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Amtsgericht Neuss·77 C 1425/16·08.08.2016

Erstattung von Reparaturkosten nach Verkehrsunfall – Werkstattrisiko des Schädigers

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Erstattung von Reparaturkosten nach einem allein durch den Beklagten verursachten Verkehrsunfall. Kernfrage ist, ob auch vermeintlich nicht notwendige Reparaturarbeiten zu ersetzen sind. Das Gericht verurteilt die Beklagten zur Zahlung von 372,13 EUR sowie zur Freistellung von Anwaltskosten; die Klage im Übrigen wird abgewiesen. Begründend trägt das Gericht das Werkstattrisiko dem Schädiger und verweist auf fehlendes Auswahlverschulden des Geschädigten.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 372,13 EUR und Freistellung von Anwaltskosten, im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer alleinigen Verursachung des Unfalls steht dem Geschädigten nach §§ 7 Abs.1, 18 Abs.1 StVG i.V.m. § 115 Abs.1 Nr.1 VVG und § 1 PflVG Schadensersatz in voller Höhe zu.

2

Nach § 249 Abs.2 S.1 BGB sind dem Geschädigten die zur Wiederherstellung erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen; hierzu gehören auch Reparaturkosten, die nach technischer Ansicht möglicherweise nicht notwendig gewesen wären, sofern sie im Zusammenhang mit dem Unfallschaden stehen.

3

Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko: Mehrkosten durch unsachgemäße oder unnötige Maßnahmen der Werkstatt sind grundsätzlich dem Schädiger zuzurechnen, wenn kein Auswahlverschulden des Geschädigten vorliegt und die Mehrkosten nicht grob überschritten sind.

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Erstattungsfähige außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten sind nach § 249 BGB zu ersetzen; solche Kosten sind keine verzinsliche Geldschuld i.S.v. § 288 BGB, solange sie nicht tatsächlich als Geldschuld fällig abgerechnet sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB§ 278 BGB§ 249 Abs. 1 BGB§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB

Tenor

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

an den Kläger 372,13 EUR nebst jährliche Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 19.12.2015 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt B.  GmbH, in N.  wegen etwaiger unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen XX , die mit der Rechnung vom 27.08.2015, Nr. 108504-15 abgerechnet worden sind, an die Beklagten als Gesamtgläubiger;

2.

den Kläger von Anwaltskosten gegenüber den Rechtsanwälten L. u. a.  in Höhe von 83,54 EUR freizustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Gründe

2

Ohne Tatbestand nach § 313a Abs. 1 ZPO.

3

Die zulässige Klage ist zum ganz überwiegenden Teil begründet.

4

Dem Kläger steht gegen die Beklagten dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG in voller Höhe zu, da der Beklagte zu 1)  den Verkehrsunfall unstreitig allein verursacht hat.

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Der Kläger hat auch gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB Anspruch auf restliche Reparaturkosten i. H. v. 372,13 EUR. Selbst wenn, wie von den Beklagten behauptet, einige der durchgeführten Reparaturmaßnahmen - Austausch der Brustleiste vorne außen links CHROM, Fensterschachtabdichtung außen links, Dichtung Tür vorne links, Fensterschachtabdichtung außen links, Brustleiste hinten außen links CHROM - aus technischer Sicht zur Behebung des Unfallschadens nicht notwendig gewesen sein sollten, so sind sie gleichwohl gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Kläger zu ersetzen. Die Frage der Notwendigkeit der vom Beklagten gerügten Reparaturmaßnahmen kann daher im vorliegenden Fall dahinstehen.

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Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den überzeugenden Ausführungen des Amtsgerichts Düsseldorf in seinem Urteil vom 21.11.2014 - 37 C 11789/11an. Dort lautete es:

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''Gemäß § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann der Geschädigte den zur Wiederherstellung ''erforderlichen'' Geldbetrag verlangen. Erforderlich sind nur Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte (Palandt/Grüneberg, BGB, 73. Auflage 2014, § 249 Rn. 12 m. w. N.).

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Dem Geschädigten sind in diesem Rahmen auch Mehrkosten zu ersetzen, die ohne Schuld des Geschädigten durch unsachgemäße Maßnahmen der Reparaturwerkstatt entstehen. Der Schädiger trägt das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko, falls den Geschädigten nicht ausnahmsweise hinsichtlich der gewählten Fachwerkstatt ein Auswahlverschulden trifft (vgl. BGH, NJW 1992, S. 302, 304). Die Reparaturwerkstatt ist nicht Erfüllungsgehilfe i. S. v. § 278 BGB des Geschädigten. Da der Schädiger gem. § 249 Abs. 1 BGB grundsätzlich zur Naturalrestitution verpflichtet ist und § 249 Abs. 2 S. 1 BGB dem Geschädigten lediglich eine Ersetzungsbefugnis zuerkennt, vollzieht sich die Reparatur vielmehr in der Verantwortungssphäre des Schädigers. Würde der Schädiger die Naturalrestitution gem. § 249 Abs. 1 BGB selbst vornehmen, so träfe ihn gleichfalls das Werkstattrisiko. Allein die Ausübung der Ersetzungsbefugnis durch den Geschädigten gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB kann daher nicht zu einer anderen Risikoverteilung führen. Hierbei sind auch die begrenzten Kenntnis- und Einwirkungsmöglichkeiten des Geschädigten in den Blick zu nehmen: Sobald der Geschädigte das verunfallte Fahrzeug der Reparaturwerkstatt zwecks Reparatur übergeben hat, hat er letztlich keinen Einfluss mehr darauf, ob und inwieweit sodann unnötige oder überteuerte Maßnahmen vorgenommen werden. Dies darf nicht zulasten des Geschädigten gehen, welcher ansonsten einen Teil seiner aufgewendeten Kosten nicht ersetzt bekommen würde (vgl. BGH, NJW 1975, S. 160; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930).

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Zu den in den Verantwortungsbereich des Schädigers fallenden Mehrkosten gehören auch Kosten für unnötige Zusatzarbeiten, welche durch die Werkstatt ausgeführt wurden (vgl. LG Hamburg, Urteil v. 04.06.2013 - 302 O 92/11, BeckRS 2014, 01082; OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930)

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Die Ersatzfähigkeit von unnötigen Mehraufwendungen ist nur ausnahmsweise dann ausgeschlossen, wenn dem Dritten ein äußerst grobes Verschulden zur Last fällt, sodass die Mehraufwendungen dem Schädiger nicht mehr zuzurechnen sind (vgl. LG Hagen, Urteil v. 04.12.2009 - 8 O 97/09; BeckRS 2010, 00672; AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012 - 44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473).

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Dem Schädiger entsteht hierdurch kein Nachteil, da er nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen die Werkstatt verlangen kann (OLG Hamm, Urteil v. 31.01.1995 - 9 U 168/94, BeckRS 1995, 01930). Daher waren die Beklagte im vorliegenden Fall nur zur Zahlung Zug um Zug gegen Abtretung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs des Klägers gegen die Reparaturwerkstatt Autohaus Kirsch GmbH wegen der Vornahme unnötiger Reparaturarbeiten am Unfallfahrzeug zu verurteilen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung sind von Amts wegen zu beachten. Hierzu bedarf es nicht der Abgabe einer Gestaltungserklärung oder der Geltendmachung einer Einwendung seitens des Schädigers (BGH, NJW 2013, S. 450, 451, Rz. 21).''

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Nach diesen Grundsätzen haben die Beklagte dem Kläger im vorliegenden Fall sämtliche Reparaturkosten zu ersetzen auch soweit diese - wie von der Beklagten behauptet - aus technischer Sicht nicht notwendig zur Schadensbeseitigung waren. Der Kläger hat sein verunfalltes Fahrzeug nach dem Unfall bei der Firma Autohaus B. in N.   zur Reparatur in Auftrag gegeben Die Firma B. GmbH hat den Reparaturauftrag unter dem 27.08.2015 mit einem Gesamtbetrag i. H. v. brutto 4.289,85 EUR abgerechnet. Es ist nicht erkennbar, dass den Kläger bei dieser Vorgehensweise ein Ausführungsverschulden trifft. Nach Übergabe des Fahrzeugs an die Reparaturwerkstatt  war das Fahrzeug aus der Einwirkungssphäre des Klägers entlassen. Für den Kläger war nicht erkennbar, dass die Firma gegebenenfalls technisch nicht notwendige Werkarbeiten an dem Kraftfahrzeug vornehmen würde; dies war für den Kläger als technischen Laien auch nicht überschaubar. Zudem stehen hier lediglich unnötige Mehr-Aufwendungen i. H. v.372,13 EUR im Raum, dies entspricht etwa 9% der gesamten Reparaturkosten. Die von der Beklagten behaupteten unnötigen Werkarbeiten stehen zudem sämtlich noch in einem gewissen Zusammenhang mit den Unfallschäden. Es wurden nicht etwa bei Gelegenheit der Fahrzeugreparatur Werkarbeiten vorgenommen, die mit dem streitgegenständlichen Unfall in keinem Zusammenhang mehr stehen, z. B. Arbeiten an Fahrzeugteilen abseits der vom Unfall beeinträchtigten Fahrzeugteile. Von daher liegen hier auch keine grob übersetzten Mehrkosten vor, welche die Beklagten nicht mehr zuzurechnen wären. Die etwaigen Mehrkosten sind vielmehr vergleichsweise gering und stehen in einem gewissen Zusammenhang zum Unfallschaden, sodass die Beklagten dem Kläger auch diese zu ersetzen haben (AG Norderstedt, Urteil v. 14.09.2012 - 44 C 164/12, BeckRS 2013, 04473: 15 % Mehrkosten sind dem Schädiger zurechenbar).

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Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus dem Gesichtspunkt des Verzuges jedenfalls seit dem 19.12.2015, §§ 286, 288 BGB.

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Dem Kläger steht darüber hinaus gegen die Beklagten als Gesamtschuldner ein Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 83,54 EUR zu, die zu seiner außergerichtlichen Rechtsverfolgung erforderlich waren, § 249 BGB. Wegen der Berechnung wird auf die Klageschrift Bezug genommen. Dieser Anspruch ist nicht zu verzinsen, da es sich nicht um eine Geldschuld handelt und der Prozessbevollmächtigte des Klägers gegenüber diesen noch nicht einmal abgerechnet hat.

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Die Berufung wird nicht zugelassen, da Gründe nach § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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Streitwert: 372,13 Euro.

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Rechtsbehelfsbelehrung:Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.U.