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Amtsgericht Neuss·80 C 2448/06·14.08.2007

Vergütungsstreit (§ 611 BGB, 11 StBGebV): Klage teilweise stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtVergütungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Vergütung für erbrachte Leistungen; strittig waren insbesondere die richtige Antragstellung und der anzusetzende Gebührensatz. Das Gericht folgte dem Sachverständigengutachten und erkannte einen Anspruch in Höhe von 577,68 EUR nebst Zinsen, lehnte aber die Geltendmachung eines weitergehenden Betrags mangels substantiierten Nachweises ab. Zinsansprüche wurden nach §§ 288, 286 BGB bestätigt.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 577,68 EUR nebst Zinsen zugesprochen, Anspruch von 385,12 EUR abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag richtet sich nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den einschlägigen Gebührenvorschriften und bemisst sich innerhalb des dort vorgesehenen Gebührenrahmens.

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Wer eine höhere als die Mittelgebühr geltend macht, trägt die Darlegungslast für den hierfür relevanten Mehraufwand; bloße Behauptungen genügen nicht.

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Zur Feststellung des angemessenen Gebührenanspruchs kann das Gericht ein sachverständiges Gutachten heranziehen und dessen nachvollziehbare Ausführungen zugrunde legen.

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Zinsansprüche auf Geldforderungen stehen dem Berechtigten bei Verzug nach §§ 288, 286 BGB zu.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit 11 StBGebV§ 288 BGB§ 286 BGB§ 92 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, über den rechtskräftigen Teil des Versäumnisurteils vom 26.Juli 2006 in Höhe von 1.2o5,59 EUR hinaus 577,68 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.11.2005 zu zahlen; im Übrigen wird unter Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage bezüglich eines Betrages 385,12 EUR abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 18/100 und der Beklagte zu 82/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.800 EUR abwenden, es sei denn, die Klägerin leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von

100,00 EUR abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.

Rubrum

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Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO verzichtet

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist bezüglich des noch streitigen Betrages in Höhe von 962,80 EUR in Höhe von 577,68 EUR gemäß § 611 Abs.1 BGB in Verbindung mit 11 StBGebV begründet. Streitig zwischen den Parteien war jeglich die zweite Rechnung über 962,80 EUR, und zwar im Hinblick auf die richtige Antragstellung und auch im Hinblick den in Ansatz gebrachten Gebührensatz Bezüglich der ersten Frage hat der Sachverständige .... in seinem Gutachten vom 26.02.2007 ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass der Antrag auf Eigenheimzulage aufgrund der geänderten Rechtsprechung nicht fehlerhaft gestellt worden ist. Insoweit wird auf die klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen ..... des Ergänzungsgutachtens vom 11.06.2007 Bezug genommen.

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Sodann ist bezüglich der zweiten Frage aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass der Honoraranspruch jeglich in Höhe von 498 EUR zzgl. Umsatzsteuer gerechtfertigt ist. Auch insoweit wird auf die klaren und eindeutigen Ausführungen des Sachverständigen Bezug genommen. Er hat dargelegt, weshalb jeglich ein Ansatz mit 6/10 als ausreichend erscheint. In der Rechnung vom 13.09.2005 wurde kein Hinweis genannt, warum die Mittelgebühr nicht ausreichend sein sollte, sondern die Höchstgebühr von 10/10 anzusetzen ist. Dies hat die Klägerin auch dann nicht nachfolgend substantiiert dargelegt. Insoweit führt sie jeglich an, die Ermittlung der Herstellungskosten seien im vorliegenden Fall höchst umfangreich und zeitaufwendig gewesen. Dies habe darauf beruht, dass die vom Beklagten eingereichten Belege unvollständig gewesen seien und ohne jegliches System eingereicht wurden. Schließlich erfolgte die Abgabe der einzelnen Belege nur sukzessive nach entsprechender Aufforderung durch die Klägerin. Dagegen legt sie nicht dar, welcher Mehraufwand tatsächlich dadurch verursacht worden ist.

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Der Zinsanspruch ist gemäß §§ 288, 286 BGB gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Richterin am Amtsgericht