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Amtsgericht Neuss·77 C 6091/08·23.06.2010

Verkehrsunfall: Haftungsaufteilung nach §17 StVG, Teilregulierung und Erstattung außergerichtlicher Kosten

ZivilrechtDeliktsrechtVersicherungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt weitergehenden Schadensersatz nach einer Kollision, bei der die Beklagte zu 1) rückwärts aus einer Stichstraße fuhr und die Klägerin offenbar mit überhöhter Geschwindigkeit unterwegs war. Streitpunkt ist die Haftungsaufteilung nach §17 StVG. Das Gericht setzt die Haftungsquote der Klägerin auf 75% und knüpft die Regulierung an die bereits erfolgte Zahlung von 25%; sonstige Hauptansprüche werden abgewiesen. Zugunsten der Klägerin wird die Erstattung außergerichtlicher Kosten in Höhe von 83,54 € zuzüglich gesetzlicher Zinsen zugesprochen.

Ausgang: Teils stattgegeben: Erstattung außergerichtlicher Kosten 83,54 € zuerkannt, sonstige Schadensersatzforderungen abgewiesen; Haftungsquote Klägerin 75%

Abstrakte Rechtssätze

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Bei wechselseitiger Unfallverursachung ist die Haftung nach § 17 StVG durch Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahren und des Verschuldens zu ermitteln; nur unstreitige oder bewiesene unfallursächliche Umstände sind zu berücksichtigen.

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Rückwärtsfahrende haben nach § 9 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht; eine sehr niedrige Annäherungsgeschwindigkeit kann diese Pflicht mindern, beseitigt aber nicht automatisch eine Haftung.

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Überhöhte Geschwindigkeit des entgegenkommenden Fahrzeugs erhöht die Betriebsgefahr und kann zu einem höheren Haftungsanteil führen; technische Gutachten (Kollisionsanalyse, Blockierspuren) sind zur Ermittlung der Geschwindigkeit verwertbar.

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Bei teilweisem Obsiegen besteht ein Anspruch auf Erstattung erforderlicher außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten; die Bemessung erfolgt anteilig nach dem Teilstreitwert und den einschlägigen Gebührenvorschriften; Zinsen hierauf richten sich nach §§ 288, 291 BGB.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1 StVG, § 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG§ 7 Abs. 1 StVG§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG§ 18 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 1 StVG§ 17 Abs. 2 StVG

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 83,54 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank dem 20.01.2009 zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin macht weitere Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.

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Die Klägerin ist Eigentümerin und Halterin des PKW BMW mit dem amtlichen Kennzeichen …. Die Beklagte zu 1) ist Halterin des PKW Renault Clio mit dem amtlichen Kennzeichen …, welches bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.

4

Am 06.10.2008 gegen 11:45 Uhr befuhr die Klägerin mit ihrem Pkw auf die Straße … in …, auf der eine Geschwindigkeitsbeschränkung von maximal 30 km/h gilt. Aus einer in Fahrtrichtung rechts liegenden Abzweigung fuhr die Beklagte zu 1) rückwärts heraus. Zwischen den Fahrzeugen kam es zu einer Kollision.

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Am Fahrzeug der Klägerin entstand ein in Höhe von 1.950,00 € (Wiederbeschaffungswert i.H.v. 2.150,00 € abzüglich Restwert i.H.v. 200,00 €).

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Der Kläger machte den Fahrzeugschaden zuzüglich 25,00 € Auslagenpauschale durch seinen Prozessbevollmächtigten gegenüber der Beklagten zu 2) erstmalig am 09.10.2008 geltend und setzte unter dem 16.10.200zunächst eine Frist bis zum 31.10.2008. Da eine Zahlung nicht erfolgte, folgten weitere Fristsetzungen. Zuletzt wurde eine Frist bis zum 12.12.2008 gesetzt.

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Die Beklagte zu 2) zahlte an die Klägerin am 19.12.2008 einen Betrag in Höhe von 492,50 €. Dieser Betrag entspricht einer Regulierung von 25% bei einem Sachschaden in Höhe von 1.950,00 € und einer Kostenpauschale in Höhe von 25,00 €.

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Die Klägerin behauptet, sie sei langsam, mit ca. 25 km/h, gefahren. Aufgrund der unstreitig vorhandenen Eckbepflanzung habe sie die Beklagte zu 1) aufgrund der Eckbepflanzung erst im letzten Moment gesehen und unverzüglich gebremst. Sie habe die Kollision nicht vermeiden können, da die Beklagte zu 1) ihren Pkw rückwärts ungebremst in den Pkw der Klägerin herein gelenkt habe. Zu dem Unfall sei es nur gekommen, weil die Beklagte zu 1) sich nicht hinreichend vergewissert habe, ob die Hauptstraße frei war, bevor sie rückwärts aus der Seitenstraße herausfuhr.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 1.482,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 01.10.2008 sowie weitere 8,85 € Zinsen als Hauptforderung und 229,55 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Sie behaupten, die Klägerin sei mit überhöhter Geschwindigkeit, nämlich mit 40-45 km/h, gefahren. Zudem sei die Beklagte zu 1) nicht sorgfaltswidrig in die von der Klägerin befahrene Straße hineingefahren, sondern habe sich vortastend zurückgesetzt. Sie habe zum Zeitpunkt der Kollision schon zu 2/3, somit für die Klägerin sichtbar, in der von dieser befahrenen Straße gestanden.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 10.03.2009 und 22.05.2009 durch Einholung einer schriftlichen Zeugenaussage und eines Sachverständigengutachtens. Außerdem wurden die Klägerin und die Beklagte zu 1) informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Zeugen … vom 01.04.2009 und das Gutachten des Sachverständigen … vom 17.03.2010 verwiesen. Wegen der Anhörung der Parteien wird zudem auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.04.2009 verwiesen.

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Mit Zustimmung der Parteien hat das Gericht am 21.05.2010 das schriftliche Verfahren angeordnet.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I.

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Die zulässige Klage ist lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

20

1.

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Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf eine über 25% des Schadens hinausgehende Regulierung. In Höhe von 25% ist der Schaden jedoch unstreitig reguliert worden.

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Die Haftung der Beklagten für den Unfallschaden der Klägerin ergibt sich dem Grunde nach aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG.

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Indem die Beklagte zu 1) als Fahrzeugführerin und Halterin des PKW Renault Clio beim rückwärts aus der Stichstraße herausfahren mit dem Fahrzeug der Klägerin kollidierte, hat sie beim Betrieb eine Kraftfahrzeuges eine adäquate Ursache für die Beschädigung des klägerischen PKW gesetzt. Die Beklagte zu 1) haftet als Fahrzeughalterin gemäß § 7 Abs. 1 StVG und die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 1 PflVG für den daraus entstandenen Schaden.

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Der Unfall ist jedoch auch bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeuges der Klägerin entstanden. Diese hat durch das Befahren der Straße … in Richtung der Beklagten zu 1) ebenfalls eine adäquate Ursache für den Unfall gesetzt. Die Klägerin als Fahrerin und Halterin haftet daher ebenfalls gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG für den Unfallschaden.

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Da der Unfall sich weder für die Beklagte zu 1) noch für die Klägerin als höhere Gewalt im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt, richtet sich der Umfang der Haftung der Beklagten einerseits und der Klägerin andererseits gemäß § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG danach, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Der Haftungsumfang ist durch Abwägungen zu ermitteln, bei der auch eine Erhöhung der Betriebsgefahr durch Verschulden zu berücksichtigen ist. Dabei sind nur solche unfallursächlichen Umstände zu berücksichtigen, die unstreitig oder bewiesen sind.

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Auf Seiten der Beklagten ist allein die Betriebsgefahr eines rückwärtsfahrenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Die rückwärtsfahrende Beklagte zu 1) traf gemäß § 9 StVO eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Das Rückwärtsfahren ist gem. § 9 Abs. 5 StVO grundsätzlich nur zulässig, wenn eine Gefährdung anderer ausgeschlossen ist. Nach den Feststellungen des Sachverständigen …, an deren Richtigkeit das Gericht nach eigener kritischer Würdigung des Gutachtens keine Zweifel hat, ist die Beklagte zu 1) mit einer Annäherungsgeschwindigkeit von 4 km/h rückwärts gefahren. Die Beklagte zu 1) ist der besonderen Sorgfaltsverpflichtung somit nachgekommen, indem sie sich mit einer extrem niedrigen Geschwindigkeit gewissermaßen aus der Stichstraße heraus tastete.

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Demgegenüber ist auf Seiten der Klägerin von der erhöhten Betriebsgefahr eines mit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Fahrzeuges auszugehen. Der Sachverständige hat gutachterlich und das Gericht überzeugend anhand einer Kollisionsanalyse und der Blockierspurlänge Bremsausgangsgeschwindigkeit von 42 bis 47 km/h errechnet. Bei einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf maximal 30 km/h fuhr die Klägerin somit mindestens 12 km/h zu schnell. Diese Geschwindigkeitseinschätzung stimmt auch mit der des Zeugen …, an dessen Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, überein. Auf Seiten der Klägerin ist außerdem die erhöhte Betriebsgefahr eines einem anderen Fahrzeug die Vorfahrt nehmenden Fahrzeuges zu berücksichtigen. Da an der Einmündung keine spezielle Vorfahrtsregel gilt, ist die Beklagte zu 1) nach der allgemeinen Vorfahrtsregel "Rechts vor Links" bevorrechtigt gewesen. Die Vorfahrt hat diese nicht etwa durch das Rückwärtsfahren verloren. Denn die Vorfahrt steht auch dem Rückwärtsfahrenden zu (Jagow/Burman/Heß, § 10 § 8 Rn. 14; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.11.1983, DAR 84, 123).

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Da beide Parteien den Unfall hätten vermeiden können, liegt kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVO vor. Soweit der Sachverständige ausführt, dass die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer Sitzposition nicht hätte vermeiden können, führt dies nicht zur Unabwendbarkeit. Vielmehr hätte die Beklagte dadurch, dass sie vorwärts gefahren wäre oder sich beim Rückwärtsfahren hätte ausweisen lassen, ebenfalls Möglichkeiten gehabt, das klägerische Fahrzeug besser zu sehen und den konkreten Unfall zu vermeiden. Nach Abwägung der jeweiligen Betriebsgefahr und der wechselseitigen Verursachungsbeiträge nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 StVG hat das Gericht die Haftungsquote der Klägerin auf 75% festgesetzt. Diese ergibt sich unter Berücksichtigung der doppelt erhöhten Betriebsgefahr auf der Klägerseite und der auf Beklagtenseite durch das Rückwärtsfahren ebenfalls leicht erhöhten Betriebsgefahr.

29

2.

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Mangels Anspruch in der Hauptsache besteht auch kein Anspruch auf Zinsen. Soweit 8,85 € Zinsen als Hauptforderung eingeklagt wurden, war die Klage ebenfalls abzuweisen, da nicht ersichtlich ist, woraus dieser Zinsschaden resultiert.

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3.

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Der Klägerin steht jedoch ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Kosten in Höhe von 83,54 € zu. Dies entspricht einer 1,3 Gebühr aus dem maßgeblichen Streitwert von 492,50 € zzgl. Auslagenpauschale und Umsatzsteuer. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus §§ 288, 291 BGB.

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II.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.482,50 €

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Richterin am Amtsgericht