Klage auf Kfz‑Schadensersatz nach Parkschaden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger fordert Reparatur-, Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten nach Beschädigung seines parkenden Fahrzeugs. Zentral war, welche Schäden dem streitigen Unfall und welche Vorschäden zuzuordnen sind. Das Gericht folgte dem Sachverständigen nur teilweise (1.048,03 € netto) und wies die Klage mangels Darlegung der Ursächlichkeit der übrigen Schäden ab. Ersatz der Gutachterkosten wurde wegen unbrauchbaren Gutachtens verneint.
Ausgang: Klage auf Ersatz von Kfz‑Schäden und Nebenforderungen mangels ausreichender Darlegung der Ursächlichkeit der geltend gemachten Schäden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Erstattung von Reparaturkosten aus einem Verkehrsunfall trägt der Geschädigte die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden durch das streitgegenständliche Ereignis verursacht wurden.
Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelnen darlegen und beweisen, dass die geltend gemachten Schäden nicht bereits im Rahmen der Vorschäden bestanden; kompatible Schäden sind nur zu ersetzen, wenn nach § 287 ZPO mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist, dass sie bereits zuvor bestanden.
Ein Gericht kann sich den nachvollziehbaren Feststellungen und der Rekonstruktion eines Sachverständigen zu eigen machen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte gegen dessen Sachverstand vorliegen.
Ersatz von Kosten für ein privat beauftragtes Sachverständigengutachten steht nicht zu, wenn das Gutachten für die Schadensfeststellung unbrauchbar ist und diese Unbrauchbarkeit auf unzureichender oder verschwiegerischer Information des Geschädigten über Vorschäden beruht.
Vorinstanzen
Landgericht Düsseldorf, 20 S 142/16 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreit trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagten leisten vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.
Tatbestand
Kläger ist Halter und Eigentümer des PKW Daimler Chrysler MB E 320 CDI Elegance mit dem amtlichen Kennzeichen NE – PQ 981. Der Beklagte zu 2. war Fahrer des Fahrzeuges Skoda Fabia mit dem amtlichen Kennzeichen KR – BK 262.
Am 02.03.2015 gegen 15.40 Uhr parkte das Fahrzeug des Klägers in N auf der L Straße in Höhe der Hausnummer 7 a. Beim Vorbeifahren beschädigte der Beklagte zu 2. das Fahrzeug.
Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Reparaturkosten in Höhe von 2.918,32 Euro netto geltend sowie eine Auslagenpauschale von 25,00 Euro und Sachverständigenkosten in Höhe von 616,02 Euro.
Der Kläger behauptet, zur Beseitigung seines unfallbedingten Schadens seien 2.918,32 Euro aufzuwenden.
Er beantragt,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 3.559,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten in Höhe des jeweiligen Basiszinssatzes der Europäischen Zentralbank seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
die Beklagten zu verurteilen, von Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 413,64 Euro freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihrer Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 02.10.2015 Beweis erhoben.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftlich erstattete Sachverständigengutachten des Sachverständigen O vom 29.04.2016 ( Bl. 61 ff. d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung seines unfallbedingten Schadens gemäß §§ 7, 17,18 StVG in Verbindung mit §§ 115 VVG, 426 Abs. 1 BGB.
Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Beklagten dem Kläger aus dem Unfallereignis keinen Schadensersatz schulden. Zwar hat der Beklagte zu 2. das Fahrzeug des Klägers beschädigt. Bei diesem unfallbedingten Schaden sind Reparaturkosten entsprechend des Sachverständigengutachtens des Sachverständigen O allenfalls in Höhe von 1.048,03 Euro netto aufzuwenden. Im Übrigen beruhten die weiteren Schäden auf nicht bekanntgegebenen Vorschäden.
Insoweit hat er Sachverständige in klarer und eindeutiger Weise dargelegt, dass die nachfolgenden Beschädigungen nicht durch das hier streitige Unfallereignis verursacht worden sind. So kann die nach innen gerichtete Einkerbspur im vorderen Bereich des linken hinteren Radausschnitts des Mercedes nicht in dieser Ausprägung einen hier zur Diskussion stehenden Anstreifvorgang zugeordnet werden. Der Skoda verfügt nicht über entsprechendes in dieser Höhe vorstehendes scharfkantiges Bauteil.
Entsprechendes gilt für die Beschädigungen an der linken hinteren Türstoßleiste. Diese ist in einer Höhe von 52 – 55 cm scharfkantig verkratzt. Diese Spuren enden plötzlich, so dass nach vorne hin die Anstreifberührung ein Ende fand. Scharfkantige Bauteile gibt es im vorderen Bereich der rechten Seite des Skodas in diesem Höhenbereich nicht. Selbst wenn man davon ausginge, dass es zu einem weiteren nach vorne gerichteten Kontakt mit dem rechten Außenspiegel des Skodas und dem Seitenteil – und hinteren Türbereich beim Mercedes gekommen wäre, so hätten die Beschädigungen in einer Höhe von etwa 90 cm vorliegen müssen.
Sodann stellt der Sachverständige fest, dass die Anstreifbeschädigungen an der linken Flanke der Heckstoßstange des Mercedes sowie die Lackbeschädigungsspur am linken hinteren Seitenteil über der linken Rückleuchte in Höhe von etwa 90 cm dem hier streitgegenständlichen Unfall zugeordnet werden können. Die Einkerbspur am linken hinteren Seitenteil im vorderen Bereich des linken hinteren Radauschnitts sowie die Beschädigungen an der hinteren linken Tür können dem Unfallereignis nicht zugeordnet werden.
Die insoweit klaren und eindeutigen Feststellungen des Sachverständigen macht sich das Gericht zu eigen. Der Sachverständige hat in nachvollziehbarer Weise durch Rekonstruierung des Unfalls seine Feststellungen dargelegt. Am notwendigen Sachverstand des Sachverständigen hat das Gericht mangels konkreter Anhaltspunkte keine Bedenken.
Die Feststellungen des Sachverständigen haben aber jedoch nicht zur Folge, dass die Schäden, die der Sachverständige für mit dem Unfallereignis kompatibel hielt, erstattungsfähig sind. Der Kläger ist seiner Darlegungs- und Beweislast, dass die geltend gemachten Schäden durch das Unfallereignis vom 03.02.2015 verursacht wurden, nicht nachgekommen. Unstreitig hatte das Fahrzeug Vorschäden. Bei unstreitig vorhandenen Vorschäden muss der Geschädigte die Ursächlichkeit zwischen dem neuen Schaden und dem danach vorliegenden neuen Schäden darlegen und beweisen. Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte im Einzelfall ausschließen, dass Schäden in gleicher Art und gleichen Umfangs bereits zuvor vorhanden waren, wofür er bei unstreitigen Vorschäden im Einzelnen zu der Art der Vorschäden vortragen muss. Er kann kompatible Schäden nicht ersetzt verlangen, wenn jedenfalls nicht mit der überwiegenden Wahrscheinlichkeit des § 287 ZPO auszuschließen ist, dass sie bereits im Rahmen des Vorschadens entstanden sind. Der Kläger wäre gehalten gewesen, die weiteren auf der linken Seite im hinteren Bereich bestehenden Vorschäden gegenüber dem Sachverständigen anzugeben. Zwar hat der Kläger zu den Vorschäden geschwiegen, jedoch ist aufgrund des Sachverständigengutachtens davon auszugehen, dass dem Kläger diese Vorschäden bekannt gewesen sind. Der grobe Treueverstoß ergibt sich auch aus der Relation der tatsächlichen aufgrund des Unfalls entstandenen Schäden in Höhe von 1.048,03 Euro netto zu dem vom Kläger geltend gemachten Reparaturschaden in Höhe von 2.918,32 Euro, immerhin fast 2/3 mehr.
Aus diesen Gründen hat der Kläger auch keinen Anspruch auf Erstattung der entstandenen Sachverständigenkosten. Dieser Anspruch besteht nicht, weil das Gutachten unbrauchbar ist. Nach dem Gutachten sollen auch die Vorschäden unfallbedingt gewesen sein. Bei einem zur Schadensfeststellung nicht brauchbaren Privatgutachten hat der Geschädigte jedenfalls dann keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten, wenn er die Mängel des Gutachtens zu vertreten hat, wenn sie auf unzureichender Information über die Vorschäden beruhen.
Da der Hauptanspruch nicht besteht, besteht auch kein Anspruch auf die geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sowie die Zinsen und die Auslagenpauschale.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.