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Amtsgericht Neuss·75 C 2548/09·18.06.2009

Sofortige Beschwerde gegen Beschluss wegen Telefonwerbung nicht abgeholfen; Vorlage an LG Düsseldorf

ZivilrechtUnterlassungsrechtAllgemeines ZivilrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin richtete eine sofortige Beschwerde gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Neuss wegen angeblicher Blockierung des Anschlusses durch Telefonwerbung. Das Gericht hält die vorgebrachten Einwände nicht für durchgreifend und verwahrt sich gegen eine aus dem Zusammenhang gerissene Heranziehung der BGH-Entscheidung BGHZ 141,124. Die Beschwerde wird nicht abgeholfen; die Sache wird dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Ausgang: Sofortige Beschwerde wird nicht abgeholfen; Sache dem Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein einzelner Werbeanruf in Abwesenheit des Anschlussinhabers begründet nicht ohne Weiteres eine Blockierung des Anschlusses für ins Gewicht fallende Zeiträume.

2

Die Tragweite einer höchstrichterlichen Entscheidung bestimmt sich nach ihrem tatsächlichen bzw. im Urteil erörterten hypothetischen Szenarium; Zitate dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden.

3

Ein Rechtsmittelerfolg setzt substantiiertes und durchgreifendes Vorbringen voraus; bloße Verweise auf Rechtsprechung ohne kontextbezogene Darlegung genügen nicht.

4

Erhebt der Beschwerdeführer keine entscheidungserheblichen Einwände gegen einen Beschluss, kann das Tatgericht die Beschwerde nicht abhelfen und die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorlegen.

Tenor

Der sofortigen Beschwerde der Antragstellerin vom 17.06.2009 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Neuss vom 15.06.2009 wird nicht abgeholfen.

Die Sache wird dem Beschwerdegericht Landgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

2

Die Einwände gegen den angefochtenen Beschluss erscheinen nicht durchgreifend, so dass nicht abzuhelfen war, sondern die Sache dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorzulegen ist.

3

Der Antragssteller begründet seine sofortige Beschwerde damit, dass der Anschluss des Angerufenen durch Telefonwerbung für ins Gewicht fallende Zeiträume für erwünschte Anrufe blockiert würde und zitiert die Entscheidung BGHZ 141, 124. Das Zitat ist jedoch aus dem Zusammenhang gerissen. Der BGH hat nicht entschieden, dass bereits ein einzelner Telefonanruf in Abwesenheit des Anschlussbesitzers den Anschluss für ins Gewicht fallende Zeiträume blockiert. Vielmehr sei (nur) für den Fall, dass man Telefonwerbung ohne Einschränkung für rechtmäßig erklärte, ein Umsichgreifen von Telefonwerbung zu erwarten, und erst in diesem (hypothetischen) Szenario würde der Anschluss für einen ins Gewicht fallenden Zeitraum blockiert.

4

Das Gericht verbleibt daher bei seiner Auffassung aus dem Beschluss vom 15.6.2009, auf dessen Begründung im Übrigen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.

5

Neuss, 19.06.2009 Amtsgericht

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Richter