Bewirtungsvertrag Hochzeit: 80%-Stornoklausel nach Umbuchung wirksam, Rückzahlung abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte nach Absage einer Hochzeitsfeier die Rückzahlung weiterer 3.500 € aus einer geleisteten Anzahlung. Streitpunkt war, ob die in einer späteren Umbuchungsvereinbarung geregelte Stornopauschale (80 % Mindestumsatz) wirksam und Vertragsbestandteil ist. Das AG Neuss bejahte eine wirksame Umbuchungsvereinbarung und hielt die Stornoregelung weder für überraschend noch nach §§ 309 Nr. 5b, 307 BGB für unwirksam. Ein Anspruch aus Vertrag oder Bereicherungsrecht bestand daher nicht; die Absagegründe lagen im Risikobereich der Klägerin.
Ausgang: Zahlungsklage auf Rückerstattung weiterer 3.500 € wegen wirksamer Stornopauschale abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine von beiden Vertragsparteien unterzeichnete Umbuchungsvereinbarung kann die Stornobedingungen eines Bewirtungsvertrags wirksam abändern und für spätere Kündigungen maßgeblich sein.
Stornopauschalen in Bewirtungsverträgen für Veranstaltungen sind regelmäßig nicht als überraschende Klauseln im Sinne des § 305c BGB anzusehen, wenn sie üblich sind und transparent im Vertragstext ausgewiesen werden.
Eine Stornopauschale in AGB verstößt nicht gegen § 309 Nr. 5b BGB, wenn dem Vertragspartner in den Vertragsbedingungen ausdrücklich der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten bleibt.
Eine Stornoregelung, die im Zusammenhang mit einer kostenfreien Terminverschiebung vereinbart wird, kann nach § 307 BGB zulässig sein, wenn sie ein berechtigtes Interesse des Verwenders an der Absicherung gegen eine kostenfreie Lösung vom Vertrag wahrt.
Ein Anspruch auf erneute kostenfreie Verschiebung einer Veranstaltung besteht ohne entsprechende Vereinbarung nicht; Gründe aus der persönlichen Sphäre des Veranstalters begründen ohne vertragliche Grundlage regelmäßig kein Recht zur kostenfreien Terminverlegung.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des o.g. Betrages leisten.
Tatbestand
Am 00.00.0000 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann mit dem Beklagten (ehemals Beklagter zu 2) als Inhaber des Hotel X. einen Bewirtungsvertrag (Bl. 6 f d.A.) für ihre Hochzeitsfeier am 00.00.0000. Vereinbart wurde die Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten, die Bewirtung der Gäste sowie ein Mindestumsatz in Höhe von 7.000 €. Die Klägerin leistete eine Vorschusszahlung in Höhe von 10.399 €. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten (Bl. 8 d.A.) vereinbarten die Parteien für den Fall der Kündigung durch das Hochzeitspaar gestaffelte Stornogebühren.
Die Hochzeitsfeier wurde auf Wunsch der Klägerin und ihres Ehemannes kostenfrei zwei Mal verschoben, zuletzt mit Umbuchungsvereinbarung vom 00.00.0000 (Bl. 12 f d.A.) auf den 00.00.0000. In der Umbuchungsvereinbarung heißt es u.a.:
„Da Sie sich für eine kostenlose Verschiebung Ihrer Veranstaltung entschieden haben, wird eine Einschränkung der Stornierungsregelung vereinbart. Es gilt ausschließlich folgende Annulationsregelung - unabhängig davon, ob Sie ggf. zu einem früheren Zeitpunkt stornieren - der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter Punkt 5.4.1 genannten Stornierungsbedingungen:
„Rücktritt 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 80% des im Vertrag, bzw. in der Reservierungsbestätigung genannten Mindestumsatzes & Raummiete"
Mit E-Mail vom 00.00.0000 (Bl. 10 d.A.) teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie sich in der 00ten Schwangerschaftswoche befinde und es sich nach drei Fehlgeburten um eine Risikoschwangerschaft handele. In der o.g. E-Mail heißt es u.a.:
„…wie schon am Telefon besprochen, müssen wir unsere Hochzeit absagen…. Wenn der Vertrag storniert wird, sind die 3.500,00 Euro komplett weg? Oder als Gutschrift zum späteren Zeitpunkt einlösbar?...“
Mit Schreiben vom 00.00.0000 (Bl. 11 d.A.) übersandte der Beklagte der Klägerin eine Stornierungsbestätigung, rechnete das Vertragsverhältnis ab und überwies an die Klägerin und ihren Ehemann einen Betrag in Höhe von 4.799 €.
Mit Abtretungserklärung vom 00.00.0000 (Bl. 82 d.A.) trat der Ehemann der Klägerin seine „Ansprüche aus dem Vertrag hinsichtlich der Hochzeitsfeier mit dem Hotel X.“ an die Klägerin ab.
Mit anwaltlichem Schreiben von zuletzt 00.00.0000 (Bl. 19 f d.A.) forderte die Klägerin den Beklagten auf, einen weiteren Betrag in Höhe von 3.500 € an sie zurückzuerstatten.
Die Klägerin meint, die Umbuchungsvereinbarung enthalte eine unwirksame Stornierungspauschale, welche ihr eine unangemessene Kostenlast auferlege. Es gelte die ursprünglich vereinbarte „Stornotreppe“ gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten. Ferner sei die streitgegenständliche Stornierungsklausel nicht Vertragsbestandteil geworden, da sie – die Klägerin – keinen Umbuchungsvertrag mit dem Beklagten habe schließen wollen, sondern sich vielmehr an den ursprünglichen Bewirtungsvertrag gebunden gefühlt habe. Deshalb stehe dem Beklagten allenfalls eine Stornierungsgebühr in Höhe von 30 % des vereinbarten Mindestumsatzes von 7.000 € (= 2.100 €) zu.
Letztendlich behauptet die Klägerin, sie habe den Vertrag mit dem Beklagten nicht stornieren, sie habe die Hochzeitfeier lediglich ein weiteres Mal verschieben wollen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt vom Vertrag mit dem Beklagten zurücktreten wollen. Der Beklagte habe die Hochzeitsfeier gegen ihren Willen storniert.
Zunächst hat die Klägerin ihre Klage gegen die Beklagte zu 1) und den Beklagten zu 2) als Inhaber des Hotels X. gerichtet. Mit Schriftsatz vom 00.00.0000 hat die Klägerin ihre Klage umgestellt und beantragt nunmehr lediglich,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.500 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. August 2022 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Schwangerschaft der Klägerin sei allein ihrer Sphäre zuzuordnen. Weiter trägt er vor, die Räumlichkeiten seien für die Hochzeitsfeier reserviert und andere Anfragen für diesen Termin mit Rücksicht auf die Feier der Klägerin und ihres Ehemanns abgelehnt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Der Klägerin steht gegen den Beklagten weder aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Bewirtungsvertrag vom 00.00.0000 noch gem. § 398 BGB i.V.m. § 812 Abs. 1, Abs. 2 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung eines weiteren Betrages in Höhe von 3.500 € zu. Denn für das Behaltendürfen der streitgegenständlichen Anzahlung in einer Gesamthöhe von 5.600 € besteht vorliegend ein Rechtsgrund.
Die Klägerin und ihr Ehemann haben mit dem Beklagten am 00.00.0000 eine wirksame Umbuchungsvereinbarung getroffen, welche die Höhe der Stornogebühr für den Fall der Kündigung des Vertrages durch das Hochzeitspaar regelt. Basierend auf dieser Stornoklausel (80 % von 7.000 €) hat der Beklagte den Vertrag der Parteien zutreffend abgerechnet.
Ob es sich bei der streitgegenständlichen Vereinbarung zur Höhe der Stornokosten um eine allgemeine Geschäftsbedingung gem. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt oder ob sie individuell zwischen den Parteien ausgehandelt wurde, kann dahinstehen. Denn jedenfalls wäre eine solche Klausel gemessen an den §§ 305c ff BGB nicht unwirksam.
a) Die Stornovereinbarung ist nicht überraschend im Sinne des § 305c BGB. Die Vereinbarung von Stornogebühren ist bei Bewirtungsverträgen zwecks Veranstaltung einer Feier üblich und keineswegs ungewöhnlich. Auch ist die betreffende Passage zur Höhe der Stornogebühren weder in dem etwa anderthalbseitigen Text versteckt noch in Schriftart oder –größe für den Vertragspartner des Beklagten nur erschwert zugänglich.
b) Eine Unwirksamkeit der Stornovereinbarung ergibt sich ferner nicht aus § 309 Nr. 5b) BGB. Danach ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung unwirksam, wenn dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale. Eine entsprechende Regelung – Punkt 5.4.2 – findet sich in den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Beklagten, welche Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden sind. So heißt es unter 5.4.2: „Dem Veranstalter/Hotelgast bleibt der Nachweis eines niedrigeren, dem Hotel des einen höheren Schadens vorbehalten.“
c) Die streitgegenständliche Stornovereinbarung ist auch nicht gem. § 307 BGB unwirksam. Gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine solche unangemessene Benachteiligung der Klägerin sowie ihres Ehemannes ist vorliegend nicht ersichtlich.
Die Klägerin und ihr Ehemann sind wenige Tage vor dem geplanten Hochzeitstermin im Oktober 0000 auf den Beklagten zugekommen und haben um Verschiebung der Hochzeitsfeier gebeten. Bei einer Stornierung hätten sie zu diesem Zeitpunkt aufgrund der in den ursprünglichen Vertrag einbezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Stornogebühr von pauschal 80 % des Mindestumsatzes zahlen müssen. Der in die Bitte um Verschiebung des Hochzeitstermins einwilligende Beklagte hatte ein berechtigtes Interesse, die streitgegenständliche Stornoklausel in die Umbuchungsvereinbarung aufzunehmen. Anderenfalls wäre er Gefahr gelaufen, dass die Klägerin und ihr Ehemann die Umbuchungsvereinbarung zu dem Zweck nutzen, sich möglichst kostengünstig von dem Vertrag mit dem Beklagten zu lösen.
d) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe mit dem Beklagten keine Umbuchungsvereinbarung schließen wollen, ist dies nicht nachvollziehbar. Denn sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann haben die Vereinbarung am 00.00.0000 unterzeichnet. Diese ist vom Inhalt her überschaubar und verständlich. Ohne weiteres erschließt sich, dass die Höhe der Kosten im Falle einer Stornierung neu geregelt werden soll. Es stellt sich die hier nicht zu erörternde Frage, warum die Klägerin eine Vereinbarung unterzeichnet hat, die sie nicht wollte.
e) Soweit die Klägerin vorträgt, sie habe die für den 00.00.0000 geplante Hochzeitsfeier nicht stornieren, sondern lediglich ein weiteres Mal verschieben wollen, vermag dies an der Rechtslage nichts zu ändern. Die Klägerin hat in ihrer E-Mail vom 00.00.0000 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die Hochzeitsfeier an dem geplanten Termin 00.00.0000 absagen muss, die Feier folglich an diesem Termin definitiv nicht stattfinden soll. Ein vertragliches Recht, den Hochzeitstermin beliebig und kostenfrei zu verschieben, stand der Klägerin und ihrem Ehemann nicht zu. Eine Verschiebung hätte der Beklagte, ohne hierzu jedoch vertraglich oder gesetzlich verpflichtet zu sein, ausschließlich aus Kulanz anbieten können. Insbesondere fallen die Gründe für die Absage des Termins am 00.00.0000 – so verständlich und nachvollziehbar sie sein mögen – ausschließlich in den Risikobereich der Klägerin.
2. Mangels eines Anspruchs in der Hauptsache, kann die Klägerin von dem Beklagten zu 2) keine Zahlung von Verzugszinsen beanspruchen.
II.
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 00.00.0000 (Bl. 77 ff d.A.) das „Rubrum umgestellt“ hat, ist darin eine Klagerücknahme gegenüber der Beklagten zu 1), Frau L., zu sehen. Die Kosten der zurückgenommenen Klage hat die Klägerin gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zu tragen.
Streitwert: 3.500 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Amtsgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils gegenüber dem Landgericht Düsseldorf zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Landgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.