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Amtsgericht Neuss·7 Ds 18/02·18.08.2002

Verbreitung pornographischer Schriften online: Unzureichende Alterskontrolle führt zu Verurteilung

StrafrechtSexualstrafrechtJugendschutz (Medien)Sonstig

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte betrieb ein kommerzielles Internetangebot mit pornographischem Mitgliederbereich, dessen Zugang allein via Personalausweis- bzw. Kreditkartennummer geprüft wurde. Diese numerische "Stimmigkeitsprüfung" war leicht umgehbar, eine Abmahnung blieb unbeachtet. Das AG verurteilte ihn wegen Verbreitung pornographischer Schriften (§184 StGB) zu 50 Tagessätzen à 70 €; die technische Alterskontrolle genügte nicht dem Jugendschutz.

Ausgang: Angeklagter wegen gewerblicher Verbreitung pornographischer Schriften verurteilt (Geldstrafe 50 Tagessätze à 70 €) aufgrund unzureichender Alterskontrolle

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zugänglichmachung pornographischer Schriften an Personen unter 18 Jahren durch gewerbliche Internetangebote erfüllt den Tatbestand des § 184 Abs. 1 StGB, wenn keine wirksame Alterskontrolle besteht.

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Eine rein numerische Prüfung von Personalausweis- oder Kreditkartennummern, die keine Verknüpfung mit personenbezogenen Identitätsdaten herstellt, stellt keinen zuverlässigen Altersnachweis dar und schließt die Strafbarkeit nicht aus.

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Die Kenntnis oder das Bewusstsein des Betreibers, dass die eingesetzte Alterskontrolle leicht umgangen werden kann ("Scheinschutz"), ist bei der Beurteilung der subjektiven Tatseite und der Strafzumessung zu berücksichtigen.

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Die Missachtung einer berechtigten Abmahnung durch zuständige Jugendschutzstellen kann sich strafschärfend auswirken, weil hierdurch die Gefährdung junger Nutzer fortbesteht.

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Bei gewerblich betriebenen Angeboten sind wirtschaftliche Verhältnisse, Vorstrafen und das Ausmaß der Gefährdung abzuwägen; bei erheblicher Reichweite kann eine Geldstrafe geeignetes Strafmittel sein.

Relevante Normen
§ 184 Abs. 1 StGB§ 11 Abs. 3 StGB§ 267 Abs. 1 StPO§ 52 StGB§ 17 StGB§ 40 StGB

Tenor

für Recht erkannt:

Der Angeklagte H wird wegen Verbreitung pornographischer Schriften zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 70 Euro, also insgesamt 3.500 Euro verurteilt.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Rubrum

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Der Angeklagte ist 42 Jahre alt, Deutscher und geschieden. Er ist in E wohnhaft. Beruflich ist er als selbständiger Werberater mit einem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 2 500 Euro tätig. Er hat keine Unterhaltsverpflichtungen; Schulden in Höhe von 100 000 Euro tilgt er in monatlichen Raten von 700 Euro.

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Es liegt eine Vorstrafe vor:

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Das Amtsgericht E verurteilte ihn am 15.9.1997, rechtskräftig seit dem 3. 12. 1997, wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je DEM 60,--, entzog ihm die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperrfrist zur Neuerteilung bis 14.3.1998 an.

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Im Juli 2001 war der Angeklagte alleiniger Geschäftsführer der in E ansässigen Firma V mit Zweigniederlassung in L. Eine der Leistungen des Unternehmens war die Bereithaltung pornographischer Bilder, Videos, Live-Sex-Shows und Magazinen auf einem Server in C . Der Besucher der Hompage von Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. wurde dort neben den als verdorben, verrucht und verlockend angepriesenen Produkten auf den Mitgliedsbereich "mit den heissesten Shows und den schärfsten Bildern" hingewiesen. Insoweit lautete die Offerte:

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"... Und das Beste: Keine Anmeldung, keine Kreditkarte, keine Wartezeit und 100% anonym durch den Highspeed- Zugang. Einfach den High-Speed-Dialer durch den Download- Link rechts herunterladen, mit einem Doppelklick aktivieren und nur wenige Sekunden später wirst Du automatisch in den Mitgliedsbereich von Clubhardcore geleitet."

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Zum Download des Dialers und damit zum Erwerb der Mitgliedschaft mit Zugang in den Mitgliedsbereich war ausschließlich die Eingabe der Identitätsnummer eines bundesdeutschen Personalausweises oder die Kartennummer einer Kreditkarte wie Mastercard oder Visa erforderlich. Der Download des Dialers, mit dessen Hilfe fortan der Mitgliedsbereich zum Minutenpreis von DEM 3,60 bei Abrechnung über die Telefonrechnung genutzt werden konnte, startete, sobald ein von der Firma V auf dem Server installiertes Programm eine sogenannte numerische Prüfung der vom User eingegebenen Identitäts- oder Kartenummer mit Schlüssigkeitsergebnis vorgenommen hatte. Bei Identitätsnummern aus Personalausweisen wurde dabei auch das verschlüsselt vermerkte Geburtsdatum geprüft. Unwiderlegt wurde der Zugang verwehrt, wenn die Prüfung das Geburtsdatum eines Minderjährigen ergab.

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Eine weitere Prüfung fand nicht statt; insbesondere waren keine Angaben von Personalien oder Anschriften erforderlich. Der Angeklagte, seit November 2000 in der beschriebenen Position tätig, war sich jederzeit bewusst, dass auch Kinder bzw. Minderjährige mit Hilfe der Identitäts- oder Kartenummern von nicht auf sie ausgestellter Personalausweise oder Kreditkarten in der beschriebenen Weise jederzeit und auf Dauer Zugang zum Mitgliedsbereich mit pornographischen Produkten erlangen konnten. Insbesondere wusste er, dass aufgrund der rein technischen Kontrolle zu keinem Zeitpunkt sichergestellt war, dass der jeweilige User ein Erwachsener sei. Wissend um diese "Scheinkontrolle" begnügte er sich hiermit.

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Im April 2001 hatte die von dem Angeklagten vertretene Firma eine Abmahnung von der Zentralstelle der Obersten Landesjugendbehörden für Jugendschutz in Mediendiensten, ansässig in N, erhalten. Sie enthielt den Hinweis, dass über den Q2

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Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. Pornographie in jugendgefährdender Weise und unter Verstoß gegen § 184 Abs. 1 StGB frei zugänglich sei, weil keine wirksame Alterskontrolle gegeben sei. Der Angeklagte nahm keinerlei Änderungen der Zugangsvoraussetzungen vor.

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Dieser Sachverhalt beruht auf dem Teilgeständnis des Angeklagten, seiner weiteren Einlassung, soweit ihr gefolgt werden konnte, den uneidlichen Bekundungen des sachverständigen Zeugen V, der Besichtigung der Internetseite Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. per Internet-Einwahl mit Down-Load-Tests, der Inanspruchnahme der Suchmaschine "Google" mittels Einwahl in das Internet, der Verlesung des "Abmahnschreibens" vom 5.4.2001 (Bl. 7), der Inaugenscheinsnahme der Internetauszüge Bl. 12-24 (hierauf wird wegen aller Euinzelheiten gemäß § 267 Abs. 1 StPO verwiesen) sowie dem weiteren Akteninhalt, soweit er ausweislich des Sitzungsprotokolls zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden ist.

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Die Feststellungen über die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten beruhen auf seinen Angaben; ihnen zuwiderlaufende Erkenntnisse hat das Gericht nicht gewonnen.

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Die Vorstrafe, wie sie eingangs mitgeteilt sind, trifft nach Angaben des Angeklagten zu.

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Zur Sache hat sich wie folgt geäußert:

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Das in den Feststellungen Beschriebene treffe zu; allerdings sei er der Überzeugung gewesen, mit dem Einsatz des Identitäts-/ Kartennummern-Prüfprogramms den gestzlichen Bestimmungen genüge getan zu haben. Er habe sich deshalb nicht strafbar gemacht.

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Der Angeklagte ist des festgestellten Sachverhalts in objektiver und subjektiver Hinsicht überführt:

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Die Beweisaufnahme hat aufgrund des Angaben des Angeklagten, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen V und der in der Hauptverhandlung vorgenommen Internet-Tests bei Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ergeben, dass der User in den Mitgliedsbereich mit einer Vielzahl der angebotenen pornographischen Produkte gelangt, dem der Down-Load des Dialers nach erfolgreicher Prüfung der eingegebenen Personalausweis- oder Kreditkartennummer gelingt. Hierfür ist allein die "Stimmigkeitsprüfung" der Identitätsnummern - oder Kartennummernkombination maßgebend. Ob die verwendete Karte oder der Personalausweis gestohlen oder sonst zu Unrecht verwendet werden, bleibt offen. So hat das Gericht in der Hauptverhandlung über die Suchmaschine "Google" problemlos Identitätsnummern von Personalausweisen "geliefert" erhalten, die den "Stimmigkeitsprüfungen" standhalten. So hat den auch der Zeuge V der Obersten Landesjugendbehörde für Jugendschutz glaubhaft dargelegt, dass es im Internet zahlreiche und einfache Möglichkeiten gebe, "passende" Identitätsnummern zu erhalten.

  1. Die Beweisaufnahme hat aufgrund des Angaben des Angeklagten, der Bekundungen des sachverständigen Zeugen V und der in der Hauptverhandlung vorgenommen Internet-Tests bei Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden. ergeben, dass der User in den Mitgliedsbereich mit einer Vielzahl der angebotenen pornographischen Produkte gelangt, dem der Down-Load des Dialers nach erfolgreicher Prüfung der eingegebenen Personalausweis- oder Kreditkartennummer gelingt. Hierfür ist allein die "Stimmigkeitsprüfung" der Identitätsnummern - oder Kartennummernkombination maßgebend. Ob die verwendete Karte oder der Personalausweis gestohlen oder sonst zu Unrecht verwendet werden, bleibt offen. So hat das Gericht in der Hauptverhandlung über die Suchmaschine "Google" problemlos Identitätsnummern von Personalausweisen "geliefert" erhalten, die den "Stimmigkeitsprüfungen" standhalten. So hat den auch der Zeuge V der Obersten Landesjugendbehörde für Jugendschutz glaubhaft dargelegt, dass es im Internet zahlreiche und einfache Möglichkeiten gebe, "passende" Identitätsnummern zu erhalten.
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b) § 184 StGB lautet auszugsweise: (1) Wer pornographische Schriften (§ 11 Abs. 3)

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1. einer Person unter achtzehn Jahren anbietet, überlässt oder zugänglich macht,

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2. an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, ausstellt, anschlägt, vorführt oder sonst zugänglich macht,

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3. im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die der Kunde nicht zu betreten pflegt, im Versandhandel oder in gewerblichen Leihbüchereien oder Lesezirkeln einem anderen anbietet oder überlässt,

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3a. im Wege gewerblicher Vermietung oder vergleichbarer gewerblicher Gewährung des Gebrauchs, ausgenommen in Ladengeschäften, die Personen unter achtzehn Jahren nicht zugänglich sind und von ihnen nicht eingesehen werden können, einem anderen anbietet oder überlässt,

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4. im Wege des Versandhandels einzuführen unternimmt,

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5. öffentlich an einem Ort, der Personen unter achtzehn Jahren zugänglich ist oder von ihnen eingesehen werden kann, oder durch Verbreiten von Schriften außerhalb des Geschäftsverkehrs mit dem einschlägigen Handel anbietet, ankündigt oder anpreist,

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In der Verantwortung des Angeklagten hat die von ihm vertretene Firma pornographische R unter 18 Jahren zugänglich gemacht und iSv. Nr. 5 angeboten (§ 52 StGB). Es drängte sich auf und lag für ihn nahe, dass die bloße "Nummernprüfung" reiner "Scheinschutz" war, da auf leichteste Art auch für Kinder zu umgehen. Er wusste, dass das von ihm verwendete Prüfsystem weit hinter menschlicher Kontrollmöglichkeit stand. Am Kiosk und in der Videothek kann nämlich erkannt werden, ob der Personalausweis oder die Kreditkarte dem Verwender gehören bzw. das vorgegebene Alter zutrifft. Durch die Zusicherung von "Anonymität" ohne Erfassung personenbezogener Daten signalisierte die Firma V letzlich jegliches Desinteresse daran, wer ihre Angebote nutze.

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Auch war dem Angeklagten klar, dass der Gesetzgeber in seiner Intention dem Jugendschutz im Verhältnis zum gewerblichen Gewinnstreben nicht den nachrangigen R-Platz zuweist.

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Insoweit streitet für den Angeklagten nicht § 17 StGB. Diese sich jedermann aufdrängenden Überlegungen waren auch dem Angeklagten nicht verborgen - unabhängig davon, ob er von der erteilten Abmahnung Kenntnis genommen hatte.

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Für die Strafzumessung gilt:

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Der Strafrahmen iSv. 184 Abs. 1 StGB beträgt Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe von 5 bis 360 Tagessätzen (§ 40 StGB).

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Zur Findung einer gerechten Strafe hat das Gericht im Sinne von § 46 StGB alle für und gegen ihn sprechenden Gesichtspunkte gegeneinander abgewogen. Zu seinen Gunsten hat es berücksichtigt, dass er nicht einschlägig bestraft ist und dem in Rede stehenden Unternehmen nicht mehr angehört. Zu einer Milderung im Sinne von § 17 StGB bestand kein Anlass. Strafschärfend musste sich auswirken, dass der Zugang einer unzählig erscheinenden -von § 184 StGB geschützten- Userschar im In- und Ausland in der beschriebenen Weise möglich war und der Angeklagte auch bis zu seinem Ausscheiden aus der Firma V im Juli 2002 keine Änderungen der Zugangsmöglichkeiten vorgenommen hatte.

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Als angemessenes Strafübel erschien dem Gericht eine Geldstrafe geboten. Diese hielt es unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse mit 50 Tagessätzen zu je 70 EUR für angemessen und ausreichend.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.