Klage auf Bonuszahlung abgewiesen: keine Neukundeigenschaft nach AGB
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt Bonuszahlungen und macht sich auf den Neukundenstatus nach der vertraglichen AGB berufen. Streitgegenstand ist, ob ein Widerruf binnen sechs Monaten die Neukundeigenschaft ausschließt. Das Gericht stellt fest, dass die AGB wirksam einbezogen wurden, das Bestreiten mit "Nichtwissen" unzureichend ist und die Klausel einer Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB standhält. Die Klage wird abgewiesen; die Berufung wird nicht zugelassen.
Ausgang: Klage auf Zahlung der Bonusleistung abgewiesen; Kläger nicht als Neukunde nach wirksamer AGB-Regelung, Berufung nicht zugelassen
Abstrakte Rechtssätze
Allgemeine Geschäftsbedingungen werden gemäß § 305 Abs. 2 BGB wirksam einbezogen, wenn der Verwender die Einbeziehung darlegt und ein Bestreiten mit Nichtwissen durch den Vertragspartner unzulässig ist, sofern dieser aus eigener Wahrnehmung substanziiert vortragen könnte.
Eine vertragliche Definition des Begriffs „Neukunde“ in den AGB ist zulässig, wenn sie klar, verständlich und nicht überraschend ist und eine zeitliche Begrenzung des Ausschlusses der Neukundeneigenschaft enthält.
Bei der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB benachteiligt eine Klausel den Kunden nicht unangemessen, wenn sie eine nachvollziehbare, zeitlich begrenzte Regelung (z. B. sechs Monate nach Widerruf) trifft und für den durchschnittlichen Kunden verständlich ist.
Ein vertraglicher Anspruch auf Bonuszahlungen besteht nur, wenn die in der Vereinbarung ausdrücklich vorausgesetzten Voraussetzungen (insbesondere der Neukundenstatus) erfüllt sind.
Die Zulassung der Berufung setzt voraus, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, der Fortbildung des Rechts dient oder der Vereinheitlichung der Rechtsprechung bedarf; fehlt dies, ist die Berufung nicht zuzulassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Von der Wiedergabe des Tatbestandes wird gem. § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Klage hat keinen Erfolg.
I.
Der Klägerseite steht der geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagtenseite unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass der Kläger die begehrten Bonuszahlungen aufgrund der vertraglichen Vereinbarung mit der Beklagten nur dann verlangen kann, wenn er als Neukunde einzustufen ist. Dies ist vorliegend aufgrund der Regelung in Ziffer 1.2 der AGB der Beklagten nicht der Fall. Denn es ist zwischen den Parteien ebenso unstreitig, dass der Kläger bereits innerhalb von sechs Monaten vor dem streitgegenständlichen Vertragsschluss einen Energielieferungsvertrag mit der Beklagten widerrufen hat. Damit gilt er nicht mehr als Neukunde i.S.d. Ziffer 1.2 der streitgegenständlichen AGB.
Die AGB sind nach dem Vortrag der Beklagten auch wirksam gem. § 305 Abs. 2 BGB in den Energielieferungsvertrag einbezogen worden. Das diesbezügliche Bestreiten mit Nichtwissen des Klägers erfolgt ins Blaue hinein und ist damit unzulässig. Der Kläger hat den Vertrag mit der Beklagten selbst geschlossen und ist daher in der Lage, sein Bestreiten aus eigener Wahrnehmung heraus zu substantiieren, was unterblieben ist.
Die streitgegenständliche Klausel hält auch einer Inhaltskontrolle gem. §§ 307 ff. BGB statt. Insbesondere benachteiligt die Regelung den Kunden nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB, da sie den Wegfall der Neukundeneigenschaft durch einen vorrangegangenen Vertragswiderruf auf einen Zeitraum von sechs Monaten begrenzt. Außerdem ist die Regelung klar verständlich, denn auch der juristische Laie wird durch den Wortlaut der Klausel in die Lage versetzt, seine Eigenschaft als Neukunde beurteilen zu können. Die Klausel ist auch nicht überraschend i.S.d. § 305 c BGB. Ein Überraschungseffekt aus dem äußeren Erscheinungsbild heraus ist mangels entsprechenden Parteivortrags nicht ersichtlich. Auch inhaltlich ist die Klausel nicht überraschend. Denn nach allgemeinem Verständnis handelt es sich bei etwas „Neuem“ um etwas „Erstmaliges“. Der Kunde, der bereits einen Vertrag widerrufen hat, kann nicht ohne Weiteres davon ausgehen, von der Beklagten in diesem Sinne als „neuer“ Kunde angesehen zu werden, wenn er später einen weiteren Vertrag abschließt. Denn der Kunde war in diesen Fällen – unabhängig des wechselseitigen Leistungsempfangs – jedenfalls bereits vertraglich mit der Beklagten verbunden, sodass es an der Erstmaligkeit gerade fehlt.
Die Parteien haben damit wirksam eine Definition des Neukunden vereinbart, welcher der Kläger nicht entspricht. Die Klage konnte daher insgesamt keinen Erfolg haben.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 11; 711; 713 ZPO.
Die Berufung war nicht zu zulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Vereinheitlichung der Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
III.
Der Streitwert wird auf 188,96 € festgesetzt.
Dr. E.