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Amtsgericht Neuss·5 Ds 88/24 (30Js 14358/23)·27.11.2024

Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln (AG Neuss)

StrafrechtAllgemeines StrafrechtBetrugsdelikteSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Amtsgericht Neuss verurteilte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR. Grundlage sind die zugelassenen Anklagevorwürfe; angewandt wurden §§ 132a Abs.1 Nr.1, 263 Abs.1, 22, 23, 52 StGB. Das Gericht stellte tatbestandliches Handeln des Versuchs sowie das unbefugte Führen eines Titels fest und auferlegte dem Verurteilten die Verfahrenskosten nach § 465 StPO.

Ausgang: Angeklagter verurteilt zu 70 Tagessätzen à 45,00 EUR wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln; Kosten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Der Versuch eines Betrugs ist nach §§ 22, 23 StGB strafbar, wenn der Täter zur Ausführung unmittelbar ansetzt und der Tatentschluss vorhanden ist.

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Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) liegt vor, wenn jemand unbefugt einen akademischen oder sonstigen Titel führt und dadurch den Anschein einer unzutreffenden Berechtigung erweckt.

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Bei Tateinheit sind mehrere Straftatbestände zusammen zu würdigen; die Sanktionierung erfolgt in einem Gesamtstrafrahmen, wobei Geldstrafe nach § 52 StGB in Tagessätzen zu bemessen ist.

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Die Kosten des Verfahrens hat der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen, soweit das Gericht keine abweichende Kostenentscheidung trifft.

Relevante Normen
§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StPO§ 263 Abs. 1 StGB§ 22 StGB§ 23 StGB§ 267 Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz StPO§ 465 StPO

Tenor

Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.

Rubrum

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5 Ds 88/24 (30 Js 14358/23)Rechtskräftig seit dem 28.11.2024 X., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil
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In der Strafsache

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gegen              D.geboren am 00. März 0000 H.,Z. Staatsangehöriger,wohnhaft R.-straße, K.

4

wegen              versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln

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hat das Amtsgericht Neussaufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000,an der teilgenommen haben:

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Richter am Amtsgericht N.

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als Richter

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Rechtsreferendar C.

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als Vertreter der Staatsanwaltschaft F.

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Rechtsanwältin Y. aus F.als Verteidigerin des Angeklagten J.

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Justizbeschäftigte W.

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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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für Recht erkannt:

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Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.

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Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.

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                 Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,

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                                                             52 StGB

Gründe

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(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)

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Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.

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Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

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N.                                                                                                                          Richter am Amtsgericht

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Ausgefertigt

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X.                                                                                                               Justizbeschäftigte                                                                                                                  als Urkundsbeamtin der                                                                                        Geschäftsstelle