber bereits im Zeitpunkt der Anpflanzung vor, so gilt § 47 NachbG NW uneingeschränkt mit der Folge, dass die Beseitigungsansprüche des Grundstücksnachbarn mit Ablauf der 6-Jahresfrist erlöschen. In der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 18.11.1977 (a.a.O.) heißt es hierzu ausdrücklich: "Diese Bestimmung gilt für eine Anpflanzung, die nach der Pflanzensorte und der Pflanzweise (Reihe, Abstand zwischen den Einzelpflanzen) zu einer Hecke gezogen werden kann, nur dann, wenn bereits im Zeitpunkt des Anpflanzens feststeht, dass sie nicht zur Hecke gezogen werden soll oder dass sie den für Hecken vorgeschriebenen Grenzabstand nicht einhält oder im Laufe ihrer Entwicklung nicht wird einhalten können."
Handelte es sich bei den Fichten von Anfang an nicht um eine Hecke, sondern um stark wachsende Bäume, so folgt der nachbarrechtswidrige Zustand unmittelbar aus dem Gesetz, dann bereits bei Anpflanzung war der in § 41 Abs. 1 Nr. 1 a NachbG NW vorgeschriebene Abstand von 4 m nicht eingehalten, so dass das nachträgliche Wachstum der Fichten an diesem bereits bestehenden rechtswidrigen Zustand nichts ändern konnte.
Handelte es sich dagegen ursprünglich um eine Hecke so gilt nichts anderes. Die Fichten entsprachen nämlich bereits bei ihrer Anpflanzung nicht einmal dem in § 42 a NachbG NW für eine Hecke von 2m Höhe vorgesehenen Mindestabstand von 50 cm, denn unstreitig wurden die Fichten in einem Abstand von 33 cm zur Grenze gepflanzt. An diesem nachbarrechtswidrigen Zustand konnte sich durch das spätere Wachstum der Fichten nichts mehr ändern.
Im übrigen müssen die Fichten bereits 1981 eine Höhe von mindestens ca. 3,10 m aufgewiesen haben, denn Fichten haben in den ersten 7 Jahren ein durchschnittliches Höhenwachstum von 30 bis 50 cm pro Jahr (OLG Düsseldorf, 9 U 57/84, Urteil vom 13.06.1984), so dass spätestens seit dieser Zeit ein nachbarrechtswidriger Zustand wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes gemäß § 42 a + b NachbG NW bestanden hat. Da die Klage erst im Jahre 1988 anhängig gemacht worden ist, ist die 6-Jahresfrist des § 47 NachbG NW auch bei dieser Sachlage verstrichen. Weitergehende Rechtsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch die Entziehung von Licht und Luft durch Bäume auf dem Nachbargrundstück ist nach dem BGB grundsätzlich nicht abwehrbar, weil es sich um sog. negative Einwirkungen handelt (BGH NJW 1975, 170), es sei denn, die Ausübung des Herrschaftsrechtes wäre missbräuchlich, so dass sich aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis (§ 242 BGB) ein Abwehranspruch gegen eine Schädigung ergibt. Ein solches missbräuchliches Verhalten der Beklagten ist nicht zu erkennen.
Soweit die Kläger vertragliche Ansprüche auf Beseitigung bzw. Beschneidung behaupten, ist zum einen nicht zu erkennen, aus welchen Rechtsgründen die Beklagten als Erwerber des Grundstücks an eine solche nicht dinglich gesicherte Vereinbarung gebunden wären, im übrigen fehlt es bereits an einer nachvollziehbaren Darlegung der Kläger, wann und bei welcher Gelegenheit eine solche Vereinbarung mit dem Voreigentümer zustande gekommen sein soll. Jedenfalls wäre ein Beseitigungs- bzw. Beschneidungsanspruch der Kläger gem. § 242 BGB verwirkt, denn nach dem gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden und unstreitig anzusehenden Sachvortrag der Beklagten, sind die Fichten seit ihrer Anpflanzung weder seitlich noch höhenmäßig beschnitten worden. Haben die Kläger danach aber das unbegrenzte Wachstum der Fichten über mehr als 10 Jahre bis zum Eigentumsübergang auf die Beklagten geduldet, so sind sie gemäß § 242 BGB auch für die Zukunft hieran gebunden.
Der Schriftsatz vom 10.02.1989 gibt nach Überprüfung keine Veranlassung zu einer Abänderung der Entscheidung.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 93, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Richter am Amtsgericht