Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·70 C 3600/15·23.03.2016

Klage auf Maklerprovision abgewiesen wegen Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung

ZivilrechtSchuldrecht (Maklervertrag)Mietrecht (Wohnraummietrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin forderte von den Beklagten Maklerprovision für die Vermittlung einer Mietwohnung; Mietvertrag wurde am 02.06.2015 geschlossen, Rechnung folgte. Zentrale Frage war, ob die Forderung dem am 01.06.2015 in Kraft getretenen Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung entgegensteht. Das AG Neuss wies die Klage ab, weil § 2 Abs. 1a das Entgeltverlangen gegenüber Wohnungssuchenden grundsätzlich untersagt, sodass der Anspruch trotz Vorliegens der Voraussetzungen des § 652 BGB fehlt; daraus folgen auch keine Zinsen.

Ausgang: Klage auf Zahlung der Maklerprovision abgewiesen, Anspruch durch § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung nach Inkrafttreten ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 2 Abs. 1a des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt verlangen.

2

Eine Ausnahme nach § 2 Abs. 1a besteht nur, wenn der Wohnungsvermittler ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder einem anderen Berechtigten den Auftrag einholt, die Wohnung anzubieten.

3

Ist die Provision erst nach Inkrafttreten der einschlägigen Regelung fällig, so ist der Anspruch des Vermittlers gegen den Wohnungssuchenden ausgeschlossen, auch wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 652 Abs. 1 BGB erfüllt sind.

4

Fehlt ein Anspruch in der Hauptsache, besteht daraus kein Anspruch auf Verzugs- oder sonstige Zinsen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 652 Abs. 1 BGB§ 2 Abs. 1a WoVermG§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO§ 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung einer Provision für erbrachte Maklerleistungen.

3

Die Klägerin wurde vom Eigentümer des Objekts G. Straße E.  mit dessen Vermietung beauftragt. Aufgrund einer Internetanzeige der Klägerin wurden die Beklagten auf das o.g. Objekt aufmerksam und vereinbarten telefonisch einen Besichtigungstermin. In diesem Telefonat wurden sie auf die Provisionspflicht hingewiesen. Nach dem Telefonat übersandte die Klägerin den Beklagten per E-Mail die Bestätigung des Termins, das Exposé mit Provisionshinweis sowie eine Widerrufsbelehrung. In dem Exposé heißt es u.a.:

4

„Der Mieter zahlt ein Entgelt in Höhe von 2,38 Monatsmieten inkl. 19 % MwSt., verdient und fällig bei Abschluss des Mietvertrages.“

5

Am 21.04.2015 besichtigten die Beklagten das Objekt, übermittelten der Klägerin die erforderlichen Unterlagen und teilten mit, das Objekt anmieten zu wollen. Auf Veranlassung des Vermieters bereitete die Klägerin den Mietvertrag vor, der am 02.06.2015 unterzeichnet wurde. Daraufhin übersandte die Klägerin den Beklagten ihre Rechnung vom 10.06.2015 (2 x 695,- € zzgl. 19 % MwSt.) über einen Betrag von 1.654,10 €.

6

Die Klägerin meint, von den Beklagten die Maklerprovision fordern zu können, da sie ihre Leistungen vor dem 01.06.2015 erbracht habe.

7

Die Klägerin beantragt,

8

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 1.654,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.06.2015 zu zahlen.

9

Die Beklagten beantragen,

10

die Klage abzuweisen.

11

Sie meinen, der klägerischen Forderung würde das am 21.04.2015 in Kraft getretene Mietrechtsnovellierungsgesetz entgegenstehen.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

14

I.

15

Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision in Höhe von 1.645,10 € gem. § 652 Abs. 1 BGB zu.

16

Zwar haben die Beklagten durch Vermittlungstätigkeit der Klägerin einen Mietvertrag über das Objekt G. Straße E.   geschlossen. Auch war ihnen bekannt, dass für die Vermittlung eine Provision zu entrichten ist. Diese sollte fällig werden mit Abschluss des vermittelten Mietvertrages, hier am 02.06.2015.

17

Obwohl die Voraussetzungen des § 652 Abs. 1 BGB erfüllt sind, steht der Klägerin der begehrte Anspruch nicht zu. Zu Recht berufen sich die Beklagten auf § 2 Abs. 1a des ab dem 01.06.2015 geltenden Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung. Danach darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden für die Vermittlung oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume kein Entgelt fordern, sich versprechen lassen oder annehmen, es sei denn, der Wohnungsvermittler holt ausschließlich wegen des Vermittlungsvertrages mit dem Wohnungssuchenden vom Vermieter oder von einem anderen Berechtigten den Auftrag ein, die Wohnung anzubieten.

18

Da die o.g. Regelung des Mietrechtsnovellierungsgesetzes ab dem 01.06.2015 Geltung beanspruchte und die Forderung der Klägerin erst am 02.06.2015 fällig geworden ist, ist es der Klägerin als Wohnungsvermittlerin verwehrt, von den Beklagten als Wohnungssuchende eine Vermittlungsprovision zu fordern.

19

Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache steht der Klägerin auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu.

20

II.

21

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

22

Streitwert: 1.645,10 €

23

Rechtsbehelfsbelehrung:

24

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

25

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

26

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.

27

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

28

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.

29

Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

30

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

31

Dr. K.Richterin am Amtsgericht