Festsetzung des pfändungsfreien Betrags nach § 850f ZPO auf 1.053,75 €
KI-Zusammenfassung
Der Gläubiger beantragte die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags mit Hinweis auf unterbliebene Unterhaltsleistungen des Schuldners. Das Gericht bemisst den pfändungsfreien Betrag nach dem notwendigen Unterhalt nach SGB II/SGB XII und setzte ihn auf 1.053,75 € fest (ab Jan. 2025). Die Berechnung berücksichtigt Regelsatz, Mehrbedarf und hälftigen Mietanteil, da die Ehefrau eigenständig einkommt. Der Schuldner wurde angehört, äußerte sich nicht; der Antrag wurde stattgegeben.
Ausgang: Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags auf 1.053,75 € ab Januar 2025 stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Der pfändungsfreie Betrag bemisst sich nach dem zur Existenzsicherung erforderlichen notwendigen Unterhalt i.S.d. SGB II und SGB XII; bei Zwangsvollstreckung darf dem Schuldner nicht mehr verbleiben als nach diesen sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Lebensunterhalt zusteht.
Zur Ermittlung des pfändungsfreien Betrags sind Regelsatz, ggf. pauschalierter Mehrbedarf und ein angemessener Mietanteil zu berücksichtigen; besteht eine leistungsfähige Ehegattenversorgung, kann nur der hälftige Anteil der ortsüblichen Miete dem Schuldner zugerechnet werden.
Ein Antrag des Gläubigers auf Herabsetzung des pfändungsfreien Betrags ist zu prüfen und kann zuerkannt werden, wenn die einzelnen Bedarfsposten substantiiert dargelegt und rechnerisch nachvollziehbar sind.
Wird der Schuldner zur Anhörung geladen und äußert sich nicht, schließt dies die Entscheidung nicht aus; die fehlende Sachvorbringung kann zur Stattgabe des Antrags führen, sofern die Berechnung des Gläubigers nicht ersichtlich fehlerhaft ist.
Tenor
In der Zwangsvollstreckungssache
wird der pfändungsfreie Betrag des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses des hiesigen Amtsgerichts vom 28.11.2024 (Geschäftsnummer: 63 M 1784/24) aufgrund des Antrags des Gläubigers vom 23.12.2024 ab dem Monat Januar 2025 auf
1.053,75 €
festgesetzt.
Dieser unpfändbare Betrag ist gültig für das pfändbare Arbeitseinkommen und für das Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto.
Die Wirkungen des Beschlusses werden von der Rechtskraft abhängig gemacht.
Gründe
Mit Antrag vom 23.12.2024 beantragte der Gläubiger die Herabsetzung des pfändungsfreien Betrages. Als Begründung trug er vor, dass der Schuldner seinen Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den drei minderjährigen Kindern nicht nachkomme und bezog sich auf einen entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Landesamtes für Finanzen.
Zu belassen ist dem Schuldner nur der notwendige Unterhalt i.S.d. dritten und elften Kapitels des SGB XII oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des SGB II.
Das bedeutet der zur Existenzsicherung zu belassene notwendige Unterhalt, der allein dem Sozialhilfebedarf entspricht. Dem Schuldner darf bei der Vollstreckung einer Forderung gem. § 850f Abs. 2 ZPO nicht mehr verbleiben, als ihm nach den sozialhilferechtlichen Vorschriften zum Lebensunterhalt zusteht.
Dieser Betrag ermittelt sich wie folgt:
Regelsatz Haushaltsvorstand 563,00 €
bes. Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit, pauschal 25% 140,75 €
ortsübliche angemessene Miete, hälftiger Anteil 350,00 €
1.053,75 €
Insoweit ist die Berechnung des Gläubigers nicht zu beanstanden. Da die Ehefrau des Schuldners über eigene Einkünfte verfügt und daher bedarfsmäßig nicht zu berücksichtigen ist, ist auch nur der hälftige Anteil des Schuldners an einer ortsüblichen Miete anzusetzen.
Der Schuldner wurde zum Antrag angehört, hat sich jedoch nicht geäußert.
Daher war dem Antrag stattzugeben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde(§§ 793 ZPO, 11 Abs. 1 RpflG, 567 Abs. 1, 2 ZPO) gegeben.
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt, andernfalls die befristete Erinnerung (§§ 793, 567 Abs. 2 ZPO, 11 Abs. 2 RPflG).
Die Rechtsbehelfe sind binnen einer nicht verlängerbaren Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung des Beschlusses in Schriftform und deutscher Sprache oder zu Protokoll der Geschäftsstelle bei dem Amtsgericht Neuss, Breite Straße 48, 41460 Neuss, dessen Beschluss angefochten wird oder bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, als Beschwerdegericht einzulegen. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Sie soll begründet werden. Für die Einhaltung der Frist ist der Zeitpunkt des Eingangs des Schriftsatzes bei Gericht oder der Protokollierung maßgeblich. Die sofortige Beschwerde kann auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines anderen als der vorgenannten Gerichte erklärt werden. Protokolliert ein anderes als die vorgenannten Gerichte die Beschwerde, ist der Eingang des Protokolls beim Amtsgericht Neuss oder beim Landgericht Düsseldorf als Beschwerdegericht zur Einhaltung der Frist maßgeblich.
Neuss, 05.02.2025
Amtsgericht
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