Architektenhonorar: Keine Fälligkeit ohne prüffähige Schlussrechnung nach § 8 HOAI
KI-Zusammenfassung
Ein Architekt verlangte aus einem Architektenvertrag Resthonorar aus einer Schlussrechnung, die Leistungsphasen 1–9 zu 100 % abrechnete. Die Auftraggeberin hielt die Rechnung für nicht prüffähig und bestritt u.a. Umbauzuschlag sowie besondere Leistungen (Standsicherheits-, Wärme- und Schallschutznachweise). Das Gericht wies die Zahlungsklage ab, weil ein weiterer Honoraranspruch weder schlüssig dargelegt noch fällig war; zudem sei Leistungsphase 8 nicht vollständig erbracht. Auf die Widerklage wurde der Architekt (anerkannt) zur Erbringung der Leistungsphase 9 verurteilt.
Ausgang: Zahlungsklage auf Resthonorar abgewiesen; Widerklage (anerkannt) auf Erbringung der Leistungsphase 9 zugesprochen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Honoraranspruch nach HOAI wird nach § 8 HOAI erst fällig, wenn die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht ist.
Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung gehört eine nachvollziehbare Ermittlung und Aufschlüsselung der anrechenbaren Kosten nach den Kostenermittlungsarten des § 10 Abs. 2 HOAI (i.V.m. DIN 276) für die jeweiligen Leistungsphasen.
Ein Umbauzuschlag nach § 24 HOAI setzt voraus, dass tatsächlich ein Umbau im Sinne der HOAI vorliegt; die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt der Architekt.
Besondere Leistungen (z.B. geprüfte Nachweise zur Standsicherheit sowie zum Wärme- und Schallschutz) sind nur vergütungspflichtig, wenn deren Beauftragung und Erbringung schlüssig dargelegt und ggf. bewiesen sind.
Ein Sachverständigengutachten ist zur Klärung der Prüffähigkeit einer HOAI-Schlussrechnung regelmäßig ungeeignet, weil es sich hierbei um eine Rechtsfrage handelt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger wird verurteilt, die Leistungsphase 9 im Sinne des § 15 Abs. 2 HOAI bei dem Objekt ...... Dachgeschoss links, zu erbringen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Der Kläger ist Architekt. Die Beklagte ist Eigentümerin des Objekte... in 45468 Mülheim an der Ruhr.
Da die Klägerin verschiedene Baumaßnahmen an der im Dachgeschoss gelegenen Wohnung des oben benannten Objektes plante, schloss sie am 16.02.2005 mit dem Kläger einen Vertrag über die Erbringung von Architektenleistungen ab. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift zur Akte gereichte Ablichtung desselben Bezug genommen. Ursprünglich waren folgende Baumaßnahme vorgesehen: Einbau eines großen Balkons am Wohnzimmer, Einbau eines kleinen Balkons an Küche und Schlafzimmer sowie Integrieren eines vorhandenen Speicherraumes neben der Wohnung in die Wohnung als neues Arbeitszimmer. Aufgrund der zu erwartenden Kosten wurde jedoch von dem Einbau des großen Balkons am Wohnzimmer abgesehen und nur die beiden anderen Maßnahmen durchgeführt. Im Februar 2005 verlangte der Kläger für die Erbringung der Grundleistungen gemäß § 15 Nr. 1-4 HOAI eine Abschlagszahlung, die von der Beklagten am 16.03.2005 beglichen wurde. Im September 2005 waren die Baumaßnahmen im Wesentlichen abgeschlossen, so dass die Wohnung bezogen werden konnte.
Unter dem 06.10.2005 legte der Kläger der Beklagten eine Honorarschlussrechnung vor, in welcher er die Leistungsphasen 1-9 zu 100 % abrechnete. Mit Schreiben vom 17.10.2005 sowie vom 25.10.2005 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass sie die Rechnung für nicht prüffähig und inhaltlich zum Teil als nicht zutreffend erachte. Gleichzeitig bat sie den Kläger um Überprüfung und Übersendung einer neuen Rechnung. Der Kläger erstellte darauf hin unter dem 04.11.2005 eine neue Rechnung, die er jedoch später – ohne das Datum zu verändern – erneut modifizierte. Die zuletzt erteilte Rechnung wies einen noch zu zahlenden Gesamtbetrag in Höhe von 5.210,02 Euro brutto aus. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser zuletzt gestellten Rechnung wird auf die von dem Kläger als Anlage zur Klageschrift eingereichte Ablichtung derselben Bezug genommen. Mit Schreiben vom 11.12.2005 sowie vom 24.12.2005 reagierte die Beklagte auf diese Abrechnung und rügte erneut, dass die Rechnung für sie in dieser Form nicht nachvollziehbar sei. Darüber hinaus wies sie nochmals darauf hin, dass und warum die Rechnung ihrer Ansicht nach inhaltlich teilweise nicht richtig sei. Am 20.12.2005 überwies die Beklagte dem Kläger einen weiteren Betrag in Höhe von 2.000,00 Euro, am 24.12.2005 einen Betrag in Höhe von 294,72. Parallel zum hiesigen Prozess hat die Klägerin Klage vor dem Amtsgericht Mülheim mit dem Antrag erhoben, den Beklagten zu verurteilen, die Gewährleistungsfrist für das Bauvorhaben .....in 45468 Mülheim an der Ruhr – Dachgeschosssanierung 2005 – aufzulisten. Am 23.06.2006 wurde der Kläger durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgericht Mülheim an der Ruhr – Aktenzeichen: 12 C 838/06 -antragsgemäß verurteilt.
Der Kläger behauptet, die erste Abschlagszahlung der Beklagten habe lediglich 1.001,38 Euro betragen. Zudem behauptet er, dass er sämtliche von ihm abgerechneten Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht habe. Die Notwendigkeit der Erbringung von geprüften Nachweisen über die Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz habe sich erst nach Abschluss des Vertrages vom 21.02.2005 ergeben, da die Stadt Mülheim an der Ruhr diese im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Baugenehmigung verlangt habe. Dies habe er der Beklagten mitgeteilt, worauf hin diese ihn nachträglich mit der Erbringung dieser Nachweise beauftragt habe. Diesen derart erteilten Auftrag habe er ordnungsgemäß erledigt. Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass sich die Rechtmäßigkeit der Abrechnung des Umbauzuschlages bereits aus dem Architektenvertrag ergebe.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.081,03 Euro nebst Zinsen in
Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 2.915,32
Euro seit dem 30.12.2005 sowie aus 165,71 Euro seit Klageerhebung
zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Darüber hinaus hat die Beklagte widerklagend beantragt,
den Kläger zu verurteilen, die Leistungsphase 9 i.S.d. § 15 Abs. 2
HOAI bei dem Objekt .... in 45468 Mülheim an der Ruhr,
Dachgeschoss links, zu erbringen.
Der Kläger hat den Widerklageantrag in der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2006 anerkannt.
Die Beklagte behauptet, die erste Abschlagszahlung habe 1.161,60 Euro betragen. Sie ist der Ansicht, dass die Rechnung nach wie vor nicht prüffähig sei. Zudem behauptet sie, dass der Kläger – da die Auflistung der Gewährleistungsfristen nicht ordnungsgemäß erfolgt sei - die Leistungsphase 8 nicht vollständig erbracht habe. Insofern könne der Kläger statt der veranschlagten 31 % lediglich 29 % in Ansatz bringen. Der Umbauzuschlag sei zu Unrecht berechnet worden, da ein Umbau überhaupt nicht durchgeführt worden sei. Darüber hinaus habe sie die Erbringung von geprüften Nachweise für Standsicherheit, Wärmeschutz und Schallschutz nicht beauftragt. Diese seien auch nicht notwendig gewesen und zudem nicht erbracht worden.
Wegen weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 2.915,32 Euro aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über Architektenleistungen.
Die Beklagte hat die Leistungen des Klägers mit den bereits erbrachten Zahlungen zu einem Gesamtbetrag von 3.456,30 Euro ausreichend honoriert. Ein weitergehender Zahlungsanspruch des Klägers ist nicht feststellbar.
Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte bereits Zahlungen in Höhe von insgesamt 3.456,30 Euro erbracht hat. Die Beklagte hat die Zahlungen durch Vorlage von Kontoauszügen im einzelnen belegt. Soweit der Kläger daher ohne hierauf einzugehen und ohne weitere Ausführungen geltend macht, die erste Abschlagszahlung habe lediglich 1.001,38 Euro betragen, ist dies angesichts des substantiierten Vortrages der Beklagten unzureichend und damit unerheblich.
Die Beklagte hat für die Leistungsphase 8 zu Recht einen Abschlag in Höhe von 2 % vorgenommen.
Es ist davon auszugehen, dass der Kläger die Leistungsphase 8 bisher nicht vollständig erbracht hat. Die Beklagte hat ausführlich dargelegt, dass und warum der Kläger die im Rahmen der Leistungsphase 8 zu erbringende Auflistung der Gewährleistungsfristen nicht vollständig bzw. mangelhaft erbracht habe. Der Kläger wurde insoweit auch vom Amtsgericht Mühlheim an der Ruhr entsprechend dem Antrag der Beklagten zur Auflistung der Gewährleistungspflichten verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist aber die pauschale Behauptung des insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägers, er habe sämtliche Leistungen vollständig und ordnungsgemäß erbracht, unzureichend und damit unerheblich.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung eines Umbauzuschlages in Höhe von 580,25 Euro.
Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, dass ein solcher Umbauzuschlag angefallen ist. Er hat insoweit lediglich ausgeführt, dass ihm ein solcher aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages zustünde. In dem Vertrag ist jedoch lediglich festgehalten, dass wegen des Umbauzuschlages § 24 HOAI gilt. Danach fällt ein Umbauzuschlag aber nur an, wenn auch tatsächlich ein Umbau durchgeführt wurde. Dies kann indes vorliegend anhand des Vorbringens des Klägers nicht festgestellt werden und ist auch alleine aufgrund der unstreitigen Umstände nicht ersichtlich. Gemäß § 3 Nr. 5 ist HOAI sind Umbauten Umgestaltungen eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand. Es kann dabei das statische Gefüge des Objekts verändert werden, wie tragende Wände, Stützen, Decken, Unterzüge, Dachkonstruktion, es kann aber auch ohne Eingriff in die Konstruktion, also in nicht tragende oder konstruktive Bauteile, so eingegriffen werden, dass der "Bestand" erheblich betroffen ist (Einbau von Treppen, Installationen, nicht tragende Zwischenwände) (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 3 Rn. 9). Dass dies hier der Fall war, hat die Beklagte ausdrücklich bestritten. Gleichwohl hat der darlegungs- und beweisbelastete Kläger hierzu keine Ausführungen gemacht und auch keinen Beweis angetreten.
Des weiteren hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.800,00 Euro wegen der Erbringung von geprüften Nachweisen für Standsicherheit, über den Wärmeschutz und über den Schallschutz als besondere Leistungen im Sinne des § 2 Abs. 3 HOAI.
Dass der Kläger zur Erbringung dieser Leistungen beauftragt war, ist ebenso wenig feststellbar wie die Tatsache, ob diese Nachweise überhaupt notwendig waren und vom Kläger tatsächlich erbracht wurden. Der Vortrag des Klägers hierzu ist insgesamt unzureichend und damit unerheblich, worauf der Kläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde.
Die Beklagte hat bestritten, dem Kläger einen Auftrag zur Erbringung dieser Nachweise erteilt zu haben. Dem ist der Kläger lediglich pauschal durch die gegenteilige Behauptung entgegen getreten, ohne jedoch nähere Angaben zu den Umständen und zum Zeitpunkt der von ihm behaupteten Auftragserteilung zu tätigen. Darüber hinaus hat er hierfür auch keinen Beweis angetreten.
Darüber hinaus hat die Beklagte auch bestritten, dass die Erbringung der Nachweise für die letztlich durchgeführten Baumaßnahmen überhaupt erforderlich war. Diesem Vorbringen ist der Kläger ebenfalls nicht erheblich entgegen getreten. Der Kläger hat hierzu lediglich ausgeführt, dass die Stadt Mülheim im Rahmen der Erteilung der Baugenehmigung diese Nachweise eingefordert habe. Unstreitig ist jedoch, dass die zunächst beantragte Baugenehmigung auch Maßnahmen umfasste, die letztlich nicht durchgeführt wurden. Ob und weshalb aber gerade für die letztlich durchgeführten Maßnahmen die Nachweise erforderlich waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Da das Vorbringen des Klägers insoweit unzureichend war, war seinem Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht nachzugehen. Eine gleichwohl erfolgte Beweisaufnahme wäre auf einen nach der Zivilprozessordnung unzulässigen Ausforschungsbeweis herausgelaufen.
Schließlich hat der Kläger auch – obwohl die Beklagte dies bestritten hat – keinen Beweis dafür angeboten, dass er die von der Stadt Mühlheim angeforderten geprüften Nachweise überhaupt erbracht hat.
Unabhängig davon, dass damit ein weiterer Honoraranspruch des Klägers schon dem Grunde nach nicht besteht, wäre ein solcher jedenfalls auch derzeit nicht fällig.
Gemäß § 8 HOAI wird das Honorar des Architekten erst fällig, wenn er die Leistung vertragsgemäß erbracht und eine prüffähige Schlussrechnung überreicht hat. Eine solche prüffähige Schlussrechnung liegt hier nicht vor. Zur Prüffähigkeit der Schlussrechnung gehört insbesondere, dass ihr die für die jeweiligen Leistungsphasen maßgeblichen Kostenermittlungen (§ 10 Abs. 2 HOAI) zugrundegelegt sind (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 7. Auflage, § 8 Rn. 7). Gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 1 HOAI sind die anrechenbaren Kosten, von denen bei der Honorarberechnung auszugehen ist, unter Zugrundelegung der Kostenermittlungsarten nach DIN 276 zu ermitteln, und zwar für die Leistungsphasen 1-4 nach der Kostenberechnung, für die Leistungsphasen 5-8 nach dem Kostenanschlag und für die Leistungspasen 8-9 nach der Kostenfeststellung.
Diese Kostenaufschlüsselung ist vom Kläger nicht vorgenommen worden, weshalb die Rechnung als nicht prüffähig zu beurteilen ist. Hierauf wurde der Kläger mehrfach seitens der Beklagten sowie nochmals in der mündlichen Verhandlung durch das Gericht hingewiesen, ohne dass er eine diesen Vorgaben entsprechende Rechnung erstellt hat. Soweit der Kläger die Einholung eines Sachverständigengutachtens als Beweis dafür angeboten hat, dass die Rechnung den Anforderungen der HOAI entspricht, war dem nicht nachzugehen. Die Frage der Prüfbarkeit der Rechnung ist eine Rechtsfrage und keine von Sachverständigen zu behandelnde Problematik (vgl. Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 2. Auflage 2004, 12. Teil Rn. 296).
Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten gemäß §§ 280 Abs. 2, 286 BGB besteht angesichts der obigen Ausführungen ebenfalls nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Der Kläger kann sich im Hinblick auf das von ihm erklärte Anerkenntnis bezüglich der Widerklageforderung nicht auf die Kostenfolge des § 93 ZPO berufen, da er durch sein Verhalten Veranlassung zur Klageerhebung gegeben hat. Die Parteien hatten vereinbart, dass von der Erhebung einer Widerklage abgesehen werden soll, wenn der Kläger der Beklagten bis zum 03.07.2006 bestätigt, dass er die Leistungsphase 9 erbringen wird. Dass dies vorliegend fristgerecht durch den Kläger geschehen ist, kann nicht festgestellt werden. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat trotz des Bestreitens der Beklagten, eine diesbezügliche Mitteilung am 03.07.2006 erhalten zu haben, für seine gegenteilige Behauptung keinen Beweis angetreten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1 und 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 3.215,32 Euro (Klageforderung 2.915,32 Euro und Widerklageforderung 300,00 Euro) festgesetzt.
Richterin