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Amtsgericht Neuss·80/35 C 1578/01·15.01.2002

Haftung aus Verkehrssicherungspflicht: Pkw-Schaden in Waschanlage nicht nachgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtSchadenersatzrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz, weil sein Pkw nach dem Waschen in der Anlage des Beklagten beschädigt worden sein soll. Zentral ist, ob die Waschanlage den Schaden verursacht hat und damit eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht vorliegt. Das Gericht wies die Klage ab: Das Sachverständigengutachten ergab, dass eine Beschädigung nur bei atypischem Eingreifen möglich wäre und keine Kausalität zur Anlage festgestellt wurde.

Ausgang: Klage wegen behaupteter Beschädigung in Waschanlage mangels Nachweis der Verursachung durch den Betreiber abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht (§ 823 Abs. 1 BGB) setzt voraus, dass der Geschädigte die Kausalität zwischen dem Betrieb der Anlage und dem eingetretenen Schaden substantiiert darlegt und beweist.

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Die Darlegungs- und Beweislast für die Verursachung eines Schadens durch eine Waschanlage liegt beim Kläger.

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Ein überzeugend begründetes Sachverständigengutachten kann die Verantwortlichkeit des Anlagenbetreibers ausschließen, wenn es nachvollziehbar darlegt, dass ein Schaden nur bei atypischem Eingreifen in den normalen Betriebsablauf eintreten kann.

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Fehlt der Nachweis der Verursachung, ist ein deliktischer Anspruch mangels Kausalität und Verschulden abzuweisen.

Relevante Normen
§ 823 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 400,00 Euro abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.

Tatbestand

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Der Kläger ist Eigentümer des Pkw Mercedes C C 180 mit dem amtlichen Kennzeichen NE-AP 961. Am 05.08.2000 ließ der Kläger sein Fahrzeug in der Waschanlage des Beklagten waschen.

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Er behauptet, anschließend sei das Fahrzeug vorne links beschädigt gewesen. Dies sei beim Betrieb der Waschanlage erfolgt. Die Schadensbeseitigung würde Kosten in Höhe von 3.886,94 DM verursachen.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.560,30 DM nebst 9,65 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihre Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 15.06.2001 Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten des Sachverständigen Witte vom 26.10.2001 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist unbegründet. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht gemäß § 823 Abs. 1 BGB hat. Der vom Kläger geltend gemachte Schaden ist nicht durch die Waschanlage des Beklagten verursacht worden. Dies hat der Sachverständige in eindeutiger und nachvollziehbarer Weise in seinem Gutachten dargelegt. Insoweit hat der Sachverständige ausgeführt, dass die Waschanlage so beschaffen sei, dass lediglich im Endbereich eine Kollision des Schwellers mit der Blechabdeckung der Kettenabdeckung theoretisch erfolgen könne. Die Schleppkette und Konstruktion sei so ausgelegt, dass dann, wenn am Fahrzeug keine technischen Mängel im Bereich der Vorderachse oder Lenkung vorhanden seien, das Fahrzeug sauber innerhalb der Führungsschiene zwischen den endlosen Schleppketten laufe. Denkbar sei eine Kollision in diesem Endbereich nur, wenn in den normalen Ablauf des Waschvorgangs wie vom Sachverständigen beschrieben eingegriffen wird. Dies war aber vorliegend auszuschließen.

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Auch das denkbare falsche Einweisen in der Anfangsphase hätte allenfalls zu einem Verlassen der Führungsschiene im ersten Drittel der Waschanlage führen können. Aber auch dies war vorliegend nicht geschehen, da keine STörung beim Transport erfolgt ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die klaren und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11,

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711 ZPO.

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Köster