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Amtsgericht Neuss·75 C 4990/06·02.05.2007

Unfall an Stoppschild: Haftungsquote 70/30 bei irreführendem Blinker

ZivilrechtDeliktsrechtAllgemeines ZivilrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte nach einem Verkehrsunfall an einer Stoppschild-Einmündung restlichen Schadensersatz sowie Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten. Streitpunkt war, ob der Wartepflichtige wegen Blinkens und Abbremsens des Vorfahrtsberechtigten auf ein Abbiegen vertrauen durfte und wie zu quoteln ist. Das Gericht nahm eine Haftungsquote von 70 % zu Lasten der Beklagten wegen Vorfahrtverstoßes und 30 % Mitverursachung wegen Schaffens einer unklaren Verkehrslage an. Da die Versicherung 70 % bereits gezahlt hatte, war der Anspruch erfüllt; Zinsen und Anwaltskosten wurden ebenfalls abgewiesen.

Ausgang: Klage auf restlichen Schadensersatz und Freistellung von Anwaltskosten wegen Erfüllung der 70%-Quote abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei einem Unfall zwischen zwei Kraftfahrzeugen hängt die Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG von den wechselseitigen Verursachungsbeiträgen ab; die abstrakte Betriebsgefahr tritt hinter festgestellte Verkehrsverstöße zurück.

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Ein Vorfahrtverstoß des Wartepflichtigen (Missachtung von Zeichen 206/Stoppschild) erhöht regelmäßig dessen Haftungsanteil, schließt aber die Mithaftung des Vorfahrtberechtigten nicht aus.

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Der Vorfahrtberechtigte kann sich ein Mitverschulden anrechnen lassen, wenn er durch eingeschalteten Fahrtrichtungsanzeiger nach Spurwechsel und gleichzeitige Geschwindigkeitsverringerung eine unklare Verkehrslage schafft und dadurch das Einfahren des Wartepflichtigen mitveranlasst.

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Allein aus einem Vorfahrtverstoß folgt nicht, dass der Unfall für den Vorfahrtberechtigten unabwendbar im Sinne des § 17 Abs. 3 StVG ist; hierfür bedarf es substantiierter Darlegung und Feststellung.

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Besteht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht (etwa wegen Erfüllung), sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten für dessen Geltendmachung nicht ersatzfähig bzw. eine Freistellung hiervon nicht geschuldet.

Relevante Normen
§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG§ 362 Abs. 1 BGB§ 17 Abs. 1 und 2 StVG§ 8 Abs. 2 StVO§ 8 StVO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch die Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages verlangen.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ....Die Beklagte zu 1) ist Halterin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen..... Der Pkw ist bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert.

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Der Zeuge .....verließ mit dem klägerischen Pkw die Ausfahrt des Ikea-Parkplatzes an der Düsselstraße und befuhr die Düsselstraße in Richtung Niersstraße/Ikea-Auslieferungslager. Er wollte zum Ikea-Auslieferungslager, wusste aber nicht genau, wo es sich befand, da er ortsunkundig war. Das Auslieferungslager befindet sich auf der rechten Seite der Düsselstraße noch hinter der Niersstraße, die von rechts auf die Düsselstraße mündet, und auch noch hinter der Einfahrt zum Ikea-Parkplatz auf der linken Seite der Düsselstraße. Die Düsselstraße besteht in diesem Bereich aus zwei Spuren in Fahrtrichtung des Zeugen ....und einer weiteren Spur für den Gegenverkehr. Von den beiden Spuren in Fahrtrichtung des Zeugen ....ist die linke Spur eine Linksabbiegerspur für Besucher des Ikea-Parkplatzes, die andere Spur dient dem geradeaus gerichteten Verkehr. Noch auf der Höhe der Linksabbiegerspur mündet von rechts die Niersstraße auf die Düsselstraße. Die Niersstraße ist durch das Zeichen 206 (Stop-Schild) der Düsselstraße untergeordnet.

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Der Zeuge .....befand sich mit dem klägerischen Fahrzeug zunächst auf der Linksabbiegerspur für die Einfahrt des Ikea-Parkplatzes. Noch vor der Niersstraße wechselte er auf den rechten Fahrstreifen. Dabei setzte er den Fahrtrichtungsanzeiger. Auf der Niersstraße befand sich die Beklagte zu 1) mit ihrem Pkw. Diese wollte – von der Niersstraße kommend – nach rechts auf die Düsselstraße abbiegen und dann auf den Ikea-Parkplatz fahren. Sie stand vor der Haltelinie und ließ die von links kommenden Fahrzeuge vorbeifahren. Als der Zeuge ....die Niersstraße passierte, fuhr die Beklagte zu 1) an und es kam zum Unfall.

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Der klägerische Pkw erlitt einen Totalschaden. Der Wiederbeschaffungswert des Pkw betrug 3.450,00 EUR, der Restwert 300,00 EUR. Die Klägerin holte ein Sachverständigengutachten ein, für das sie 491,96 EUR zahlte. Die Mietwagenkosten beliefen sich auf 582,00 EUR. Zuzüglich einer Unkostenpauschale von 25,00 EUR forderte die Klägerin die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 26.04.2006 zur Zahlung bis zum 04.05.2006 auf. Die Beklagten zahlten daraufhin 2.971,44 EUR. Durch die Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe entstanden für die Geltendmachung der Restforderung von 1.308,72 außergerichtliche, nicht auf die Prozesskosten anrechenbare Kosten in Höhe von 95,00 EUR.

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Mit der Klage macht die Klägerin unter anderem die Zahlung des Restbetrages von 1.273,48 EUR geltend, zuzüglich eines weiteren Betrages von 30,24 EUR für die Ummeldung des Pkw und die Kfz-Kennzeichen, für die sie insgesamt 100,80 EUR zahlte.

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Die Klägerin behauptet, unmittelbar nach dem Wechsel der Fahrspur und noch vor dem Einmündungsbereich habe der Zeuge ..... den Fahrtrichtungsanzeiger ausgeschaltet. Er sei mit unverminderter Geschwindigkeit die Düsselstraße entlang gefahren.

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Die Klägerin beantragt,

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1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 1.308,72 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2006 zu zahlen.

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2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an Rechtsanwalt Rolf Störte, Peterstraße 4, 42853 Remscheid, 95,00 EUR zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten behaupten, da klägerische Fahrzeug habe auch nach dem Spurwechsel weiterhin nach rechts geblinkt und sein Tempo verlangsamt. Der Zeuge .... sei dann trotz des Fahrtrichtungsanzeigers geradeaus gefahren.

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Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 11.12.2006 durch Vernehmung der Zeugen ... und..... Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 08.03.2007 verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist zulässig.

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Der Klageantrag zu 2), mit dem die Klägerin Zahlung an den Prozessbevollmächtigten verlangt, ist dahingehend auszulegen, dass Freistellung von der Gebührenforderung für die außergerichtliche Vertretung in Höhe von 95,00 EUR verlangt wird. Besteht ein Schaden in der Entstehung eines Verbindlichkeit gegenüber Dritten, ist es dem Schädiger überlassen, wie er den Geschädigten freistellt, auf die von der Klägerin begehrte Zahlung ist er nicht festgelegt.

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Der Klage ist unbegründet.

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Im Hinblick auf den Antrag zu 1) hat die Klägerin gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 1.308,72 EUR gemäß §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG beziehungsweise §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Der Anspruch ist aufgrund der Zahlung der Beklagten gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen.

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Ursprünglich ist ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von 3.042,00 EUR aus §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 StVG beziehungsweise § 3 Nr. 1 PflVG entstanden.

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Die Klägerin ist Eigentümerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen..... Diese Fahrzeug wurde beim Betrieb des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ..... beschädigt. Halterin dieses Pkw ist die Beklagte zu 1).

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Die Beklagte zu 1) haftet gegenüber der Klägerin gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG mit einer Quote von 70 %. Da es sich bei dem Fahrzeug der Klägerin ebenfalls um ein Kraftfahrzeug handelt, dessen Halter die Klägerin ist, hängt gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG die Verpflichtung zum Schadensersatz und der Umfang der Haftung von den Umständen, insbesondere aber davon ab, inwieweit der Schaden von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

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Die Anwendbarkeit des § 17 Abs. 1 und 2 StVG ist nicht ausgeschlossen, weil für keinen der beiden Beteiligten der Unfall ein unabwendbares Ereignis darstellte. Die Beklagte zu 1) hätte bei entsprechender Sorgfalt und Beachtung der Vorfahrtregelung den Unfall verhindern können. Die Klägerin ihrerseits hat nicht dargelegt, warum der Zeuge ...... den Unfall nicht hat verhindern können. Allein aus einem Vorfahrtverstoß ergibt sich noch nicht, dass der daraus resultierend Unfall für den Vorfahrtberechtigten unabwendbar war.

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Die Abwägung der Verursachungsbeiträge gemäß § 17 Abs. 1 und 2 StVG führt zu einer Quote von 70:30 zu Lasten der Beklagten zu 2). Da es sich bei beiden Fahrzeugen um Pkw handelt, ist die abstrakte Betriebsgefahr beider Fahrzeuge gleich. Diese Betriebsgefahr wird jedoch auf Seiten der Beklagten zu 1) dadurch erhöht, dass sie gegen § 8 Abs. 2 S. 2 StVO verstieß und die Vorfahrt des klägerischen Pkw nicht beachtete. Die Beklagte zu 1) hatte das Zeichen 206 (Stop-Schild) zu beachten. Sie hielt zwar an der Haltelinie an, übersah aber dann das klägerische Fahrzeug, was zum Unfall führte.

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Die Klägerin selbst muss sich anrechnen lassen, dass der Zeuge ...... durch seine Fahrweise eine unklare Verkehrslage geschaffen hat und dadurch nicht unerheblich zum Unfall beigetragen hat. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Anhörung der Parteien steht für das Gericht fest, dass der Fahrtrichtungsanzeiger am klägerischen Fahrzeug noch eingeschaltet war, als es sich bereits auf der rechten Spur befand und dass das Fahrzeug die Geschwindigkeit verlangsamte. Der Zeuge ..... hat bekundet, dass er das klägerische Fahrzeug auf der rechten Fahrspur gesehen und das Fahrzeug geblinkt habe. Es sei langsamer geworden und habe die Geschwindigkeit verringert. Die Aussage des glaubwürdigen Zeugen ist glaubhaft. Der Zeuge konnte detailgetreu den Unfall schildern, gab aber auch offen zu, wenn er Einzelheiten nicht gesehen oder nicht mehr in Erinnerung hatte. Die Aussage des Zeugen .... ist im Hinblick auf die Geschwindigkeit unergiebig. Er konnte sich nicht erinnern, ob er die Geschwindigkeit verringert hatte. Hinsichtlich des Fahrtrichtungsanzeigers hat er erklärt, dass er sich auf der Linksabbiegerspur befunden habe und dann vor der Niersstraße den rechten Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt habe und auf die rechte Spur gewechselt sei. Der Zeuge hat sich nicht dazu geäußert, wann er den Fahrtrichtungsanzeiger wieder ausschaltete. Dies kann jedoch dahinstehen, da sich aus der Aussage ergibt, dass der Zeuge mit eingeschaltetem Blinker auf die rechte Spur fuhr. Es ist durchaus möglich, dass der Zeuge .... den Blinker noch wahrnahm, als sich das klägerische Fahrzeug gerade auf der rechten Spur befand.

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Die Aussagen widersprechen nicht den Äußerungen der Parteien im Termin und lassen sich mit dem Gesamtgeschehen in Einklang bringen. Die Klägerin konnte sich nicht erinnern, wann der Fahrtrichtungsanzeiger ein- oder ausgeschaltet wurde und ob die Geschwindigkeit verringert wurde. Die Beklagte zu 1) gab das Geschehen so wie ihr Vater – der Zeuge... – wieder. Vor dem Hintergrund, dass der Zeuge .... und die Klägerin ortsunkundig waren, ist das Verhalten des Zeugen .... plausibel. Denn irrtümlich befuhr der Zeuge ... zunächst die Linksabbiegerspur, wechselte dann auf die rechte Spur und verringerte die Geschwindigkeit, da er sich auf der Suche nach Schildern für das Auslieferungslager befand.

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Das Fahrverhalten des Zeugen .... war mitursächlich für den Unfall, da es Anlass für die Beklagte zu 1) war, anzunehmen, dass das klägerische Fahrzeug abbiegen werde, und in die Kreuzung einzufahren.

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In der Rechtsprechung ist bislang ungeklärt, unter welchen Voraussetzungen der Wartepflichtige darauf vertrauen darf, dass der Vorfahrtsberechtigte abbiegen werde, und eine Haftung des Wartepflichtigen aufgrund des Vertrauensgrundsatzes entfällt (Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht: § 8 StVO Rn 70).

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Welcher dieser Ansichten zu folgen ist, kann dahinstehen. Aus der Sicht der Beklagten zu 1) gab es zwar mehrere Umstände, die auf einen bevorstehenden Abbiegevorgang hindeuteten. Denn der Zeuge .... verlangsamte die Geschwindigkeit und hatte noch auf der rechten Spur den Fahrtrichtungsanzeiger eingeschaltet. Gleichwohl kann sich die Beklagte zu 1) nicht auf den Vertrauensgrundsatz berufen mit der Folge, dass ihre Haftung ganz entfällt. Denn unstreitig wechselte das klägerische Fahrzeug kurz vor der Niersstraße auf die rechte Spur. Unabhängig von der Frage, ob der Zeuge .... tatsächlich abbiegen wollte, musste sich die Beklagte darüber im Klaren sein, dass der Fahrtrichtungsanzeiger auch aus Vergesslichkeit noch eingeschaltet sein konnte. Die Tempoverlangsamung allein rechtfertigt es nicht, auf einen Abbiegevorgang zu vertrauen, der die Haftung der Beklagten gänzlich entfallen lassen würde. Einer Vernehmung des als Zeugen benannten Polizeikommissars .... zu der Frage, ob der Zeuge ... geäußert habe, er sei sich nicht sicher gewesen, ob er in Niersstraße habe abbiegen wollen, war nicht erforderlich. Auf die innere Einstellung des Zeugen ... kommt es nämlich nicht an. Maßgeblich allein ist, welches Fahrverhalten der Zeuge .... an den Tag legte und wie die Beklagte zu 1) dieses verstehen durfte.

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Die Haftung des klägerischen Fahrzeugs entfällt jedoch nicht ganz. Denn der Zeuge .... hat durch seinen Verkehrsverstoß – eingeschalteter Fahrtrichtungsanzeiger nach Spurwechsel und Verlangsamung der Geschwindigkeit – einen Mitverursachungsbeitrag gesetzt und die Beklagte zu 1) veranlasst, in den Kreuzungsbereich einzufahren. Er hat eine unklare Verkehrssituation geschaffen. Dieser Verkehrsverstoß ist als geringer einzustufen als die Missachtung der Vorfahrt. Das Gericht hält eine Quote von 70:30 zu Lasten der Beklagten zu 1) für angemessen.

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Die Schadenshöhe betrug insgesamt 4.244,92 EUR zuzüglich 100,80 EUR für Ummeldung und Kennzeichen. Darauf zahlte die Beklagte zu 2) 2.971,44 EUR und weitere 70,56 EUR. Dies sind 70 %.

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Mangels Hauptforderung kann die Klägerin keine Zinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verlangen.

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Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls unbegründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Freistellung von einer Forderung ihres Rechtsanwalts in Höhe von 95,00 EUR gemäß § 7 Abs. 1 StVG beziehungsweise § 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 3 Nr. 1 PflVG. Da die hier geltend gemacht Forderung nicht besteht, war die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung dieser Forderung nicht erforderlich und kann Freistellung nicht verlangt werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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Streitwert: 1.308,72 EUR

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Dr. ..

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Richter