Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln (AG Neuss)
KI-Zusammenfassung
Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR. Grundlage sind die zugelassenen Anklagevorwürfe; angewandt wurden §§ 132a Abs.1 Nr.1, 263 Abs.1, 22, 23, 52 StGB. Das Gericht stellte tatbestandliches Handeln des Versuchs sowie das unbefugte Führen eines Titels fest und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten nach § 465 StPO.
Ausgang: Angeklagter verurteilt zu 70 Tagessätzen à 45,00 EUR wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln; Kosten auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch eines Betrugs ist nach §§ 22, 23 StGB strafbar, wenn der Täter zur Ausführung unmittelbar ansetzt und der Tatentschluss vorhanden ist.
Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn jemand unbefugt einen akademischen oder sonstigen Titel führt und dadurch den Anschein einer unzutreffenden Berechtigung erweckt.
Bei Tateinheit sind mehrere Straftatbestände zusammen zu würdigen; die Sanktionierung erfolgt in einem Gesamtstrafrahmen, wobei Geldstrafe nach § 52 StGB in Tagessätzen zu bemessen ist.
Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Rubrum
| 5 Ds 88/24 (30 Js 14358/23) | ![]() | Rechtskräftig seit dem 28.11.2024 X., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In der Strafsache
gegen D.geboren am 00. März 0000 H.,Z. Staatsangehöriger,wohnhaft R.-straße, K.
wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln
hat das Amtsgericht Neussaufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000,an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht N.
als Richter
Rechtsreferendar C.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft F.
Rechtsanwältin Y. aus F.als Verteidigerin des Angeklagten J.
Justizbeschäftigte W.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
N. Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
X. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
