Erinnerung gegen Vollstreckungsablehnung mangels hinreichender Freigabenachweise zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Gläubigerin erhob Erinnerung gegen die Ablehnung des Gerichtsvollziehers, einen Vollstreckungsbescheid wegen unklarer Rechtsnachfolge/ Insolvenzfreigabe durchzuführen. Streitfrage war, ob Inkassovollmacht, Handelsregisterauszüge und eine undatierte Freigabeerklärung einen hinreichenden Nachweis der Freigabe darstellen. Das Amtsgericht Neuss wies die Erinnerung als unbegründet zurück, weil die Freigabeerklärung unbestimmt und undatiert sei und somit die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung (§ 704 ZPO) nicht nachgewiesen wurden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Ablehnung der Vollstreckung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Gerichtsvollzieher ist nicht zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen verpflichtet, wenn die Bevollmächtigte keinen hinreichenden Nachweis erbracht hat, dass sie aus dem Vollstreckungsbescheid vollstrecken darf; die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung müssen gemäß § 704 ZPO vorliegen.
Bei eröffneter Insolvenz gehören Forderungen grundsätzlich zur Insolvenzmasse; eine Freigabe durch den Insolvenzverwalter kann die Vollstreckung durch einen Dritten nur ermöglichen, wenn sie klar und eindeutig die betroffene Forderung betrifft.
Eine pauschale, undatierte oder nicht hinreichend bestimmte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters reicht nicht aus, um die Freigabe einer konkreten Forderung gegenüber dem Gerichtsvollzieher nachzuweisen.
Die Kosten der Erinnerung sind dem Unterliegenden aufzuerlegen; die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
Tenor
wird die Erinnerung der Gläubigerin vom 20.09.2010 kostenpflichtig zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Schreiben vom 02.08.2010 erteilte die … unter Vorlage einer Inkassovollmacht im Namen der in Insolvenz befindlichen Gläubigerin den Auftrag aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 – Az….– gegen die Schuldnerin zu vollstrecken. Der Vollstreckungsbescheid wies noch die …. als Gläubigerin aus. Mit Handelsregisterauszügen belegte die Gläubigerin die Rechtsnachfolge. Desweiteren legte sie eine undatierte Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters vor. Der Gerichtsvollzieher lehnte unter Hinweis darauf, dass nicht hinreichend belegt sei, dass die Gläubigerin trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens Inhaberin der zu vollstreckenden Forderung sei, die Vollstreckung ab. Dagegen richtet sich die Erinnerung der Gläubigerin.
II.
Die gem. § 766 PO zulässige Erinnerung ist nicht begründet.
Der Gerichtsvollzieher ist zur Vornahme von Vollstreckungsmaßnahmen nicht verpflichtet, da die Bevollmächtigte der Gläubiger nicht den Nachweis geführt hat, aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts … vom 01.07.1998 vollstrecken zu dürfen. Damit liegen die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 704 ZPO nicht vor.
Es ist weder offenkundig noch durch öffentliche Urkunden belegt, dass sie trotz der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen Inhaberin der streitgegenständlichen Forderung ist. Grundsätzlich kann zwar der Insolvenzverwalter Vermögensgegenstände freigeben, mit der Folge, dass diese nicht mehr der Insolvenzmasse gehören. Mit der im vorliegenden Verfahren vorgelegten Erklärung des Insolvenzverwalters kann der Nachweis der Freigabe der streitgegenständliche Forderung aber nicht geführt werden. Die Erklärung bezieht sich pauschal auf die "von dieser Inkassovollmacht betroffene Forderungen" und trägt kein Datum. Es ist daher nicht ersichtlich, ob die von der Bevollmächtigten der Gläubigerin vorgelegte Vollmacht oder eine andere Inkassovollmacht der Gläubigerin, die – wie von ihm dienstlich versichert – dem Gerichtsvollzieher und seinen Kollegen gleichfalls vorliegen, gemeint ist. Es fehlt daher an der hinreichenden Bestimmtheit der Freigabeerklärung.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO
Neuss, den 02.11.2010
Direktorin des Amtsgerichts