Ablehnungsgesuch gegen Richterin in familiengerichtlichen Verfahren abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsgegner beantragte die Ablehnung der Richterin in familiengerichtlichen Verfahren (Umgang, Gewaltschutz) und rügte parteiisches Verhalten sowie unterlassene Amtsermittlung. Das Amtsgericht Neuss hält die Ablehnung für zulässig, aber unbegründet, da keine neuen, substanziierten Befangenheitsgründe vorgetragen wurden. Wiederholte Befangenheitsanträge dürfen nicht zur Einflussnahme auf die Entscheidung dienen; die Richterin hat ihr Vorgehen dienstlich erläutert.
Ausgang: Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen mangels substantiierten Befangenheitsgrundes
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch nach §§ 6 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn Tatsachen vorgetragen werden, die bei verständiger Würdigung Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters rechtfertigen.
Die Partei kann nicht durch wiederholte Befangenheitsgesuche den erkennenden Richter von der Sache abziehen, um günstigere Entscheidungen zu erzielen.
Ein Ablehnungsgrund liegt nur vor, wenn neue und substantiierte Anhaltspunkte vorgetragen werden; bereits bekannte Vorwürfe ohne neue Tatsachen genügen nicht.
Das Befangenheitsgesuch dient nicht der materiellen Überprüfung richterlicher Sachentscheidungen; hiergegen stehen die ordentlichen Rechtsmittel offen.
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Antragsgegners vom 17. Juli 2013, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf am 20. November 2013 eingereicht, gegen Richterin am Amtsgericht C wird als unbegründet zurückgewiesen.
Rubrum
I.
Zwischen den Parteien sind verschiedene familiengerichtliche Verfahren anhängig, bei denen neben Gewaltschutz auch Umgangsansprüche des Antragsgegners bezüglich des gemeinsamen Kindes G. T. streitig sind. Wiederholt hat der Antragsteller erkennende Richter, u.a. den Amtsvorgänger der abgelehnten Richterin als befangen abgelehnt. Mit seinem neuerlichen Antrag hat er sich zunächst an das Verwaltungsgericht Düsseldorf gewendet, welches das Verfahren durch Beschluss vom 3. Dezember 3013 wegen Unzuständigkeit an das Amtsgericht Neuss verwiesen hat. Erneut rügt der Antragsteller u.a. die missbräuchliche Verwendung des Gewaltschutzgesetzes durch die Kindesmutter und deren arglistige Täuschung des Gerichts, wodurch sie seinen Umgang mit dem Kind vereitele. Darauf habe er die abgelehnte Richterin mehrfach hingewiesen, sie verweigere jedoch Amtsermittlungen in diese Richtung. Auch gebe sie seinem Verteidiger keine Akteneinsicht und führe eine Kindesanhörung durch, von der er überzeugt sei, dass sie nicht sinnvoll sei.
Die abgelehnte Richterin hat sich dienstlich geäußert. Wegen der Einzelheiten, auch im Übrigen, wir auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Das zulässige Ablehnungsgesuch ist in der Sache nicht begründet.
Nach §§ 6 FamFG, 42 Abs. 2 ZPO findet wegen Besorgnis der Befangenheit die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
Gründe für ein solches Misstrauen sind gegeben, wenn der Antragsgegner von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger, ihm zumutbarer Würdigung des Sachverhalts davon ausgehen kann, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen gegenüber und werde nicht unparteiisch entscheiden.
Im vorliegenden Verfahren ist aus der Sicht einer verständigen Partei kein Grund zu der Besorgnis der Befangenheit erkennbar. Der Antragssteller trägt keine neuen Gründe vor, die diese Annahmen rechtfertigen würden und die er nicht in früheren Befangenheitsersuchen vorgetragen hätte. Das Verfahren ist nach wie vor ordnungsgemäß, die Richterin hat ihr Vorgehen im Einzelnen in ihrer dienstlichen Äußerung erläutert. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. Der Antragsteller muss, wie jede andere Partei, Entscheidungen des erkennenden Richters, die nicht zu seinen Gunsten ausfallen, akzeptieren. Er kann nicht durch wiederholte Befangenheitsgesuche den jeweils erkennenden Richter von der Sache abziehen lassen, um ihm günstige Entscheidungen herbeizuführen. Es ist nicht Sache eines Befangenheitsgesuchs, die Richtigkeit richterlicher Entscheidungen in der Sache zu überprüfen. Dies ist den jeweils zulässigen Rechtsmitteln vorbehalten.