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Amtsgericht Neuss·66 M 469/10·03.05.2010

Widerspruch gegen Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen wegen wirksamer Zustellung

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Schuldnerin erhob Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und rügte eine unwirksame Zustellung des Vollstreckungsbescheids. Das Gericht hielt die Zustellung für durch den Zustellungsvermerk des Mahngerichts nachgewiesen; eine Anmeldebescheinigung entkräfte diesen Nachweis nicht. Zudem zeigte die Zahlung eines Teilbetrags Kenntnis vom Titel; der Widerspruch wurde kostenpflichtig zurückgewiesen.

Ausgang: Widerspruch gegen Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung als unbegründet zurückgewiesen; Zustellung als wirksam festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Widerspruch gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung ist nach § 900 Abs. 4 ZPO zwar formell zulässig, bleibt aber unbegründet, wenn die Wirksamkeit der Zustellung nicht substantiiert und beweiskräftig bestritten wird.

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Eine Bescheinigung über die Abmeldung von einer Anschrift entkräftet nicht ohne Weiteres den Zustellungsvermerk des Gerichts; die tatsächliche Wohnsitzverhältnisse sind hiervon zu unterscheiden.

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Erkenntnis des Schuldners von einem Vollstreckungstitel kann sich aus (Teil)zahlungen oder aus sonstigem Verhalten ergeben; wer Kenntnis hat, muss unverzüglich die prozessualen Rechtsbehelfe (Widerspruch/Einspruch, ggf. Wiedereinsetzung) geltend machen.

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Bei Zurückweisung des Widerspruchs ist die Entscheidung kostenpflichtig zu erlassen; die Kostenfolgen richten sich nach §§ 91, 788 ZPO.

Relevante Normen
§ 807 ZPO§ 900 ZPO§ 900 Abs. 4 ZPO§ 91 ZPO§ 788 ZPO

Tenor

wird der Widerspruch der Schuldnerin vom 21.04.2010 gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kostenpflichtig zurückgewiesen.

Gründe

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Mit im Termin erhobenem Widerspruch wandte sich die Schuldnerin gegen ihre Verpflichtung gemäß §§ 807, 900 ZPO.

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Die Schuldnerin wandte ein, dass der Vollstreckungstitel ihr nicht wirksam zugestellt wurde, da sie zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr unter der angegebenen Anschrift gemeldet gewesen sei. Als Nachweis legte sie eine Anmeldebescheinigung der Stadt … zum 15.12.2009 vor.

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Die Gläubigerin wurde zum Widerspruch der Schuldnerin gehört. Sie hat die Zurückweisung des Widerspruchs beantragt.

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Auf die Erklärungen der Schulderin sowie auf die aus den Akten ersichtlichen, den Parteien bekannten Anträge wird Bezug genommen.

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Der Widerspruch ist gemäß § 900 Abs. 4 ZPO formell zulässig, jedoch in der Sache unbegründet.

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Der Vollstreckungsbescheid vom 17.02.2010 wurde der Schuldnerin laut Bescheinigung des Mahngerichts … am 23.02.2010 (offenbar unter der Anschrift …) zugestellt. Hierzu hat die Schuldnerin lediglich vorgetragen, dass sie seit dem 15.12.2009 unter dieser Anschrift nicht mehr gemeldet sei. Dies sagt jedoch über ihren tatsächllichen Wohnort nichts aus. Seit der Vereinfachung des Meldewesens ist für eine derartige Ummeldung nicht einmal eine entsprechende Bescheinigung des neuen Vermieters erforderlich. Die vorgelegte Bescheinigung der Stadt … vom 15.12.2009 vermag daher die Beweiskraft des Zustellungsvermerks des Mahngerichts nicht zu entkräften.

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Gegen die bis zum Termin vom 21.04.2010 stattgefundene Vollstreckung hat die Schuldnerin auch keinerlei Einwände erhoben, vielmehr sogar am 06.04.2010 einen Teilbetrag gezahlt. Mindestens seit diesem Datum ist der Schuldnerin demnach bekannt, dass ein Vollstreckungstitel gegen sie vorliegt. Sie hat aber auch nicht vorgetragen, dass sie seitdem Widerspruch oder Einspruch eingelegt und im Mahnverfahren Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt hätte. Der bloße Einwand der Schuldnerin, sie sei unter der im Mahnverfahren angegebenen Anschrift nicht mehr gemeldet gewesen, ist daher unbeachtlich.

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Da die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung und die besonderen Voraussetzungen für dieses Verfahren gegeben sind, ist die Schuldnerin verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung abzugeben.

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Der Widerspruch war daher mit der Kostenfolge der §§ 91, 788 ZPO zurückzuweisen.

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Die Gerichtsvollzieherin wird nach dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung einen neuen Termin zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu bestimmen haben.

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Neuss, 04.05.2010

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