Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·75 C 1250/11·22.08.2011

Abweisung der Klage auf restliche fiktive Reparaturkosten bei Verweisung auf gleichwertige Werkstatt

ZivilrechtDeliktsrecht (Verkehrsschaden)VersicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangte restliche fiktive Reparaturkosten in Höhe von 297,46 EUR nach einem Verkehrsunfall. Das Amtsgericht wies die Klage ab, weil der Beklagte zu 1) nicht passivlegitimiert war und die Beklagte zu 2) den Schaden bereits vollumfänglich auf Grundlage angemessener Stundensätze reguliert hatte. Eine Verweisung auf eine gleichwertige, günstigere Werkstatt sowie das Verbot der Vermischung fiktiver Abrechnung mit erst im Reparaturverlauf erkennbaren Positionen rechtfertigten die Abzüge. Unbestrittene Tatsachen wurden als zugestanden angesehen.

Ausgang: Klage auf restliche fiktive Reparaturkosten (297,46 EUR) abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Passivlegitimation: Anspruch aus einem Verkehrsunfall besteht nur gegen den Halter, Fahrer oder Versicherungsnehmer; wer diese Rolle nicht innehat, ist nicht passivlegitimiert.

2

Bei fiktiver Abrechnung sind nur diejenigen Kosten erstattungsfähig, die zur Wiederherstellung des vorherigen Zustands erforderlich sind (§ 249 Abs. 2 BGB); der Geschädigte kann auf eine gleichwertige, kostengünstigere Reparatur verwiesen werden (BGH-rechtsprechung).

3

Eine fiktive, auf einem Sachverständigengutachten beruhende Abrechnung darf nicht mit einzeln erst bei tatsächlicher Reparatur erkennbaren Kostenpositionen ergänzt werden; solche nachträglichen Positionen sind vor Durchführung der Reparatur nicht als erforderlich und damit nicht erstattungsfähig anzusehen.

4

Nicht oder nicht substantiiert bestrittenes Vorbringen der Prozesspartei ist gemäß den prozessualen Grundsätzen als zugestanden zu werten, sodass darauf gestützte Abzüge beachtlich sind.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 ZPO§ 823 BGB§ 18 StVG§ 115 VVG§ 249 Abs. 2 BGB§ 138 Abs. 3 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Von der Abfassung des Tatbestandes wurde gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

4

I.

5

Die Klage ist unbegründet.

6

Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von restlichen Reparaturkosten in Höhe von 297,46 EUR gem. §§ 823 BGB, 18 StVG, 115 VVG.

7

1.

8

Die Klage gegen den Beklagten zu 1) ist unbegründet.

9

Der Beklagte ist nicht passivlegitimiert. Insofern haben der Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) von der Klägerin unbestritten vorgetragen, dass der Beklagte zu 1) weder Halter noch Fahrer des Unfallfahrzeuges war bzw. ist. Zudem ist der Beklagte zu 1) auch nicht Versicherungsnehmer bei der Beklagten zu 2).

10

2.

11

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Ersatz weiterer fiktiver Reparaturkosten gegen die Beklagte zu 2) zu. Die grundsätzliche Einstandspflicht der Beklagten zu 2) für den der Klägerin aufgrund des Unfalls vom 21.05.2010 entstandenen Schadens ist unstreitig. Der Anspruch ist der Höhe nach aber bereits vollumfänglich von der Beklagten zu 2) reguliert.

12

Die Beklagte zu 2) hat zu Recht den Schaden auf Basis der Stundensätze der Fa. … abgerechnet.

13

Die Klägerin hat bei fiktiver Abrechnung lediglich Anspruch auf Ersatz der Kosten, die zur Reparatur ihres Fahrzeugs im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB erforderlich sind. Der BGH hat in seinem sogenannten "Porsche-Urteil" (Urt. v. 29.04.2003 BGHZ 155, 1) nichts anderes entschieden. Dort heißt es wörtlich: "... kann dem Berufungsgericht vom Ansatz her in der Auffassung beigetreten werden, dass der Geschädigte, der mühelos eine ohne weiteres zugängliche günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit hat, sich auf diese verweisen lassen muss. ...". Die Verweisungsmöglichkeit auf eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit bezieht sich dabei nur auf die Fälle, in denen der Schaden fiktiv abgerechnet wird. In diesen Fällen ist es aus Gründen des Bereicherungsverbots angezeigt, lediglich die Kosten als erstattungsfähig anzusehen, die notwendig sind, um das Fahrzeug in den Stand zu versetzen, der vor dem Unfall bestand.

14

Eine solche gleichwertige Reparaturmöglichkeit im Sinne der BGH-Rechtsprechung ist der Klägerin von der Beklagten zu 2) aufgezeigt worden. Nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) handelt es sich bei der Fa. … um einen Meisterbetrieb, der zertifiziert und qualifiziert ist und ausschließlich nach den Vorgaben der Hersteller Originalersatzteile verwendet. Zu dem handelt es sich bei dem Betrieb um einen solchen der Eurogarant-Fachbetriebe, deren Qualitätsstandard regelmäßig vom TÜV oder der DEKRA kontrolliert wird. Im Hinblick darauf kann nicht darauf abgestellt werden, dass markengebundene Fachwerkstätten einem höheren Maß an Qualitätssicherung unterliegen. Diesem Vortrag der Beklagten zu 2) ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Der von der Beklagten zu 2) in Höhe von 95,34 EUR vorgenommene Abzug von den fiktiven Reparaturkosten aufgrund der niedrigeren Stundenverrechnungssätze war daher gerechtfertigt. Eine Verweisung auf die gleichwertige Ersatzmöglichkeit ist auch nicht unzumutbar, da das Fahrzeug der Klägerin bereits 7 Jahre alt ist.

15

Der Abzug des Rechnungsposten "Beilackierung der Tür vorne links" in Höhe von 202,12 EUR war ebenfalls gerechtfertigt. Die Klägerin rechnet ihren unfallbedingten Substanzschaden auf fiktiver Basis, d.h. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens und nicht nach den tatsächlich entstandenen Reparaturkosten ab. Dabei verbietet sich die fiktive, auf einer Schätzung des Sachverständigen beruhende Abrechnung um einzelne Kostenpositionen zu ergänzen, die sich erst bei der anschließend durchgeführten Reparatur herausstellen können (Köln, VRS 101, 1). Die Abrechnung auf fiktiver Basis kann mit der Abrechnung auf der Grundlage einer tatsächlich durchgeführten Reparatur nicht beliebig verquickt werden. Dies würde nämlich im Ergebnis dazu führen, dass der Geschädigte nicht nur den gem. § 249 S. 2 BGB geschuldeten Ersatzbetrag verlangen kann, sondern an dem Unfall noch tatsächlich verdienen könnte.

16

Die Erforderlichkeit einer Beilackierung der von dem Unfall nicht beschädigten linken Tür kann aber erst nach Durchführung der Reparaturarbeiten erkannt werden. Vor Durchführung der Reparaturarbeiten steht daher noch nicht fest, ob diese Arbeiten tatsächlich anfallen werden. Dem Vortrag der Beklagten zu 2) ist die Klägerin nicht entgegengetreten, so dass dieser als zugestanden anzusehen ist gem. § 138 Abs. 3 ZPO.

17

II.

18

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus § 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

19

Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 Abs. 4 ZPO nicht vorliegen.

20

Streitwert: 297, 46 EUR.

21

Richterin