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Amtsgericht Neuss·70 C 5789/02·25.11.2003

Klage auf Arzthonorar nach GOÄ teilweise stattgegeben (199,23 € nebst Zinsen)

ZivilrechtSchuldrechtArzt- und BehandlungsvertragTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt Zahlung eines Arzthonorars aus einem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB) abgerechnet nach GOÄ. Das Gericht sprach ihm einen Teilbetrag von 199,23 € zu, da einzelne Gebührenziffern nur eingeschränkt als eigenständige Leistungen anerkannt wurden. Die Feststellungen stützen sich auf ein Sachverständigengutachten; Zinsen ab Zustellung des Mahnbescheids wurden zugesprochen.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 199,23 € nebst Zinsen, der Rest abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ansprüche auf ärztliche Vergütung aus einem Behandlungsvertrag können nach § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der GOÄ geltend gemacht werden, wenn die Rechnung den formellen Anforderungen (z. B. § 12 GOÄ) entspricht.

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Hat der Beklagte einzelne Rechnungspositionen nicht substantiiert bestritten, ist im Umfang des Nichtbestreitens die Zahlung fällig; für bestrittene Posten sind sodann die tatsächlichen und rechtlichen Einwendungen zu prüfen.

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Soweit nach § 4 Abs. 2 und 2a GOÄ die gleichzeitige Abrechnung bestimmter Gebührenziffern zulässig ist, sind die anzusetzenden Steigerungsfaktoren auf das durch die Umstände gerechtfertigte Maß zu begrenzen; fehlen besondere Umstände, ist der einfache Faktor anzusetzen.

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Verzugszinsen sowie Zinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB sind ab Zustellung des Mahnbescheids geschuldet; vorgerichtliche Mahnkosten sind nur bei substantiierter Darlegung zusätzlicher Aufwendungen zuzusprechen.

Relevante Normen
§ 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. GOħ 12 GOħ 4 Abs. 2 und 2a GOħ 291 BGB§ 288 Abs. 1 BGB n.F.

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16.07.2002 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe

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I.

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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO abgesehen.

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II.

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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.

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Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Arzthonorars in Höhe von 199,23 Euro aus § 611 Abs. 1 BGB i.V.m.d. GOÄ.

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Der Kläger rechnete seine ärztlichen Leistungen vom 04- bis 09.10.2001 mit Rechnung vom 22.11.2001 mit insgesamt 1.793,80 Euro ab. Die Rechnung entspricht den Anforderungen des § 12 GOÄ. Hierauf zahlte der Beklagte 1.377,55 Euro, womit ein Betrag in Höhe von 416,25 Euro verbleibt.

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In Höhe von 132,48 Euro (= 416,25 Euro ./. 283,77 Euro) liegt kein erhebliches Bestreiten des Beklagten vor. Der Beklagte bestreitet, dass neben der Geb.-Ziff.: 2297 zusätzlich die Geb.-Ziff.: 2110, 2076 und 2405 als eigenständige Leistungen abgerechnet werden können. Die für diese drei Geb.-Ziff. abgerechneten Gebühren betragen insgesamt nur 283,77 Euro (= 555,01 DM). Nur insoweit liegt erhebliches Bestreiten vor.

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Nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. ....in dessen schriftlichen Gutachten vom 17.10.2003, denen sich das Gericht vollumfänglich anschließt, kann der Kläger für seine hier erbrachten ärztlichen Leistungen neben der Geb.-Ziff: 2297 gemäß § 4 Abs. 2 und 2a GOÄ auch die Geb.-Ziff. 2110 und 2405, nicht aber die Geb.-Ziff. 2076 als eigenständige Leistungen abrechnen. Für die Geb.-Ziff. 2110 und 2405 sind aber statt der angesetzten Faktoren 2,3 lediglich der Faktor 1 anzusetzen. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 04.11.2003 insoweit dem Sachverständigen vollumfänglich zugestimmt, sich diese Feststellungen also zu eigen gemacht.

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Demnach sind weiter folgende Gebühren geschuldet:

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Geb.-Ziff. 2110 (2x) Faktor 1 = 87,43 DM = 44,70 Euro

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Geb.-Ziff. 2405 (2x) Faktor 1 = 43,13 DM = 22,05 Euro

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insgesamt 66,75 Euro.

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Die Zinsentscheidung folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB n.F. Der Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 16.07.2002 zugestellt. Zu vorausgegangenen Mahnungen ist nichts Substantiiertes vorgetragen, weshalb auch die vorgerichtlichen Mahnkosten nicht zuzusprechen waren.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

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Richter am Amtsgericht