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Amtsgericht Neuss·80 C 1269/05·29.11.2005

Mietvertrag: Schadensersatz wegen Nichtentfernung von Tapeten und Bodenbelag

ZivilrechtMietrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Schadensersatz aus einer Mietvertragsverletzung, weil der Beklagte die Wohnung nicht tapeten- und bodenbelagsfrei zurückgab. Das Gericht stellte nach Beweisaufnahme erhebliche Mängel und übervertragsgemäßen Gebrauch fest, kürzte die geltend gemachten Kosten aber wegen möglicher Doppelabrechnung. Es verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 1.268,34 EUR zuzüglich Zinsen, der Rest der Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Beklagter zur Zahlung von 1.268,34 EUR nebst Zinsen verurteilt, übrige Forderungen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Vertragliche Rückgabepflichten des Mieters (z. B. tapeten- und bodenbelagsfrei) begründen bei deren Verletzung Schadensersatzansprüche des Vermieters nach §§ 280, 281 BGB.

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Für die Höhe ersatzfähiger Aufwendungen sind vorgelegte Rechnungen und Nachweise substantiiert darzulegen; bei Anhaltspunkten für Doppelabrechnung reduziert das Gericht den erstattungsfähigen Betrag.

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Bei unklarer Durchführung der Reparaturleistungen kann das Gericht die ersatzfähigen Arbeitsstunden und Vergütungen nach dem als angemessen erscheinenden Satz schätzen (unter Bezug auf § 297 ZPO).

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Zinsansprüche aus einem Schadensersatzanspruch sind nach § 291 BGB zu gewähren; die Verzinsung beginnt ab dem von der Norm bestimmten Zeitpunkt.

Relevante Normen
§ 280, 281 BGB§ 297 ZPO§ 291 BGB§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.268,34 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2005 zu zahlen; im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 84/100 und der Beklagte zu 16/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch für den Kläger nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.600,00 EUR.

Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 1.200,00 EUR abwenden, es sei denn, der Beklagte leistet vor Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit.

Tatbestand

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Der Beklagte mietete vom Kläger eine Wohnung bestehend aus zwei Zimmern, Küche, Diele und einem eingerichteten Bad sowie Kellerraum gemäß Mietvertrag vom 25.07.1998.

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Im § 19 Ziff. 1.3 war handschriftlich eingefügt: „tapeten- und bodenbelagsfrei zu hinterlassen“.

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Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger Schadensersatz in Höhe von insgesamt 8.036, 37 EUR geltend. Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:

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Anspruch aus der Rechnung der

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Malerwerkstätte I  vom 17.12.2004                                                        6.758,08 EUR

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Arbeitsstunden                                                                                                                   880,00 EUR

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Materialkosten                                                                                                                    376,69 EUR

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Fahrtkosten                                                                                                                                   21,60 EUR

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Der Kläger behauptet, der Beklagte habe die Wohnung in einem chaotischen Zustand hinterlassen. Im einzelnen führt er die im Beweisbeschluss näher bezeichneten Mängel auf, auf die Bezug genommen wird.

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Er beantragt,

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den Beklagten zu verurteilen, an ihn 8.036,37 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er rechnet mit einer Schadensersatzforderung in Höhe von 520,00 EUR auf.

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Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie ihrer Anlagen Bezug genommen.

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Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluss vom 01. September 2005 Beweis erhoben.

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Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Beweisaufnahme Blatt 162 ff. der Akte sowie auf die schriftlich erstattete Aussage der Zeugin  Q (Blatt 155 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gemäß §§ 280, 281 BGB gerechtfertigt. Nach dem Mietvertrag war der Beklagte verpflichtet, die Wohnung tapetenfrei und bodenbelagsfrei zu hinterlassen.

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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dies nicht geschehen ist, sondern dass darüber hinaus auch die Decke mit Klumpen übersät war, weil der Beklagte versucht hatte, dort Verzierungen aufzubringen.

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Die Beweisaufnahme hat auch die vom Kläger vorgebrachten Mängel bestätigt. Dies folgt zum einen aus der Aussage des Zeugen  I , der ein entsprechendes Angebot zur Renovierung der Wohnung gemacht hat. So hat der Zeuge die Beschädigung der beiden Heizkörper bestätigt, die auf falsche Lagerung der Heizkörper durch den Beklagten beruhten. Sodann hat er auch die Treppenbeschädigung bestätigt, die auch nicht wie die Zeugin  Q meinte, auf normalem Verschleiß beruhte, sondern auf übervertragsgemäßen Gebrauch. Weiterhin hat er die Beschädigung der Decken mit den Klumpen bestätigt, sowie die Nichtentfernung der Rauhfaser. Entsprechendes hat auch der Zeuge  I bestätigt, der die notwendigen Arbeiten zusammen mit dem Kläger durchgeführt hat. Entsprechendes ergibt sich auch aus der Aussage des Zeugen  I . Auch er hat bestätigt, dass die Wohnung in einem katastrophalen Zustand hinterlassen worden war. Demgegenüber vermag das Gericht der Zeugin Q nicht zu folgen. Bei ihr handelt es sich um die Lebensgefährtin des Beklagten, deren Aussage von dem Wunsch getragen wurde, sämtliche Mängel in Abrede zu stellen. Soweit sie das Zurücklassen von Sperrmüll und Restmüll bestätigt hat, versuchte sie den Umfang herunterzuspielen. Wenn dies alles mit Leichtigkeit hätte entsorgt werden können, so hätte dies ihr Lebensgefährte tun können. Sie hat nicht dargelegt, dass sie irgendwelche Versuche unternommen hätten, die Wohnung ordnungsgemäß zu räumen. Ihrer Aussage steht insbesondere die klare und eindeutige Aussage des Malermeisters I entgegen, der die Mängel als unabhängiger Zeuge bestätigt hat.

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Bei der Höhe des Schadensersatzes muss aber berücksichtigt werden, dass der Kläger den Schadensersatz offensichtlich doppelt berechnet. So hat der Zeuge  I dargelegt, dass er zusammen mit dem Kläger sämtliche vom Beklagten geschuldete Arbeiten durchgeführt habe. Es drängt sich also in diesem Zusammenhang auf, dass die aus der Rechnung des Malermeisters I geltend gemachten Positionen gar nicht von diesem durchgeführt worden sind, sondern vielmehr von dem Zeugen  I und dem Kläger. So hat der Zeuge  I dargelegt, er habe ein Angebot erstattet sowie auch eine Rechnung über seine durchgeführten Arbeiten erteilt. Diese Rechnung legt der Kläger aber - vielleicht aus gutem Grund - nicht vor. Jedenfalls sind die in dem Angebot des Malermeisters I aufgeführten Arbeiten nach den Bekundungen des Zeugen I auch von diesem und dem Kläger durchgeführt worden. Somit sind auch nur diese Tätigkeiten schadensersatzmäßig zu berücksichtigen. Nach der Aussage des Zeugen I steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er für seine Mitarbeit 387,50 EUR erhalten hat und nochmals für den Kläger weitere 49,25 Stunden angefallen sind. Ein Stundenlohn von 10 EUR erscheint gemäß § 297 ZPO angemessen. Damit bestand ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 880,00 EUR. Hinzu kommen die Fahrten zur Deponie, die der Zeuge I ebenfalls bestätigt hat und deren Höhe von 21,60 EUR auch nicht zu bestanden sind.

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Letztlich hatte der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner Materialkosten. Aus der Abrechnung sind allerdings die Kosten für die Glühbirnen (Position 14) in Höhe von 9,95 EUR heraus zu rechnen, so dass ein Betrag von 366,74 EUR verbleibt.

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Der Zinsanspruch ist gemäß § 291 BGB gerechtfertigt.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711, 709 S. 1 ZPO.