Vertreter ohne Vertretungsmacht: Haftung für Reise-Krankenversicherung bei Fehlgeburt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte aus einer über die Beklagte online vermittelten Reisekrankenversicherung Erstattung von Behandlungs- und Untersuchungskosten nach einer Fehlgeburt. Nach Einspruch gegen ein Versäumnisurteil war streitig, ob die Beklagte oder eine als Versicherer bezeichnete Streithelferin Vertragspartnerin geworden ist und ob Leistungsausschlüsse greifen. Das Gericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht: Die Beklagte haftet jedenfalls nach § 179 Abs. 1 BGB als Vertreterin ohne Vertretungsmacht, da weder Vollmacht noch Duldungs-/Anscheinsvollmacht oder Genehmigung der Streithelferin feststanden. Der Leistungsausschluss für Schwangerschaft greift bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt nicht; die Notfallbehandlung war erstattungsfähig.
Ausgang: Einspruch gegen das Versäumnisurteil blieb ohne Erfolg; das Versäumnisurteil wurde aufrechterhalten.
Abstrakte Rechtssätze
Wer im Namen eines Dritten einen Versicherungsvertrag schließt, ohne hierzu bevollmächtigt zu sein, haftet dem Versicherungsnehmer nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung, wenn der Vertretene den Vertrag nicht genehmigt.
Eine Duldungsvollmacht setzt voraus, dass der Vertretene das Auftreten des Handelnden als Vertreter kennt und wissentlich geschehen lässt; bloße allgemeine Beschwerden oder unklare Anfragen genügen hierfür nicht.
Eine Anscheinsvollmacht erfordert, dass der Geschäftsgegner die rechtsscheinbegründenden Umstände kennt und sein Verhalten ursächlich darauf stützt; eine erst nach Abgabe des Angebots zugehende Vertragsurkunde begründet regelmäßig keine Kausalität für die Vertragsanbahnung.
Ein in Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltener Leistungsausschluss für Schwangerschaftsereignisse schließt die Leistungspflicht nicht aus, soweit die Bedingungen ausdrücklich Leistungen bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt vorsehen.
Akut einsetzende starke Blutungen und eine nicht vollständige Fehlgeburt können eine erstattungsfähige Notfallbehandlung im Sinne der Ausnahme vom Leistungsausschluss begründen.
Tenor
Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Neuss vom 01.02.2007 wird aufrechterhalten.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger oder die Streithelferin vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche aufgrund eines Versicherungsfalls geltend.
Zwischen der Beklagten und der Streithelferin schwebten Anfang 2005 Vertragsverhandlungen über den Abschluss eines Vertrages, mit dem die Beklagte beauftragt werden sollte, als Maklerin für die Streithelferin Versicherungsverträge zu bewerben und abzuschließen. In der Folgezeit schloss die Beklagte mit Kunden Versicherungsverträge. Die von der Beklagten den Kunden übersandten Versicherungsscheine trugen den Briefkopf der Beklagten, deren Stempel und Unterschrift. Die letzten Zeilen lauten wörtlich:
International Health Services GmbH
für den Versicherer:
Düsseldorfer Versicherungs Krankenversicherungsverein e.G., Düsseldorf
Eine per Email gestellte Anfrage eines Kunden der Beklagten beantwortete die Streithelferin mit einer Email vom 07.01.2005, in der sie mitteilte, ab dem 01.01.2005 der neue Versicherer zu sein.
Im Mai 2005 stellte der Kläger im Internet bei der Beklagten einen Antrag auf Abschluss einer Versicherung für Krankheitskosten und Krankenhaustagegeld bei Reisen zugunsten von Frau Q seiner Verlobten, während ihres Deutschlandaufenthalts vom 05.06. bis 01.09.2005. Der Internetauftritt der Beklagten weist in der Rubrik „News“ auf die Streithelferin als Rückversicherer hin. In den als pdf-Dokument abrufbaren Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die erst nach sechs Links von der Homepage der Beklagten erreicht werden können, findet sich ein Hinweis auf die Streithelferin als Versicherer. Im Übrigen finden sich keine Hinweise auf andere Personen als die Beklagte oder einen anderen Versicherer.
Mit Schreiben vom 09.05.2005 sandte die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschein mit der Nummer 2005-49-021-00430. Der Versicherungsschein war wie in den übrigen Geschäften gestaltet. Im Übrigen war der Kläger als Versicherungsnehmer und Frau Q als versicherte Person genannt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Versicherungsscheins wird auf die Anlage K1 (Blatt 5 der Akte) verwiesen.
Gegenstand des Vertrages wurden auch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB-R). Darin heißt es unter anderem in § 5 Abs. 1 lit. e): „Keine Leistung besteht für Untersuchung und Behandlung wegen Schwangerschaft, Entbindung, Fehlgeburt und Schwangerschaftsabbruch sowie deren Folgen. Kostenersatz wird aber insoweit geleistet, als ärztliche Hilfe im Aufenthaltsland bei akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt notwendig ist.“ Wegen der weiteren Einzelheiten der AVB-R wird auf die Anlage K2 (Blatt 7 ff der Akte verwiesen).
Frau Q befand sich am 20.08.2005 in der neunten Schwangerschaftswoche und hielt sich beim Kläger in Deutschland auf. Zu diesem Zeitpunkt traten heftige Schmerzen auf und starke Blutungen setzten ein. In der Notaufnahme der Caritasklinik St. Theresia in Saarbrücken wurde festgestellt, dass eine Fehlgeburt eingetreten war, da sich die Fruchthöhle nicht in der
Gebärmutter sondern im Gebärmutterhals gebildet hatte. Es wurde eine Ausschabung von Gebärmutter und Gebärmutterhals vorgenommen. Nach der Entlassung musste sich die Patientin einer weiteren Kontrolluntersuchung unterziehen, um Komplikationen zu vermeiden. Die Untersuchung wurde bei Frau Dr. Q durchgeführt.
Für die Behandlung und den Aufenthalt im Krankenhaus entstanden Kosten in Höhe von 761,15 EUR. Die Kosten für die Kontrolluntersuchung beliefen sich auf 63,99 EUR und wurden vom Kläger gezahlt. Bei der Beklagten stellte der Kläger einen Kostenübernahme-Antrag, der von der Beklagten aber mit Schreiben vom 17.10.2005 abgelehnt wurde. Daraufhin forderte der Kläger die Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 24.10.2005 unter Fristsetzung bis zum 04.11.2005 zur Zahlung auf.
Bereits im Februar 2005 hatte sich eine Kundin der Beklagten an die Streithelferin gewandt und über Abrechnungsprobleme mit der Beklagten geklagt. Die Streithelferin bat die Beklagte daraufhin um Aufklärung. Mitte Mai 2005 traten weitere Kunden an die Streithelferin heran und baten um weitere Informationen. Mit Email vom 18.05.2005 forderte die Streithelferin wiederum von der Beklagten Aufklärung. Mit Schreiben vom 22.05.2005 hatte sich ein Kunde der Beklagten an die Streithelferin gewandt und um Kostenübernahme in einem Versicherungsfall gebeten, da die Beklagte nicht zahlte. Am 29.09.2005 wurde die Streithelferin von der BaFin aufgefordert, zu einer Beschwerde eines Kunden der Beklagten über deren Abrechnungsverhalten Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.10.2005 an die BaFin erteilte die Streithelferin für den BDAR e.V. eine vorläufige Deckungszusage für einen noch abzuschließenden Gruppenversicherungsvertrag.
Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei Vertragspartnerin geworden, da sie nicht offengelegt habe, dass sie im Namen der Streithelferin handele.
Er behauptet, ein Vertragsschluss zwischen der Beklagten und der Streithelferin sei nicht zustande gekommen. Die Streithelferin habe der Beklagten keine Zusage erteilt, in ihrem Auftrag und ihrem Namen Versicherungsverträge abzuschließen. Von den zwischen der Beklagten und ihren Kunden abgeschlossenen Verträgen habe die Streithelferin keine Kenntnis gehabt. Die Behandlung der Frau Q sei ein Notfall gewesen. Da die Fehlgeburt nur unvollständig und das Leben der Frau Q aufgrund der starken Blutungen akut gefährdet gewesen sei, sei es erforderlich gewesen, Frau Q stationär aufzunehmen und die Ausschabung vorzunehmen
Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 825,14 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.11.2005 zu zahlen. Mit Versäumnisurteil vom 01.02.2007, das der Beklagten am 07.02.2007 zugestellt worden ist, ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden. Gegen dieses Versäumnisurteil hat die Beklagte mit einem am 10.02.2007 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Einspruch eingelegt.
Der Kläger beantragt,
das Versäumnisurteil vom 01.02.2007 aufrechtzuerhalten.
Die Beklagte beantragt,
das Versäumnisurteil vom 01.02.2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Beklagte ist der Ansicht, nicht sie, sondern die Streithelferin sei Vertragspartnerin des Klägers geworden. Dies gehe aus dem Versicherungsschein hervor. Sie selbst sei lediglich eine Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaft, aber kein Versicherer. Sie sei ausweislich des Versicherungsscheins als Vertreterin der Streithelferin aufgetreten.
Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 05.04.2007 durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 05.06.2007 verwiesen.
Die Streithelferin ist auf Seiten des Klägers beigetreten und hat sich deren Vortrag zu eigen gemacht.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien und die nachfolgenden Entscheidungsgründe verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Einspruch ist zulässig. Der Prozess wird gemäß § 342 ZPO in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Eintritt der Säumnis der Beklagten befand. Gegen das Versäumnisurteil vom 01.02.2007 ist der Einspruch gemäß § 338 ZPO statthaft. Die Beklagte hat innerhalb der zweiwöchigen Einspruchsfrist des § 339 ZPO die Einspruchsschrift beim Amtsgericht Neuss formgerecht im Sinne von § 340 Abs. 1 ZPO eingereicht.
Die Klage ist begründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 825,14 EUR gemäß § 179 Abs. 1 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 178b Abs. 1 und 2 VVG.
Die Parteien haben einen Versicherungsvertrag geschlossen. Der Kläger hat durch den Antrag auf Abschluss eines Versicherungsvertrages im Internet ein entsprechendes Angebot gegenüber der Beklagten abgegeben. Diese hat das Angebot durch Übersendung des Versicherungsscheins mit Schreiben vom 09.05.2005 angenommen.
Es kann dahinstehen, ob die Beklagte dabei für den Kläger hinreichend erkennbar im Namen der Streithelferin handelte. Auch wenn dies der Fall gewesen sein sollte und die Beklagte als Vertreter für die Streithelferin auftrat, haftet die Beklagte gemäß § 179 Abs. 1 BGB gegenüber dem Kläger auf Erfüllung aus dem Versicherungsvertrag. Denn die Beklagte handelte als Vertreter ohne Vertretungsmacht.
Die Streithelferin erteilte weder der Beklagten noch gegenüber dem Kläger eine Vollmacht im Sinne von § 166 Abs. 2 BGB für den Abschluss von Versicherungsverträgen in ihrem Namen. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge C hat bekundet, dass seit Frühjahr 2004 zwischen der Beklagten und der Streithelferin Vertragsverhandlungen stattgefunden hätten. Danach habe die Streithelferin als Gruppenversicherer auftreten sollen. Die Beklagte hätte Vertrieb und administrative Tätigkeiten übernehmen sollen. Tatsächlich sei es aber nie zu einem Vertragsschluss gekommen. Vielmehr hätten die Vertragsverhandlungen mit Unterbrechungen bis Ende 2005 angedauert. Auch sei der Streithelferin bekannt gewesen, dass noch ein Gruppenversicherungsvertrag mit einem anderen Versicherer bestanden habe, der erst noch hätte gekündigt werden müssen.
Die Beklagte hatte weiterhin keine Vertretungsmacht in Form einer Duldungsvollmacht. Eine Duldungsvollmacht liegt dann vor, wenn der Vertretene es wissentlich geschehen lässt, dass ein anderer für ihn wie ein Vertreter auftritt und der Geschäftsgegner dieses Dulden nach Treu und Glauben dahin versteht und auch verstehen darf, dass der als Vertreter Handelnde bevollmächtigt ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
Es steht nicht fest, dass die Streithelferin bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Versicherungsvertrages zwischen den Parteien am 09.05.2005 Kenntnis davon hatte, dass die Beklagte als Vertreterin der Streithelferin auftrat und im Namen der Streithelferin Versicherungsverträge abschloss. Der Zeuge C hat in dieser Hinsicht zwar ausgesagt, ab der ersten BaFin-Beschwerde im Mai 2005 habe man bei der Streithelferin die Vermutung gehabt, dass im Namen der Streithelferin Verträge gezeichnet würden. Das genaue Datum, mit dem die Streithelferin Kenntnis von der BaFin-Beschwerde erhielt, steht aber nicht fest. Eine nach Aussage des Zeugen C hinsichtlich der BaFin-Beschwerde versandte Email datiert vom 18.05.2005. Es kann demnach durchaus sein, dass diese BaFin-Beschwerde auch erst nach dem Abschluss des Vertrags zwischen den Parteien (09.05.2005) bei der Streithelferin einging.
Eine frühere Kenntnis der Streithelferin vom Geschäftsgebaren der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den Beschwerden und Anfragen, mit denen sich die Kunden der Beklagten vor Mai 2005 unmittelbar an die Streithelferin wandten. Der Zeuge C hat dazu ausgesagt, dass diesen Anfragen und Beschwerden keine Versicherungsscheine oder Versicherungsunterlagen beigelegen hätten. Gegenstand der Email sei regelmäßig das Zahlungsverhalten der Beklagten gewesen oder die Anfrage, ob die Streithelferin neuer Versicherer sei. Der Zeuge hat zwar in einer Email geantwortet, dass die Streithelferin der neue Versicherer sei. Er hat dazu aber erklärt, dass er diese Antwort in der Erwartung des zukünftigen Vertragsschlusses abgegeben habe und um Unsicherheiten in der Öffentlichkeit zu vermeiden. Kenntnis von Vertragsschlüssen – so der Zeuge – habe er nicht gehabt. Tatsächlich lässt sich auch nicht unmittelbar aus den Emails entnehmen, dass die Beklagte im Namen der Streithelferin Verträge mit Kunden schloss.
Schließlich vermag auch der Internetauftritt der Beklagten, in dem die Streithelferin als Versicherer genannt wird, die Kenntnis der Streithelferin von Vertragsabschlüssen im Namen der Streithelferin nicht zu begründen. Denn der Zeuge hat sich nicht mehr konkret daran erinnern können, ab welchem Zeitpunkt er Kenntnis davon hatte, dass die Streithelferin im Internet in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Versicherer genannt wurde. Dies kann durchaus auch nach dem Vertragsschluss der Beklagten mit dem Kläger der Fall gewesen sein.
Die Beklagte hatte schließlich auch keine Vertretungsmacht aufgrund einer Anscheinsvollmacht. Eine solche liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, er es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters. Der Rechtsschein der Bevollmächtigung muss für das Handeln des Geschäftsgegners – hier des Streithelfers – ursächlich geworden ist. Der Geschäftsgegner muss daher in der Regel die Tatsachen kennen,
aus denen sich der Rechtsschein der Bevollmächtigung ergibt (Palandt/Heinrichs, BGB 65. Aufl.: § 173 Rn 14).
Im vorliegenden Fall hätte die Streithelferin durchaus aufgrund der Emails und Beschwerden und auch aufgrund des Internetauftritt bereits vor dem 09.05.2005, an dem die Parteien den Versicherungsvertrag schlossen, erkennen können, dass die Beklagte im Namen der Streithelferin Versicherungsverträge schloss.
Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, warum der Kläger hätte annehmen dürfen, die Streithelferin dulde und billige das Handeln der Beklagten. Eine Kenntnis des Klägers vom Verhalten der Streithelferin beziehungsweise der den Rechtsschein begründenden Umstände ist nicht vorgetragen. Der Versicherungsschein, auf dem die Beklagte als für die Streithelferin handelnde Person ausgewiesen ist, genügt dafür nicht. Dieser ist dem Kläger erst nach Abgabe seines Angebots übersandt worden. Er konnte nicht mehr ursächlich für ein Verhalten des Klägers werden. Darüber hinaus hat der Zeuge C erklärt, dass die Streithelferin die von der Beklagten verwandten Versicherungsscheine und –unterlagen gar nicht freigegeben habe. Kenntnis von den Versicherungsscheinen und -unterlagen habe er nicht gehabt. Versicherungsunterlagen einzelner Kunden seien erst anlässlich des Eingangs der ersten BaFin-Beschwerde im Mai 2005 auf Anforderung von der Beklagten an die Streithelferin übersandt worden.
Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass der Kläger Kenntnis davon hatte, dass die Streithelferin in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen als Versicherer genannt wurde. Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen mögen zwar Vertragsbestandteil geworden sein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Kläger Kenntnis von ihrem konkreten Inhalt hatte. Dies ist auch nicht ohne weiteres zu unterstellen, da die Versicherungsbedingungen ein längeres Regelwerk darstellen, das im Aufbau der Website der Beklagten erst auf der sechsten Ebene auftauchte. Die Benennung der Streithelferin als Rückversicherer in der Rubrik „News“ vermochte im Übrigen schon keinen Rechtsscheinstatbestand zu begründen, da ein Rückversicherer nicht unmittelbarer Vertragspartner des Versicherungsnehmers wird und der Kläger infolgedessen nicht annehmen durfte, die Beklagte trete im Namen der Streithelferin auf.
Die Streithelferin hat den in ihrem Namen geschlossenen Versicherungsvertrag auch nicht genehmigt. Der Zeuge C hat in dieser Hinsicht erklärt, eine Genehmigung sei nicht erklärt worden. Eine solche Genehmigung ergibt sich auch nicht aus der Deckungszusage der Streithelferin gegenüber der BaFin. Zum einen wurde nämlich mit der Deckungszusage nicht unmittelbar der Vertrag zwischen Kläger und Beklagter genehmigt. Zum anderen kann die Deckungszusage auch nicht als eine solche Genehmigung ausgelegt werden, da sie sich auf einen völlig anderen Vertragstyp bezog. Die Deckungszusage wurde von der Streithelferin für den BDAR e.V. anlässlich des zu erwartenden Gruppenversicherungsvertrages erteilt. Ausweislich des Versicherungsscheins sollte der Kläger jedoch nicht als Mitglied des BDAR e.V. über einen Gruppenversicherungsvertrag versichert werden, sondern vielmehr unmittelbar selbst als Versicherungsnehmer Versicherungsschutz erhalten.
Der Versicherungsfall ist eingetreten. Durch die bei Frau Q vorgenommene Ausschabung mit anschließenden Kontrolluntersuchung entstanden Kosten in Höhe von 825,14 EUR. Die Leistungspflicht ist nicht gemäß § 5 Abs. 1 lit. e) der AVB-R ausgeschlossen. Denn der Zahlungsanspruch entfällt nicht bei „akut auftretenden Schwangerschaftskomplikationen einschließlich Fehlgeburt.“ Diese Voraussetzungen liegen vor. Aufgrund des vorgelegten Arztbriefes der
Caritasklinik steht nämlich zur Überzeugung des Gerichts fest, dass es sich um eine Notfallbehandlung handelte. Aus dem Arztbrief vom 26.08.2005 ergibt sich, dass die Aufnahme im Krankenhaus aufgrund akut einsetzender starker vaginaler Blutungen erfolgte und eine nicht vollständige Fehlgeburt diagnostiziert wurde.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 825,14 EUR
Dr. W
Richter