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Amtsgericht Neuss·79 C 1886/06·08.01.2007

Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Erstattung tatsächlicher Reparaturkosten begrenzt durch Gutachten

ZivilrechtDeliktsrechtSchadensersatzrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger forderte nach einem Verkehrsunfall tatsächliche Reparaturkosten und geänderte Schadenspositionen; die Klageänderung wurde vor Schluss der mündlichen Verhandlung zugelassen. Das Gericht verurteilte die Beklagten zur Zahlung von 468,98 € nebst Zinsen, wies den Rest der Klage ab. Grundlage der Erstattung bildete das gerichtliche Sachverständigengutachten und eine Schätzung nach § 287 ZPO, weil nicht unfallbedingte Rechnungspositionen nicht substantiiert bewiesen wurden.

Ausgang: Klage in einem Teilbetrag stattgegeben (468,98 € nebst Zinsen); übrige Klageabweisung, da nicht unfallbedingte Rechnungspositionen nicht substantiiert nachgewiesen wurden.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfallgeschädigten kann statt der unmittelbaren Herstellung durch den Schädiger der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag verlangt werden; erforderlich sind Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten als zweckmäßig und notwendig erachtet (§ 249 II BGB).

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Tatsächlich entstandene Reparaturkosten sind grundsätzlich ein wichtiges Indiz für Erforderlichkeit, aber nicht zwingend maßgeblich; der Geschädigte muss bei Anhaltspunkten für nicht unfallbedingte Positionen substantiiert darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die Rechnung ausschließlich unfallbedingte Kosten enthält.

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Liegt ein gerichtliches Gutachten vor, kann das Gericht von höheren tatsächlichen Herstellungskosten abweichen und die Erstattung auf Grundlage der gutachterlichen Schätzung gemäß § 287 ZPO festsetzen, wenn das Gutachten erhebliche nicht unfallbedingte Positionen aufzeigt.

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Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags sind erstattungsfähig, auch wenn der Kostenvoranschlag sich nicht zur vollständigen Schadensfeststellung eignet; das Gericht kann außerdem pauschale Kleinbeträge ohne gesonderten Nachweis in angemessener Höhe anerkennen.

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Wird das Fahrzeug in einer anerkannten Fachwerkstatt repariert, können marktübliche Teileaufschläge, übliche Kalkulationsmethoden (z. B. Lackierberechnung) und die darauf entfallende Umsatzsteuer ersetzt werden, sofern deren Höhe und Erforderlichkeit ersichtlich oder nachvollziehbar sind.

Relevante Normen
§ 313a ZPO§ 249 Abs. 2 BGB§ 287 ZPO§ 288 BGB§ 286 BGB§ 92 ZPO

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 468,98 € nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.3.2006 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits zu

53 % und der Kläger trägt sie zu 47 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

1

Auf die Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe

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Die Klage hat in zuerkanntem Umfang Erfolg. Zwar handelt es sich bei den nunmehr geltend gemachten tatsächlich angefallenen Reparaturkosten und den geänderten anderen Schadenspositionen Kostenpauschale, Nutzungsausfall und Minderwert um eine Klageänderung, diese ist jedoch vor Schluss der mündlichen Verhandlung (für den Kläger am 15.12.2006) erfolgt und als sachdienlich zuzulassen.

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Die grundsätzliche Haftung der Beklagten steht zwischen den Parteien außer Streit.

5

Ist bei einem Unfall ein PKW beschädigt worden, so kann der Geschädigte von dem ersatzpflichtigen Schädiger statt der Herstellung durch diesen den zur Herstellung erforderlichen Geldbetrag für eine selbst veranlasste Reparatur verlangen, § 249 II BGB. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, das heißt die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (statt aller BGH NJW 1970, 1454). Dem Geschädigten ist es unbenommen, seinen Schaden aufgrund eines Gutachtens fiktiv abzurechnen oder aber durch Vorlage einer Reparaturrechnung nach dem tatsächlich erbrachten Aufwand Schadensersatz zu fordern. Der Kläger hat, nachdem er zunächst fiktive Kosten geltend gemacht hat, den Weg gewählt, den tatsächlichen Reparaturaufwand geltend zu machen. Zwar sind die tatsächlich erbrachten Aufwendungen im allgemeinen ein aussagekräftiges Indiz für deren Erforderlichkeit, sie müssen aber nicht zwingend dem zu ersetzenden Aufwand gemäß § 249 II BGB entsprechen (BGH NZV 1989, 465). Insbesondere können die tatsächlichen Herstellungskosten aus Gründen überhöht sein, die sich der Schädiger nicht zurechnen lassen muss.

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Vorliegend ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass die Beklagten bereits im Vorfeld die Erforderlichkeit der von den Beklagten im Wege eines Kostenvoranschlags geltend gemachten fiktiven Kosten bestritten haben und insoweit ein gerichtliches Gutachten eingeholt worden ist. Der Sachverständige ......hat sich daraufhin eingehend mit dem Kostenvoranschlag des Unternehmens, das die spätere Reparatur durchgeführt hat, auseinandergesetzt und festgestellt, dass im Kostenvoranschlag der Firma ..... Ersatzteil- und Lohnpositionen enthalten sind, die schadenbedingt nicht erforderlich sind. Diese Kosten muss sich der Schädiger nicht zurechnen lassen. Unter diesen Umständen ist vom Grundsatz, dass bei höheren tatsächlichen Herstellungskosten diese Vorrang vor einer gutachterlichen Schätzung haben, abzuweichen. Der Kläger hat sich nach Einholung des Gutachtens darauf beschränkt, sein Fahrzeug reparieren zu lassen und insoweit vorgetragen, die als erkennbare Altschäden in dem Gutachten aufgeführten Positionen seien zwar ebenfalls repariert, jedoch gesondert in Rechnung gestellt worden. Das entspricht nicht den Anforderungen an einen prozessrechtlich relevanten Sachvortrag. Gerade im Hinblick auf die Feststellungen des Sachverständigen, dass nicht unfallbedingte Schäden abgerechnet werden, wäre es erforderlich gewesen, nicht nur substantiiert hierzu vorzutragen, sondern auch den erforderlichen Beweis anzutreten, dass in der Rechnung tatsächlich keine Kosten mehr für nicht unfallbedingte Schäden auftauchen. Weder ist es Aufgabe des Gerichts noch verfügt es über die hierzu erforderliche Sachkunde, sich mit der Rechnung der Firma ..... unter diesem Gesichtspunkt auseinander zu setzen. Das Gericht hat auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt mit Beschluss vom 23.11.2006 hingewiesen. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung bedarf es nicht.

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Unter diesen Umständen verbleibt es bei einer Erstattung auf Grundlage des Sachverständigen-Gutachtens, das als Schätzgrundlage herangezogen werden kann, § 287 ZPO, unter Berücksichtigung des Umstandes, das tatsächlich eine Reparatur stattgefunden hat. Da der Kläger das Fahrzeug in einer anerkannten Fachwerkstatt reparieren ließ, was ihm zugestanden werden muss, kann er sowohl den 20%igen Ersatzteilpreisaufschlag als auch die Lackierberechnungsmethode der Firma ...... beanspruchen. Außerdem ist wegen der tatsächlich ausgeführten Reparatur die Mehrwertsteuer auf den vom Sachverständigen festgestellten Aufwand in Höhe von 991,19 € zu berücksichtigen, so dass sich für die Reparatur ein Betrag in Höhe von 1.149,78 € ergibt. Weiterhin begründet ist nach den Feststellungen des Sachverständigen eine Wertminderung in Höhe von 100,-- €.

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Dass der PKW für vier Tage in der Werkstatt war, ist nicht unter Beweis gestellt, so dass insoweit allenfalls eine Erstattung von 38,-- € für einen Tag in Betracht kommt, § 287 ZPO.

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Erstattungsfähig sind auch die Kosten für die Einholung eines Kostenvoranschlags in Höhe von 25 €, auch wenn sich dieses nicht als geeignet zum Nachweis des Schadens erwiesen hat (Palandt/Heinrichs, BGB, 66.Aufl., § 249 Rz 40). Dass die Kosten entstanden sind, haben die Beklagten nicht bestritten.

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Eine Kostenpauschale wird ohne konkreten Nachweis vom Gericht in ständiger Rechtsprechung lediglich in Höhe von 20,-- € für gerechtfertigt gehalten.

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Von der errechneten Summe ist die Zahlung der Beklagten in Höhe von 863,80 € abzuziehen, so dass der zuerkannte Betrag verbleibt. Im übrigen unterliegt die Klage der Abweisung.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB.

13

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 269 III ZPO.

14

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr.11, 711, 713 ZPO.

15

Richterin am Amtsgericht