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Amtsgericht Neuss·63 M 34/20·20.01.2020

Erinnerung gegen Verweigerung von Drittauskünften nach § 802l ZPO

VerfahrensrechtZwangsvollstreckungsrechtVermögensauskunftStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Gläubigerin beantragt die Einholung von Drittauskünften durch den Gerichtsvollzieher; dieser verweigert mit der Begründung, es bestehe kein zeitlich naher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vermögensauskunft. Das Amtsgericht Neuss gibt der Erinnerung statt und weist den Gerichtsvollzieher an, die Auskünfte nicht mit diesem Vorwand zu verweigern. Das Gericht stellt fest, dass § 802l ZPO keine enge zeitliche Beschränkung vorsieht; einzig die Zweijahresregel des § 802d Abs.1 S.1 ZPO ist relevant.

Ausgang: Erinnerung der Gläubigerin gegen die Verweigerung der Einholung von Drittauskünften als begründet stattgegeben; Gerichtsvollzieher angewiesen, die Auskünfte nicht mit fehlendem zeitlichen Zusammenhang zu verweigern

Abstrakte Rechtssätze

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§ 802l Abs.1 S.1 ZPO berechtigt den Gläubiger, beim Gerichtsvollzieher die Einholung von Drittauskünften zu beantragen; hierfür ist kein enger zeitlicher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Vermögensauskunft gesetzlich vorausgesetzt.

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Eine gesetzliche Frist (z. B. drei Monate) zwischen Abgabe der Vermögensauskunft und dem Antrag auf Drittauskünfte ergibt sich aus § 802l ZPO nicht.

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Der Gerichtsvollzieher darf die Einholung von Drittauskünften nicht allein mit der Begründung verweigern, es bestehe kein zeitlich naher Zusammenhang zum Vermögensauskunftsverfahren.

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Lediglich nach Ablauf der Zweijahresfrist des § 802d Abs.1 S.1 ZPO hat das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu erfolgen.

Relevante Normen
§ 802I ZPO§ 802l ZPO§ 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO

Tenor

Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 27.12.2019 wird der Gerichtsvollzieher angewiesen, die Einholung von Drittauskünften bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern nicht mit der Begründung zu verweigern, die Gläubigerin habe das Verfahren nach § 802I ZPO nicht zeitnah nach Durchführung des Verfahrens zur Abgabe der Vermögensauskunft fortgeführt.

Gründe

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I.

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Die Gläubigerin erwirkte unter dem 12.06.2018 gegen die Schuldnerin einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen über eine Forderung in Höhe von 705,43€. Am 25.06.2019 gab die Schuldnerin die Vermögensauskunft zum Az. 63 M 173/19 (Amtsgericht Neuss) ab. Vermögensgegenstände, die zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers führten, waren danach nicht vorhanden.

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Mit Schreiben vom 15.10.2019 beauftragte die Gläubigerin den zuständigen Gerichtsvollzieher, gem. § 802l ZPO Drittauskünfte zum Vermögen der Schuldnerin bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung und dem Bundeszentralamt für Steuern einzuholen.

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Mit Schreiben vom 13.11.2019 und 15.12.2019 lehnte der Gerichtsvollzieher die Einholung der Drittauskünfte mit der Begründung ab, es sei kein zeitlich naher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft erkennbar.

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Hiergegen wendet sich die Gläubigerin mit ihrem als Erinnerung auszulegenden Schreiben vom 27.12.2019. Sie ist der Ansicht, der Gesetzgeber habe keine, jedenfalls keine 3monatige Frist ab Abgabe der Vermögensauskunft bzw. ihrer Verweigerung vorgesehen.

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II.

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Die Erinnerung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

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Nach § 802l Abs.1 S.1 ZPO kann der Gläubiger die Einholung von Drittauskünften bei dem Gerichtsvollzieher beantragen, wenn der Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat. Ein zeitlicher Zusammenhang mit dem Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich; lediglich dann, wenn die 2-Jahres-Frist des § 802d Abs.1 S.1 ZPO abgelaufen ist, ist das Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft vorrangig erneut zu betreiben (vgl. Zöller-Seibel, ZPO, 33.Aufl.2020, § 802l Rn6). Ein wie auch immer gearteter „enger zeitlicher Zusammenhang“, wie in der Literatur teilweise gefordert, ergibt sich auch nicht aus dem Gesetzgebungsverfahren und ist auch aufgrund von Abgrenzungs- und Auslegungsproblemen nicht praktikabel (vgl. Fleck in: BeckOK ZPO, 24.Ed.2019, § 802l Rn11).