Verurteilung wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln (70 Tagessätze)
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft klagte den Angeklagten wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln; das Gericht stützt sich auf den zugelassenen Anklagesatz. Streitpunkt war, ob ein strafbarer Versuch des Betrugs und ein titelmissbräuchliches Verhalten vorliegt. Das Amtsgericht verurteilte in Tateinheit zu 70 Tagessätzen à 45 EUR. Die Urteilsgründe sind gemäß §267 Abs.4 StPO abgekürzt; die Kostenentscheidung beruht auf §465 StPO.
Ausgang: Anklage wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln als begründet gewertet; Angeklagter zu Geldstrafe verurteilt
Abstrakte Rechtssätze
Der Versuch des Betrugs setzt nach §§ 22, 23, 263 StGB vorsätzliches Verhalten voraus, das unmittelbar zur Herbeiführung der durch Täuschung angestrebten Vermögensverfügung ansetzt, auch wenn der Erfolg nicht eintritt.
Der Missbrauch von Titeln (§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB) ist gegeben, wenn ein Titel gebraucht wird, um den Anschein einer nicht vorhandenen Berufs- oder Amtseigenschaft zu erwecken und dadurch Vertrauen zu begründen oder Vorteil zu erlangen.
Tateinheit liegt vor, wenn mehrere strafbare Handlungen aus einem einheitlichen Tatentschluss resultieren; bei Tateinheit erfolgt die Bestrafung unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Tat.
Die Bemessung einer Geldstrafe erfolgt in Tagessätzen; die Kosten des Verfahrens sind dem Verurteilten aufzuerlegen (§ 465 StPO).
Tenor
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
52 StGB
Rubrum
| 5 Ds 88/24 (30 Js 14358/23) | ![]() | Rechtskräftig seit dem 28.11.2024 X., Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle | ||||
| Amtsgericht Neuss IM NAMEN DES VOLKES Urteil | ||||||
In der Strafsache
gegen D.geboren am 00. März 0000 H.,Z. Staatsangehöriger,wohnhaft R.-straße, K.
wegen versuchten Betrugs und Missbrauchs von Titeln
hat das Amtsgericht Neussaufgrund der Hauptverhandlung vom 00.00.0000,an der teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht N.
als Richter
Rechtsreferendar C.
als Vertreter der Staatsanwaltschaft F.
Rechtsanwältin Y. aus F.als Verteidigerin des Angeklagten J.
Justizbeschäftigte W.
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Missbrauchs von Titeln zu einer Geldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 45,00 EUR verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens, sowie seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften: §§ 132a Abs. 1 Nr. 1, 263 Abs. 1, 22, 23,
52 StGB
Gründe
(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO)
Der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergeben sich aus dem zugelassenen Anklagesatz, auf den Bezug genommen wird.
Angewendet wurden die im Urteilstenor aufgeführten Bestimmungen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
N. Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
X. Justizbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
