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Amtsgericht Neuss·80 C 1994/16·05.12.2016

Zinsen und Inkassokosten: Erstattungsfähigkeit von Inkassogebühren bis zur Höhe anwaltlicher Gebühren

ZivilrechtSchuldrechtInkassorechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte Verzugszinsen und vorgerichtliche Mahn‑ sowie Inkassokosten. Das Amtsgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf 40,64 € und vorgerichtlichen Kosten in Höhe von 17,35 €. Es stellte fest, dass bei Zahlungsverzug die Beauftragung eines Inkassobüros gerechtfertigt ist und Inkassogebühren bis zur Höhe üblicher außergerichtlicher Anwaltsgebühren erstattungsfähig sind; eine Konzernzugehörigkeit des Inkassobüros steht dem nicht entgegen.

Ausgang: Klage auf Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten teilweise stattgegeben; Verzugszinsen und vorgerichtliche Kosten von 17,35 € zugesprochen, Berufung nicht zugelassen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Zahlungsverzug besteht ein Anspruch auf Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

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Für die Beauftragung eines Inkassobüros entstandene vorgerichtliche Gebühren sind erstattungsfähig, soweit sie in Höhe und Art üblichen außergerichtlichen Anwaltsgebühren entsprechen.

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Die Zugehörigkeit des Inkassobüros zu einem Konzern des Gläubigers steht der Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten grundsätzlich nicht entgegen.

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Eine Erstattungspflicht entfällt insoweit, als das Inkassobüro Leistungen erbringt, die allein in den Pflichtenkreis des Gläubigers fallen (z.B. reine Erstmahnung) und daher nicht erforderlich sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 1 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten aus 40,64 Euro vom 9.9.2015 bis zum 4.2.2016 sowie vorgerichtliche Kosten in Höhe von 17,35 Euro zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 37/100 und der Beklagte zu 63/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

- Auf die Abfassung des Tatbestandes wird gemäßm § 313 a Abs. 1 ZPO  verzichtet -

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1.

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Der Anspruch in Höhe von 17,35 Euro ergibt sich aus den Mahnkosten in Höhe von 5,00 Euro sowie den Inkassogebühren in Höhe von 41,77 Euro. Somit bestand ein Gesamtanspruch der Klägerin in Höhe von 87,41 Euro, worauf der Beklagte 70,06 Euro gezahlt hat, so dass der Restbetrag in Höhe von 17,35 Euro begründet ist. Die vorgerichtlich geltend gemachten Mahngebühren sind für 2 Mahnungen in Höhe von insgesamt 5,00 Euro nicht zu beanstanden.

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Sodann waren auch die geltend gemachten Inkassogebühren gerechtfertigt. Gerät der Schuldner in Zahlungsverzug, ist auch in rechtlich einfach gelagerten Fällen die Beauftragung eines Inkassobüros rechtsmäßig und erforderlich. Insoweit hat die Klägerin unbestritten vorgetragen, dass sie dem Inkassobüro einen umfassenden Auftrag erteilt hat. Der Beklagte war vorliegend mit der Begleichung der Forderung in Verzug. Er hatte es daher in der Hand, sich vertragstreu zu verhalten und auf diese Weise den materiellen Kostenerstattungsanspruch des Gläubigers gar nicht erst zur Entstehung gelangen zu lassen. In diesem Fall sind Inkassogebühren bis zur Höhe von außergerichtlichen Anwaltsgebühren erstattungsfähig. In diesem Zusammenhang kann dahinstehen, ob es sich bei der Firma M AG um eine zum Konzern der Klägerin gehörende Firma handelt, denn auch in diesem Fall ist die Inkassoforderung gerechtfertigt. Eine Ersatzpflicht besteht nur dann nicht, soweit das Inkassobüro Leistungen erbringt, die die Erstmahnung oder die Bearbeitung und Abwicklung von Schadensfällen, die zum eigenen Pflichtenkreis des Geschädigten gehören. Dieser Aufgabenbereich ist aber verlassen, wenn der Schuldner aufgrund der Mahnung der Gläubigerin nicht zahlt. Da auch ein Anwalt bei eigener Vertretung  Gebühren erstattet erhält, hat entsprechendes auch bei der Inanspruchnahme eines eventuell konzerneigenen Inkassobüros zu gelten.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 Satz 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Die Berufung wird nicht zugelassen, da die entsprechenden Voraussetzungen nicht gegeben sind.