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Amtsgericht Neuss·75 C 2548/09·14.06.2009

Einstweilige Verfügung gegen Telefonwerbung wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtPersönlichkeitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragt eine einstweilige Verfügung, um gewerbliche Telefonanrufe ohne ihr Einverständnis zu untersagen. Entscheidend war, ob aus den vorgetragenen Anrufen eine rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts mit Wiederholungsgefahr folgt. Das Amtsgericht Neuss wies den Antrag zurück, weil die Klägerin keine schlüssige Verletzung darlegte (Anrufe wurden vom Ehemann entgegengenommen). Mangels dargelegter Wiederholungsgefahr besteht kein Unterlassungsanspruch.

Ausgang: Antrag auf Erlass einstweiliger Verfügung wegen unerwünschter Telefonwerbung als unbegründet abgewiesen; Kosten zu Lasten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Unterlassungsanspruch gegen unerwünschte Telefonwerbung kann sich aus §§ 1004, 823 BGB in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ergeben.

2

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist eine konkrete und schlüssige Darlegung der Wiederholungsgefahr erforderlich.

3

Eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts begründet regelmäßig die tatsächliche Vermutung der vom Unterlassungsanspruch vorausgesetzten Wiederholungsgefahr.

4

Fehlt die Darstellung einer rechtswidrigen Persönlichkeitsrechtsverletzung (z. B. weil der Betroffene nicht selbst angesprochen oder nicht in seiner Sphäre gestört wurde), besteht kein Unterlassungsanspruch und keine Grundlage für einstweilige Maßnahmen.

Relevante Normen
§ 935 ZPO§ 940 ZPO§ 1004 BGB§ 823 BGB§ Art. 2 Abs. 1 GG§ Art. 1 Abs. 1 GG

Tenor

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Verfahrenswert wird auf 600,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Die Antragstellerin begehrt eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt, den Antragsgegner bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu untersagen, die Antragstellerin unaufgefordert ohne ihr vorheriges Einverständnis zu gewerblichen Zwecken unter der Nummer … anrufen zu lassen oder anzurufen.

3

Der Antrag ist nicht gerechtfertigt.

4

Der Verfügungsanspruch (§§ 935, 940 ZPO) der Antragstellerin ist nach dem eigenen Vorbringen in der Antragsbegründung zu verneinen, da der Vortrag im Hinblick auf die Wiederholungsgefahr nicht schlüssig ist. Ein Unterlassungsanspruch kann sich bei unerwünschter Telefonwerbung aus §§ 1004, 823 BGB ergeben. Nach allgemeiner Ansicht in der Rechtsprechung begründet eine vorangegangene rechtswidrige Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) die tatsächliche Vermutung für die vom Unterlassungsanspruch vorausgesetzte Wiederholungsgefahr. Eine rechtswidrige Beeinträchtigung der Antragsstellerin ist im vorliegenden Fall indes nicht dargelegt. Die Antragsstellerin war zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Telefonanrufe nicht zuhause; die Anrufe wurden nicht von ihr, sondern von ihrem Ehemann entgegengenommen. Die Antragsstelllerin trägt in ihrem Schriftsatz vom 15.6.2009 selbst vor, die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unerwünschte Werbeanrufe folge daraus, dass der Angerufene erst geraume Zeit zuhören müsse, bis er den Charakter als unerwünschte Werbung erkennen könne. Ausserdem werde dem Angerufenen der Zeitpunkt der Beschäftigung mit der nicht gewünschten Werbung aufgezwungen. Derartige Störungen sind der Antragsstellerin vorliegend auch nach eigenem Vortrag nicht widerfahren. Mangels schlüssiger Darlegung der Persönlichkeitsrechtsverletzung und daraus folgend der Wiederholungsgefahr ist ein Unterlassungsanspruch der Antragsstellerin mithin nicht gegeben.

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Neuss, 15.06.2009 Amtsgericht Richter