Klage auf Nebenkostenerstattung gegen Vertreter als unbegründet abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger fordern Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten vom Beklagten, der den Mietvertrag als Geschäftsführer/Vertreter des Vermieters unterzeichnete. Das Gericht verneint seine Passivlegitimation: Die Unterschrift als Vertreter begründet keine Vermieterstellung oder Haftung. Eine Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen führt nicht zu Haftungsübergang; Grundbucheinsicht und Auskunftsanspruch standen den Klägern offen. Die Klage wird abgewiesen.
Ausgang: Klage auf Rückerstattung von Nebenkosten gegen den als Vertreter handelnden Beklagten als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Passivlegitimation für Ansprüche aus einem Mietverhältnis besteht nur, wenn der Anspruchsgegner Vertragspartner ist oder eine gesetzliche Haftungsgrundlage gegeben ist.
Die Unterzeichnung eines Mietvertrags durch einen Vertreter oder Geschäftsführer begründet nicht automatisch eine persönliche Vermieterstellung oder Haftung gegenüber dem Mieter.
Die bloße Nichtbeantwortung von Auskunftsersuchen durch einen Vertreter begründet keinen Haftungsübergang auf diesen; der Anspruchsteller kann Auskunft verlangen oder Grundbucheinsicht nehmen.
Eine Feststellung, dass die Hauptsache erledigt sei, ist nicht begründbar, wenn die Klage von Anfang an unbegründet war.
Tenor
f ü r R e c h t e r k a n n t :
1.) Die Klage wird abgewiesen.
2.) Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Kläger
als Gesamtschuldner.
3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.
Auf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.
Dieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.
Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert
sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe :
Die Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den
Beklagten abzuweisen.
Eine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma
N. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in
denen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers
gebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche
Ansprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen "Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-
kennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität
ihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.
Eine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.
T.
Richter am Amtsgericht
Tatbestand
Die Beklagten haben durch schriftlichen Vertrag vom 20. 03. 1987 eine Wohnung im Hause N.- Str. in N. angemietet.
Auf Vermieter- Seite war ein Herr G. angegeben worden, ohne daß weitere Angaben zur Person des Vermieters vorhanden waren. Als Vertreter des Vermieters war eine Firma N. GmbH eingetragen, deren Geschäftsführer der Beklagte ist.
Dieser hat auch auf Vermieter-Seite den Mietvertrag unterschrieben.
Mit der Klage haben die Kläger zunächst die Rückerstattung zuviel gezahlter Nebenkosten in Höhe von 195,87 DM verlangt.
Nachdem der Beklagte im Verlaufe des Rechtsstreits den Vermieter der Wohnung der Kläger mit vollem Namen und Anschrift benannt hat, haben die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Kläger beantragen
festzustellen, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache
erledigt ist.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, daß er als Verwalter nicht passivlegitimiert
sei.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigenSchriftsätze und deren Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war mangels eines Anspruchs der Kläger gegen den
Beklagten abzuweisen.
Eine Passivlegitimation des Beklagten war von Anfang an nicht gegeben. Im Mietvertrag vom 20. 03. 1987 ist zweifelsfrei klargestellt, daß der Beklagte diesen lediglich als Vertreter des Vermieters bzw. Geschäftsführers der Firma
N. GmbH unterschrieben hat. Den Klägern war daher zweifelsfrei bekannt, daß der Beklagte nicht ihr Vertragspartner war, wie sich auch in ihren vorgerichtlichen Schreiben vorn 16. 01. und 03. 05.1990 an den Beklagten, in
denen sie um Angabe von Namen und Anschrift des Wohnungseigentümers
gebeten haben, manifestiert hat. Der Umstand, daß der Beklagte diese Anfragen der Kläger nicht beantwortet haben mag, führt nicht dazu, den Beklagten in eine Vermieterstellung im Verhältnis zu den Klägern zu rücken. Vermeintliche
Ansprüche der Kläger gegenüber ihrem Vermieter konnten daher auch nicht gegenüber dem Beklagten geltend gemacht werden; eine Rechtsgrundlage für einen solchen "Haftungsübergang“ ist für das Gericht beim besten Willen nicht er-
kennbar. Die Kläger hätten allenfalls die Möglichkeit gehabt, den Beklagten auf entsprechende Auskunftserteilung in Anspruch zu nehmen. Im übrigen war es den Klägern ohne weiteres möglich, sich durch Grundbucheinsicht über die Identität
ihres Vermieters zu informieren; eine entsprechende Berechtigung stand den Klägern gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO ohne weiteres zu.
Eine Erledigung der Hauptsache konnte daher nicht festgestellt werden, da die Klage von Anfang an unbegründet war.
Die Klage war daher abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.