Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·75 C 4817/14·18.05.2015

Klage auf Versicherungsleistung: Abgrenzung Raub vs. Trickdiebstahl bei Hausratversicherung

ZivilrechtVersicherungsrechtSachversicherung/HausratversicherungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung aus seiner Hausratversicherung nach einem auf Mallorca geschilderten Vorfall mit Gewaltanwendung und anschließender Wegnahme von Geld und Mobiltelefon. Entscheidend war, ob ein "Raub" im Sinne der VHB 2008 vorliegt. Das Gericht verneint dies, weil die Gewalt der Ablenkung diente und kein finaler Zusammenhang mit der Wegnahme bestand. Daher ist die Klage abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Versicherungsleistung abgewiesen; kein Raub i.S.d. VHB 2008, vielmehr Trickdiebstahl ohne finalen Zusammenhang zwischen Gewalt und Wegnahme

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein als Versicherungsfall vorausgesetzter Raub im Sinne der VHB setzt voraus, dass die Gewaltanwendung gerade dazu dient, den Widerstand des Opfers gegen die Wegnahme versicherter Sachen zu überwinden (finaler Zusammenhang).

2

Fehlt die Finalität der Gewaltanwendung und dient diese lediglich der Ablenkung oder Täuschung des Opfers, liegt typischerweise kein Raub, sondern ein nicht versicherter Trickdiebstahl vor.

3

Das Merkmal der Wegnahme muss zum Zeitpunkt der Gewaltanwendung bewusst sein oder sich die Gewalt gerade gegen den Widerstand dieser Wegnahme richten; spätere Erkenntnis des Opfers schließt auf fehlenden finalen Zusammenhang.

4

Für die Leistungsprüfung genügt es nicht, die bevollmächtigten Tatsachenbehauptungen des Anspruchstellers anzunehmen, wenn aus ihnen ersichtlich ist, dass das tatbestandsmäßige Merkmal des versicherten Ereignisses fehlt.

Relevante Normen
§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG§ 91 Abs. 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

2

Die Parteien sind verbunden durch einen Hausratversicherungsvertrag.

3

Dem Vertrag liegen die VHB 2008 zu Grunde, in welchen es unter § 3 lautet: „Entschädigt werden versicherte Sachen, die durch […] 2. Einbruch Diebstahl, Raub oder den Versuch einer solchen Tat […] zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhandenkommen.“ Unter § 5 Nr. 2 findet sich folgende Regelung: „Raub liegt vor, wenn a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten […].“

4

In der Zeit vom 10.09.2014 bis 14.09.2014 befand sich der Kläger aufgrund eines Schützengruppenausflugs auf Mallorca. Der Kläger begehrt nunmehr Zahlung aus dem Versicherungsvertrag wegen eines von ihm behaupteten und zwischen den Parteien streitigen Raubes.

5

Mit Schreiben seiner nunmehrigen Prozessbevollmächtigten vom 11.11.2014 forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung des ihm entstandenen Schadens unter Fristsetzung zum 25.11.2014 auf.

6

Der Kläger behauptet, am 12.09.2014 gegen 4:00 Uhr morgens habe er sich zusammen mit Herrn N. auf dem Rückweg zum Hotel in Palma befunden, als sich ihm urplötzlich eine fremde Frau mit schwarzer Hautfarbe genähert habe, ihm in den Schritt gegriffen und in die Hoden gekniffen habe. Er habe wegen des Griffes in seine Genitalien heftige Schmerzen verspürt und diesen Angriff der unbekannten Frau abgewehrt, indem er ihren Arm gepackt habe und sie von sich weg geschubst habe. Kaum sei er jedoch ein paar Schritte weiter gegangen, habe sich die Frau wiederum auf ihn gestürzt und ihm schmerzhaft in den Schritt gegriffen, so dass er diesen Angriff erneut dadurch abgewehrt habe, dass er den Arm der Frau gepackt und sie von sich gestoßen habe. Daraufhin habe die Frau von ihm abgelassen. Er sei bei dem ersten Griff in den Schritt davon ausgegangen, dass die Frau ihm sexuelle Dienstleistungen habe anbieten wollen, was jedoch bei dem zweiten Angriff nicht mehr der Fall gewesen sei. Der Kläger sei daraufhin mit seinem Begleiter weitergelaufen und nach etwa 150 m von 3 Insassen eines Pkw angesprochen worden. Eine männliche Person sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe dem Kläger sein Portemonnaie entgegengehalten und geäußert, dass die Frau dieses dem Kläger vor kurzer Zeit geklaut habe. Die männliche Person habe dem Kläger sein Portemonnaie für eine Entschädigung von 20 € angeboten, woraufhin der Kläger dieses dem Mann entrissen habe. Die 3 Personen in dem PKW hätten sich daraufhin entfernt. Als der Kläger sein Portemonnaie kontrolliert habe, habe er feststellen müssen, dass sein Bargeld im Wert von ca. 40 € nicht mehr vorhanden gewesen sei, des weiteren habe er sodann festgestellt, dass ihm auch sein Mobiltelefon entwendet worden sei. Bei dem Mobiltelefon habe es sich um ein solches der Marke Samsung, Galaxy S5 Gold 16GB gehandelt, dessen Ersatzbeschaffungskosten netto 558,57 € betrügen. Die in dem Mobiltelefon vorhandene Speicherkarte koste 19 € inklusive Mehrwertsteuer.

7

Der Kläger ist der Ansicht, bei dem von ihm vorgetragenen Sachverhalt handele es sich um einen Raub im Sinne der Versicherungsbedingungen.

8

Der Kläger beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 617,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 26.11.2014 zu zahlen,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 85,68 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 6. 20. 11. 2014 zu zahlen.

11

Die Beklagte beantragt,

12

              die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte bestreitet den gesamten von dem Kläger geschilderten Vorgang mit Nichtwissen.

14

Die Beklagte ist der Ansicht, auch nach der klägerischen Schilderung liege ein bloßer nicht versicherter Trickdiebstahl vor.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

17

I.

18

Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 215 Abs. 1 S. 1 VVG.

19

II.

20

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von 617,57 € gegen die Beklagte aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt, insbesondere nicht aus dem Hausratversicherungsvertrag i.V.m. §§ 1 Nr. 1, 1 Nr. 1 lit. b, 3 Nr. 2, 5 Nr. 2 lit. a der VHB 2008, zu.

21

Der klägerische Vortrag kann als zutreffend unterstellt werden, da selbst bei Unterstellung dieses Vortrags ein Anspruch des Klägers nicht besteht. Ein Raub i.S.d. Versicherungsbedingungen, der Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers ist, liegt nicht vor.

22

Ein Raub liegt gemäß § 5 Nr. 2 lit. a. VHB 2008 vor, wenn gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten. Zwar liegt durch den Griff in den Schritt des Klägers Gewalt vor; erforderlich ist jedoch darüber hinaus ein finaler Zusammenhang zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung in den VHB („um“). Ein solcher Finalzusammenhang fehlt jedoch, wenn die Gewaltanwendung nicht der Wegnahme als solcher, sondern lediglich der Ablenkung Opfers dient, um unter Ausnutzung des Überraschungsmoments die Tat begehen zu können (vgl. LG Köln, VersR 2005, 787, zitiert nach juris). Der Täter muss die Gewalt gerade als Mittel einsetzen, um die Wegnahme vorzunehmen; es reicht nicht aus, wenn die Gewalt lediglich das Mittel zur Täuschung des Opfers darstellt, um dieses nicht gewahr werden zu lassen, dass ihm Sachen weggenommen werden sollen (vgl. OLG Hamm, r + s 2000, 292, zitiert nach beck-online). Es bedarf mithin eines bewussten Widerstandes, um einen Raub – in Abgrenzung zum bloßen nicht versicherten Trickdiebstahl – anzunehmen (LG Düsseldorf, BeckRS 2005, 13130, zitiert nach beck-online).

23

Der Kläger trägt selbst vor, sich der Wegnahme seines Portemonnaies und seines Mobiltelefons erst später bewusst geworden zu sein, nämlich als er etwa 150m weiter von den drei unbekannten PKW-Insassen angesprochen worden sei. Er war sich demnach der Wegnahme im maßgeblichen Zeitpunkt der Gewaltanwendung durch die unbekannte Frau nicht bewusst. Dies verdeutlicht, dass die Gewalt in Form des Griffs in den Schritt des Klägers lediglich deshalb angewendet wurde, um den Kläger davon abzulenken, dass ihm zeitgleich sein Portemonnaie und sein Mobiltelefon weggenommen werden sollten. Denn der Kläger wurde erfolgreich von der Wegnahme seiner Sachen abgelenkt; zu der Wegnahme konnte es deshalb kommen, weil der Kläger zunächst durch den Griff in den Schritt dem Irrtum unterlag, die fremde Frau wolle ihm sexuelle Dienstleistungen anbieten. Dabei handelt es sich um einen klassischen Fall der Gewaltanwendung zum Zwecke der Ablenkung des Opfers von dem eigentlichen Geschehensablauf, nämlich der Wegnahme. Durch den schmerzhaften Griff in den Schritt des Klägers wurde dessen Aufmerksamkeit von seinen ihm entwendeten Sachen abgelenkt, und allein durch diese Ablenkung schließlich die Wegnahme ermöglicht.

24

III.

25

Mangels Begründetheit des Anspruchs in der Hauptsache besteht auch ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen, Zinsen sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten, nicht.

26

IV.

27

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

28

Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 617,57 € festgesetzt.

29

Rechtsbehelfsbelehrung:

30

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

31

a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

32

b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

33

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

34

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

35

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

36

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.