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Amtsgericht Neuss·65 M 2810/09·28.10.2009

Durchführung der Räumung nach Berliner Modell trotz geltend gemeldeten Vermieterpfandrechten

ZivilrechtMietrechtZwangsvollstreckungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Gläubiger wandte sich mit Erinnerung gegen die von der Gerichtsvollzieherin geforderte hohe Kostenvorauszahlung und verlangte die Durchführung der Räumung nach dem Berliner Modell unter Belassung der vom Vermieter geltend gemachten Gegenstände. Das Amtsgericht gab der Erinnerung statt und wies die Gerichtsvollzieherin an, die Herausgabe der Räume zu vollstrecken, ohne die geltend gemachten vermieterischen Pfandrechte materiell zu prüfen. Die Prüfung materiell-rechtlicher Fragen (z.B. Reichweite des Vermieterpfandrechts oder Unpfändbarkeit) obliegt den Gerichten, nicht dem Vollstreckungsorgan.

Ausgang: Erinnerung des Gläubigers gegen den erhöhten Kostenvorschuss stattgegeben; Durchführung der Räumung nach dem Berliner Modell unter Beachtung des geltend gemachten Vermieterpfandrechts angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO kann auf die Herausgabe der Räume beschränkt werden, wenn der Gläubiger an den in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht.

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Der Gerichtsvollzieher ist nicht verpflichtet, im Rahmen der Räumungsvollstreckung materiell-rechtliche Fragen zur Reichweite eines geltend gemachten Vermieterpfandrechts oder zur Unpfändbarkeit zu prüfen; darüber haben die Gerichte zu entscheiden.

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Das gesetzliche Vermieterpfandrecht nach § 562 BGB kann vom Vermieter ohne vorherige gerichtliche Entscheidung geltend gemacht werden (§ 562b Abs. 1 Satz 1 BGB), sodass kein besonderer Vollstreckungstitel für die beweglichen Gegenstände erforderlich ist.

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Die Vorschrift des § 811 ZPO über die Unpfändbarkeit bei Pfändung gilt nicht für die Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO und begründet somit keine Handlungsverpflichtung des Gerichtsvollziehers im Räumungsvollstreckungsverfahren.

Relevante Normen
§ 885 ZPO§ 562 Abs. 1 Satz 2 BGB§ 562 BGB§ 562b Abs. 1 Satz 1 BGB§ 811 ZPO

Tenor

wird die Gerichtsvollzieherin angewiesen, die Räumungsvollstreckung nach dem „Berliner Modell“ unter Beachtung des vom Gläubiger geltend gemachten Vermieterpfandrechtes durchzuführen.

Gründe

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I.

3

Der Schuldner ist aufgrund rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Düsseldorf vom 21.11.2008 verpflichtet, die Gewerberäume … in … zu räumen.

4

Mit Schreiben vom 26.08.2009 erteilte der Gläubiger der Gerichtsvollzieherin einen Räumungsauftrag, wobei er zugleich an sämtlichen in den Geschäftsräumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend machte. Die Ausführung dieses Auftrags machte die Gerichtsvollzieherin zunächst von der Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 800 € für die Vollstreckungskosten abhängig. Nach Besichtigung der Räumlichkeiten teilte sie dem Gläubiger mit, in den Räumen befänden sich zahlreiche eingelagerte Gegenstände von Dritten, an denen ein Vermieterpfandrecht nicht geltend gemacht werden könne. Daher sei ein Kostenvorschuss von 15.000,00 € für die Räumung erforderlich.

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Dagegen richtet sich die Erinnerung des Gläubigers, mit dem Antrag die Gerichtsvollzieherin anzuweisen, die Räumungsvollstreckung auftragsgemäß durchzuführen und dabei alle Gegenstände, an denen die Gläubigerin ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht hat, in den Räumen zu belassen.

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II.

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Die Erinnerung ist zulässig und begründet.

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Der von der Gerichtsvollzieherin verlangte, 800 € übersteigende Kostenvorschuss für den Abtransport von Gegenständen Dritter ist nicht gerechtfertigt. Der Gläubiger begehrt zulässigerweise die Herausgabe der Geschäftsräume ohne Wegschaffung der dort befindlichen beweglichen Sachen.

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Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf die Herausgabe der Räume beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht (BGH WuM 2006, 50). Das Vermieterpfandrecht hat Vorrang gegenüber der in § 885 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 ZPO bestimmten Entfernung der beweglichen Sachen, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung sind. Eine Prüfung, ob die bei Durchführung der Herausgabevollstreckung in den Räumen befindlichen Gegenstände vom Vermieterpfandrecht erfasst werden, ist vom Gerichtsvollzieher nicht vorzunehmen.

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Der Gerichtsvollzieher ist als Vollstreckungsorgan grundsätzlich nicht dafür zuständig, materiell-rechtliche Ansprüche der Parteien im Rahmen der Zwangsvollstreckung zu klären. Dies gilt auch für die Frage, ob die in Rede stehenden Gegenstände wegen Unpfändbarkeit nach § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB dem Vermieterpfandrecht nicht unterliegen. Auch hierüber haben bei Streit der Parteien die Gerichte und nicht die Vollstreckungsorgane zu entscheiden. Schutzwürdige Belange des Vollstreckungsschuldners werden nicht in einem Ausmaß betroffen, dass von einer auf die Herausgabe begrenzten Zwangsvollstreckung abzusehen ist, wenn ein Vermieterpfandrecht geltend gemacht wird ( (BGH a.a.O).

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Der Vermieter kann sein gesetzliches Vermieterpfandrecht (§ 562 BGB) auch ohne Anrufen des Gerichts geltend machen, § 562b Abs. 1 Satz 1 BGB. Er benötigt daher, wenn er sein Vermieterpfandrecht durch Beschränkung des Vollstreckungsauftrags aus dem Räumungstitel ausübt, keinen Vollstreckungstitel hinsichtlich der Gegenstände in dem zu räumenden Objekt (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 25. Aufl., § 885 Rdn. 20). Die Frage, ob sich das geltend gemachte Vermieterpfandrecht auf alle in den Räumen befindlichen Gegenstände erstreckt, ist materiell-rechtlicher Natur und daher nicht vom Gerichtsvollzieher zu entscheiden. Dies gilt auch für unpfändbare Sachen (§ 811 ZPO), die nicht dem Vermieterpfandrecht unterfallen, § 562 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Bestimmung des § 811 ZPO betrifft die Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen (Pfändung). Sie ist daher bei der Räumungsvollstreckung nach § 885 ZPO nicht anwendbar (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, § 885 Rdn. 29). Dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, ob die Räumung von Wohnraum oder von Geschäftsraum in Frage steht.

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Neuss, den 29.10.2009

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Direktorin des Amtsgerichts