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Amtsgericht Neuss·80 C 3435/05·11.04.2006

Haftung nach Verkehrsunfall: Gesamtschuldnerische Halterhaftung (§§7,17,18 StVG)

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Zahlung wegen eines Verkehrsunfalls; das AG Neuss verurteilt die Beklagten gesamtschuldnerisch zur Zahlung. Streitpunkt war die Verursachung und Unfallkausalität eines Abbiege-/Einbiegevorgangs. Das Gericht wertete Zeugenaussagen zur Fahrposition und zum Fahrverhalten und hielt ein Verkehrsverhalten der Beklagten für unfallursächlich. Ein behaupteter Rechtsfahrverstoß Dritter war nicht unfallkausal.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz wegen Verkehrsunfalls der Klägerin vollumfänglich stattgegeben; Beklagte gesamtschuldnerisch verurteilt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Halter eines Fahrzeugs haftet nach § 7 StVG für den durch den Betrieb des Fahrzeugs verursachten Schaden; mehrere Haftpflichtige können gesamtschuldnerisch nach §§ 17, 18 StVG in Anspruch genommen werden.

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Ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers ist nur dann bei der Haftung zu berücksichtigen, wenn es unfallursächlich ist; nicht unfallkausale Verstöße sind bei der Haftungsbemessung unbeachtlich.

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Zur Feststellung der Haftung bei Verkehrsunfällen genügt die richterliche Überzeugungsbildung aus tauglichen Zeugenaussagen über Unfallort und Fahrlage, soweit diese einen schlüssigen Kausalverlauf ergeben.

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Ansprüche auf Schadensersatz sind ab Fälligkeit bzw. Verzug mit den gesetzlichen Verzugszinsen zu verzinsen (vgl. §§ 286, 288, 291 ZPO).

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG§ 287 ZPO§ 291, 288, 286 Abs. 1§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 365,06 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2005 sowie einen weiteren Betrag in Höhe von 47,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.07.2005 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist gemäß §§ 7, 17, 18 StVG in Verbindung mit § 3 PflVersG begründet.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten den gesamten unfallbedingten Schaden der Klägerin zu tragen haben. So steht nach der Aussage des Zeugen ....sowie auch nach der Aussage des Zeugen ....fest, dass der Unfall in der Mitte der Wilhelm-Zaun-Straße sich ereignete. Sowohl der Zeuge ....wie auch der Zeuge ....haben bestätigt, dass der Eindruck entstanden war, der Beklagte zu 1) habe geradeaus auf den Parkplatz des Supermarktes fahren wollen. Zwar hat der Zeuge ...... die Behauptung der Beklagten bestätigt, der Zeuge ....habe gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen, jedoch war dieser Verstoß, soweit er vorgelegen hat, nicht unfallursächlich und damit nicht zu berücksichtigen. Zunächst ist festzuhalten, dass die Vorfahrt des Zeugen ....auf der gesamten Fahrbahnbreite galt. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge ....bekundet hat, dass für den Fall, dass der Beklagte zu 1) sich verkehrsgerecht verhalten hätte, ein problemloses Abbiegen nach rechts für ihn möglich gewesen wäre, da zwischen dem Fahrzeug der Klägerin und der dem Beklagten zu 1) zur Verfügung stehenden Straßenraum genügend Platz war, um nach rechts abzubiegen und die Fahrt geradeaus fortzusetzen.

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Entsprechendes ist auch der Aussage des Zeugen .... zu entnehmen, der ausgesagt hat, er sei weit genug rechts gefahren.

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Da somit ein Verschulden des Zeugen ... nicht unfallkausal war, hatten die Beklagten den gesamten unfallbedingten Schaden zu tragen.

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Au eine weitere Vernehmung des Zeugen ... war zu verzichten, da er nach der Aussage des Zeugen .... keine weiteren Angaben über die sich aus der Unfallakte ergebenden machen konnte.

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Das Gericht hält eine Auslagenpauschale von 25,00 € gemäß § 287 ZPO für angemessen.

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Der Zinsanspruch beruht auf §§ 291, 288, 286 Abs. 1.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 4, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Richterin am Amtsgericht