Unterhalt nach Scheidung: Begrenzung nachehelichen Unterhalts und Ausgleich für Kindesunterhalt
KI-Zusammenfassung
Die Beteiligten stritten nach Trennung und Scheidung über Trennungs-, nachehelichen und Kindesunterhalt sowie Rückstände. Das Gericht verpflichtete den Antragsgegner zu erheblichen Nachzahlungen und zu laufendem Unterhalt, wies die weitergehenden Anträge aber teilweise ab. Eine Verwirkung wegen verfestigter Lebensgemeinschaft (§ 1579 Nr. 2 BGB) oder wegen illoyaler Untätigkeit wurde verneint, u.a. mangels substantiierten Vortrags. Nachehelicher Unterhalt wurde wegen fehlender ehebedingter Nachteile und nach § 1578b BGB zeitlich und der Höhe nach begrenzt; für Minderjährigenunterhalt der inzwischen volljährigen Kinder wurde ein familienrechtlicher Ausgleich zugesprochen.
Ausgang: Unterhalts- und Ausgleichsansprüche überwiegend zugesprochen, weitergehende Anträge teilweise abgewiesen; Kosten dem Antragsgegner auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Ein nachehelicher Unterhaltsanspruch ist nicht nach § 1579 Nr. 2 BGB verwirkt, wenn eine verfestigte Lebensgemeinschaft nicht hinreichend substantiiert dargelegt und beweisbar ist; bloße Indizbehauptungen ohne Zeit- und Intensitätsangaben genügen nicht.
Die Verwirkung von Unterhaltsrückständen kann auch bei rechtshängigen Ansprüchen in Betracht kommen; sie setzt jedoch neben einem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraus und ist im Stufenverfahren unter Berücksichtigung beiderseitiger Verfahrensförderung zu würdigen.
Ehebedingte Nachteile sind darzulegen und zu substantiieren; schicksalhafte Erkrankungen begründen für sich genommen keine ehebedingten Nachteile, wenn ein konkreter Kausalzusammenhang zur ehebedingten Rollenverteilung nicht nachvollziehbar aufgezeigt wird.
Besteht ein erhöhter Betreuungsbedarf eines minderjährigen Kindes, kann die Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils in zeitlichem Umfang herabgesetzt werden; nach Wegfall der Betreuungstatbestände ist eine (ggf. fiktive) Vollzeittätigkeit zumutbar.
Unterhaltsrückstände eines minderjährigen Kindes können vom betreuenden Elternteil im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend gemacht werden, wenn dieser den Barunterhalt im Innenverhältnis anstelle des anderen Elternteils erbracht hat und dies in Ersatzabsicht erfolgte.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-/ UF 189/19 [NACHINSTANZ]
Tenor
hat das Amtsgericht Neuss
auf die mündliche Verhandlung vom 05.07.2019
durch die Richterin am Amtsgericht
beschlossen:
1.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Unterhaltsrückstand für die Zeit vom 01.11.2009 – 01.07.2013 in Höhe von 78.653,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) nachehelichen Unterhalt monatlich ab dem 01.12.2013 in Höhe von 1.300,00 EUR, ab dem 01.01.2015 in Höhe von 648,56 EUR und ab dem 01.01.2015 bis zum 31.12.2016 in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen und den jeweiligen monatlichen Unterhaltsbetrag jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 10.856,30 EUR als familiengerichtlichen Ausgleich für den Antragsteller zu 2.) neben dem Antragsteller zu 2.) als Gesamtgläubiger nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 13.676,30 EUR als familiengerichtlichen Ausgleich für die Antragstellerin zu 3.) neben der Antragstellerin zu 3.) als Gesamtgläubigerin nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) rückständigen Unterhalt für die Zeit vom 01.11.2009 bis 31.12.2015 in Höhe von 18.045,09 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2016 zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) Mehraufwand für die Zeit vom 01.12.2012 bis 31.07.2014 Mehrbedarf in Höhe von 11.200,00 EUR zu zahlen.
Der Antragsgegner wird weiterhin verpflichtet, an den Antragsteller zu 4.) ab dem 01.01.2016 laufenden Unterhalt in Höhe von 144 % des Regelsatzes für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, und ab dem 01.2.2016 ab dem 01.01.2016 laufenden Unterhalt in Höhe von 160 % des Regelsatzes für die vierte Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes zu zahlen.
Die weitergehenden Anträge werden abgewiesen.
2.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
3.
Die Verfahrenswerte werden wie folgt festgesetzt:
Betreffend die Antragstellerin zu 1.): 44.364,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 2.)/
Familienrechtlicher Ausgleichspruch: 12.528,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 3.)/
Familienrechtlicher Ausgleichspruch: 12.528,00 EUR
Betreffend den Antragsteller zu 4.): 20.508,00 EUR
Gründe
I.
Die Antragsteller begehren mit diesem Verfahren die Zahlung von Trennungsunterhalt, nachehelichem Unterhalt und Kindesunterhalt.
Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsgegner heirateten am 24.11.1988. Aus der Ehe sind der am 21.10.1994 geborene Antragsteller zu 2.), die am 06.01.1996 geborene Antragstellerin zu 3.) und der am 14.10.1997 geborene Antragsteller zu 4.) hervorgegangen.
Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsgegner schlossen am 18.06.2007 eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung.
Sie trennten sich im Januar 2009; die Ehe wurde am 20.04.2010 geschieden.
Die Antragstellerin zu 1.) verblieb mit den Antragstellern zu 2.) – 4.) in der ehemaligen Ehewohnung.
In der Zeit vom 15.05.2011 bis zum 31.08.2012 lebte der Antragsteller zu 4.) beim Antragsgegner.
Dier Antragsgegner schloss am 08.06.2013 eine zweite Ehe. Am 12.03.2014 sind aus dieser Ehe der Sohn F. und am 23.01.2017 die Tochter O.N. hervorgegangen.
Mit außergerichtlichem Schreiben vom 16.11.2009 wurde der Antragsgegner von den Antragstellern zur Auskunftserteilung im Hinblick auf die Geltendmachung von Ehegatten- und Kindesunterhalt aufgefordert. Weiterhin wurde der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 22.04.2010 zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt aufgefordert.
Die Antragstellerin zu 1.) trägt im Wesentlichen Folgendes vor:
Sie habe einen Freund gehabt, der sie am Wochenende oder auch im Urlaub besucht habe. Es seien getrennte Kassen geführt und keine Einkäufe füreinander erbracht worden. Es habe sich nicht um eine verfestigte Lebensgemeinschaft gehandelt.
In N habe sie ein in ihrem Eigentum stehendes Grundstück veräußert.
Sie habe ehebedingte Nachteile erlitten.
Sie habe einen Realschulabschluss und ist – unstreitig - ausgebildete Hotelkauffrau. Bis zur Geburt des ersten Kindes habe sie in diesem Beruf gearbeitet. Im Anschluss daran hätten sie sich selbständig gemacht und zusammen ein Hotel geführt. Wegen der Versorgung des Haushalts und der Kinderbetreuung habe sie – im Gegensatz zum Antragsgegner - auf diverse Fortbildungen verzichten müssen. Auch wenn es ihrem offiziellen Berufsabschluss nicht entspreche, sei sie in der Lage ein Hotel zu führen. Da sie jedoch keine formelle Ausbildung nachweisen könne, bestehe für sie nun keine Möglichkeit entsprechende Einkünfte zu erzielen.
Die Kosten für die Privatschule, die der Antragsteller zu 4.) besuchte, habe der Antragsteller lediglich für 2 Monate übernommen, sie hingegen habe 11.727,35 EUR für die Privatschule ausgegeben.
Der Antragsgegner habe lediglich Mindestunterhalt gezahlt.
Einkünfte aus ihrem Vermögen seien aufgrund der notariellen Vereinbarung nicht bei der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen.
Sie leide noch immer unter psych. Problemen und sei zuletzt vom 19.04.2018 bis 19.06.2018 in stationärer Behandlung gewesen.
Die Antragsteller haben ursprünglich mit der Antragsschrift vom 25.10.2010 im Wege von Stufenanträgen ursprünglich zunächst die Erteilung von Auskünften beantragt. Am 02.12.2011 ist hierzu ein Teil-Anerkenntnisbeschluss ergangen, wegen der Einzelheiten des Beschluss wird auf Bl. 359 ff. der Gerichtskate Bezug genommen.
Sodann haben die Antragsteller zu 1. – 4.) mit Schriftsatz vom 11.07.2013 beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben,
1.)
der Antragstellerin zu 1.) einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 83.108,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
an die Antragstellerin zu 1.) monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.744 € monatlich jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats, beginnend mit Dezember 2013, zahlen;
3.)
an den Antragsteller zu 2.) einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 11.912,57 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
4.)
an den Antragsteller zu 2.) monatlichen Unterhalt jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats beginnend mit Dezember 2013 i.H.v. 523,00 € zu zahlen;
5.)
an die Antragstellerin zu 3.) einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 11.455,36 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
6.)
an die Antragstellerin zu 3.) monatlichen Kindesunterhalt i.H.v. 522,00 € monatlich jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats beginnend mit Dezember 2013 zu zahlen;
7.)
an den Antragsteller zu 4.) einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 12.397,93 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
8.)
an den Antragsteller zu 4.) laufenden Unterhalt i.H.v. 519 € monatlich jeweils im Voraus bis zum Ersten jeden Monats beginnend mit Dezember 2013 zu zahlen;
9.)
an den Antragsteller zu 4.) monatlichen Mehrbedarf i.H.v. 560 € sowie Rückstände darauf i.H.v. 7370 € zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 09.04.2015 hat die Antragstellerin zu 1.) beantragt,
dem Antragsgegner aufzugeben, an sie einen familienrechtlichen Ausgleich für den vormaligen Antragsteller zu 2.) in Höhe von 27.127,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und für die vormalige Antragstellerin zu 3.) einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Antragstellerin zu zahlen.
Sodann sind die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsteller zu 4.) mit Schriftsatz vom 04.11.2015 wieder in die Auskunftsstufe zurückgekehrt.
Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat der Antragsteller zu 4.) beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verpflichten, ihn laufenden Unterhalt in Höhe von 114 Prozent des Regelsatzes der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, d.h. 542,00 EUR monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats beginnend ab November 2015 zu zahlen.
2.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 23.271,09 EUR sowie einen monatlichen Mehrbedarf in Höhe von 560,00 EUR bis einschließlich Juli 2014 zu zahlen.
Sodann hat der Antragsteller zu 4.) mit Schriftsatz vom 22.01.2016 beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn laufenden Unterhalt in Höhe von 144 Prozent des Regelsatzes der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, d.h. 554,00 EUR monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats beginnend ab Februar 2016 zu zahlen.
2.
den Antragsgegner zu verpflichten, an den Antragsteller zu 4.) einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 24.909,09 EUR zu zahlen.
3.
den Antragsgegner zu verpflichten, einen Mehrbedarf von 11.757,35 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 03.03.2016 hat der Antragsteller zu 4.) den Antrag zu 2.) und 3.) aus dem Schriftsatz vom 22.01.2016 dahingehend abgeändert, dass er beantragt hat,
2.)
Den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 19.539,05 EUR zu zahlen:
3.)
Den Antragsgegner als Gesamtgläubiger zu verpflichten, einen Mehrbedarf von 11.757,35 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 30.06.2016 hat der Antragsteller zu 4.) beantragt,
1.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn laufenden Unterhalt in Höhe von 160 Prozent des Regelsatzes der 4 Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, d.h. 623,00 EUR monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats beginnend ab Februar 2016 zu zahlen;
2.
den Antragsgegner zu verpflichtet, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 24.909,09 EUR zu zahlen;
3.
Den Antragsgegner zu verpflichten, einen Mehrbedarf von 11.757,35 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2016 hat der Antragsteller zu 4.) beantragt,
2.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 20.106,09 EUR zu zahlen.
3.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn einen Mehrbedarf von 13.214,34 EUR zu zahlen.
Mit Schriftsatz vom 04.05.2017 ist die Antragstellerin zu 1.) wieder in die Leistungsstufe gewechselt.
Mit Schriftsatz vom 29.08.2017 hat der Antragsteller zu 2.) den Antrag zu rückgenommen.
Mit Schriftsatz vom 05.09.2017 hat die Antragstellerin zu 3.) den Antrag zurückgenommen.
Die Antragstellerin zu 1.) beantragt nunmehr,
1.)
der Antragstellerin zu 1.) einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 83.108,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen;
2.)
an die Antragstellerin zu 1.) monatlichen Unterhalt i.H.v. 1.744 € monatlich jeweils im Voraus bis zum ersten eines jeden Monats, beginnend mit Dezember 2013 zu zahlen und den laufenden monatlichen Unterhalt ab Dezember2013 jeweils ab dem Zweiten eines jeden Monats mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen;
3.
dem Antragsgegner aufzugeben, an sie einen familienrechtlichen Ausgleich für den vormaligen Antragsteller zu 2.) in Höhe von 27.127,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit und für die vormalige Antragstellerin zu 3.) einen familienrechtlichen Ausgleich in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit an die Antragstellerin zu zahlen.
Der Antragsteller zu 4.) beantragt,
1.
den Antragsteller zu verpflichten, an ihn laufenden Unterhalt in Höhe von 160 Prozent des Regelsatzes der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle abzüglich des vollen Kindergeldes, d.h. 623,00 EUR monatlich jeweils im Voraus zum Ersten eines jeden Monats beginnend ab Februar 2016 zu zahlen mit der Maßgabe, dass der laufende monatliche Unterhalt beginnend ab dem 30.06.2015 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen;
2.
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn einen Unterhaltsrückstand in Höhe von 24.909,09 EUR zu zahlen mit der Maßgabe, dass Unterhaltsrückstand beginnend ab dem 30.06.2016 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist;
3.
den Antragsgegner zu verpflichten, einen Mehrbedarf von 13.214,35 EUR zu zahlen mit der Maßgabe, dass der laufende monatliche Unterhalt beginnend ab dem 30.06.2016 mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Der Antragsgegner trägt im Wesentlichen das Folgende vor:
Bei der ehemaligen Ehewohnung handele es sich um ein luxuriöses Einfamilienhaus. Er habe sämtliche mit dem Haus verbundenen verbrauchsabhängigen und – unabhängigen Kosten getragen. Weiterhin sei er für sämtliche Kosten für schulische und außerschulische Aktivitäten der Antragsteller zu 2.) – 4.) einschließlich Klassenfahrten, Kosten für kieferorthopädischen Maßnahmen, Taschengeld, Versicherungen usw. aufgekommen.
Außerdem habe der Antragstellerin zu 1.) ein Fahrzeug VW Touran zur Verfügung, für dessen sämtliche Kosten er aufgekommen sei. Weiterhin habe der Antragstellerin zu 1.) eine Metrokarte zur Verfügung gestanden, diese sei monatlich mit durchschnittlich 1200 € für Lebensmitteleinkäufe usw. für die Antragsteller zu 1.) – 4.) verwendet worden.
Die Ansprüche der Antragsteller seien verwirkt, da er unter dem 24.01.2012 seine Auskunftspflicht unter dem 24.01.2012 vollständig erfüllt habe und die Antragsgegner erst mit Schreiben vom 18.09.2012 reagiert hätten. Verwirkung sei auch bei Rechtshängigkeit einer Stufenklage möglich, wenn der Unterhaltsgläubiger den Rechtsstreit über einen längeren Zeitraum nicht betreibe.
Die Antragstellerin 1.) habe über drei Jahre mit denselben Partnern einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt. Sie sei mit ihrem Lebenspartner nach außen wie ein Ehepaar aufgetreten, insbesondere bei kulturellen Anlässen, Freizeitveranstaltungen usw.
Weiterhin ergebe sich eine Verwirkung bezüglich des nachehelichen Unterhalts aus § 1579 Nr. 5 BGB. Denn die Antragstellerin zu 1.) habe ohne sein Wollen und Wissen und ohne jegliche Absprache ein ihm zugehöriges Grundstück in N an einen Dritten veräußert, und zwar zu einem Kaufpreis von 230.000 €. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung der Loyalitätspflicht dar.
Im Übrigen sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1.) nicht schlüssig dargelegt. Es komme allenfalls ein sogenannter Aufstockungsunterhalt in Betracht. Es werde diesem Zusammenhang in Abrede gestellt, dass die Antragstellerin zu 1.) durch die Ehe eheliche Nachteile erlitten habe. Sie habe lediglich die Hauptschule besucht und danach eine Ausbildung zur Hotelfachfrau absolviert. Es könne daher keine Rede davon sein ist sie auf eine wie auch immer geartete Karriere durch Ehe und Kindererziehung verzichtet habe. Die von ihm mit notariellem Vertrag übernommenen Verpflichtungen würden eine vollständige Kompensation darstellen. Die Antragstellerun zu 1.) habe durch die von ihm übernommenen Verpflichtungen eine Lebensstellung erlangt, die sie ohne die Ehe niemals hätte erreichen können.
Zumindest sei der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1.) bis zum 31.12.2012 zu befristen.
Bei der Bewertung seiner Einkünfte seien die Investitionen in die Immobilien als Altersvorsorge zu berücksichtigen.
Die Antragstellerin zu 1.) komme ihrer Verpflichtung zur vollschichtigen Tätigkeit nicht nach, außerdem müsste im Hinblick auf die volljährigen Kinder die Berechnung eines Quotenunterhalts erfolgen.
Hilfsweise erklärt er die Aufrechnung mit von der Antragstellerin zu 1.) nicht ausgeglichener Nebenkosten für das von ihr bewohnte Haus.
Er habe ab November 2010 monatlich 334,00 EUR pro Kind Unterhalt geleistet, für den Antragsteller zu 4.) lediglich im Zeitraum 15.5.11-31.8.12 nicht.
II.
Die Anträge haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Antragstellerin zu 1.) hat bis zur Rechtskraft der Scheidung einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gemäß § 1360 BGB
Danach hat sie einen Anspruch auf Zahlung von nachehelichen Unterhalt, der sich aus §§ 1569, 1570, 1573, 1578, 1578 b BGB ergibt.
Angesichts der sich aus dem Vortrag der Beteiligten ergebenden Schulproblematik des Antragstellers zu 4.) (vgl. hierzu beispielsweise die Anlagen zum Schriftsatz des Antragstellers zu 4.) vom 22.01.2016 (Bl.756 ff. GA) ist ein erhöhter Betreuungsbedarf dieses Kindes bis zu dessen Volljährigkeit anzunehmen, so dass eine dreißigstündige Erwerbstätigkeit in diesem Zeitraum angemessen ist.
Ehebedingte Nachteile durch Erkrankungen der Antragstellerin sind nicht gegeben, sowohl die Brustkrebserkrankung als auch die psychische Erkrankung sind als schicksalshaft einzuordnen. Die Antragstellerin zu 1.) trägt in ihrem Schriftsatz vom 27.09.2018 (Bl. 2391 GA) vor, dass die psychischen Erkrankungen unter anderem Folge der Trennung bzw. Scheidung seien. Sie geht mithin selbst nicht davon aus, dass die Trennung und Scheidung alleinursächlich, für die Erkrankungen sind. Worin die konkreten Verursachungsanteile liegen sollen, ist nicht ersichtlich, der Vortrag ist unsubstantiiert, eine Beweisaufnahme würde auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen.
Auch ehebedingte Nachteile im Hinblick auf ihre berufliche Qualifikation sind nicht ersichtlich. Zwar trägt die Antragstellerin zu 1.) insofern vor, dass sie aufgrund der ehelichen Aufgabenaufteilungen – insbesondere wegen der Kinderbetreuung - nicht an Fortbildungsmaßnahmen habe teilnehmen können. Daher sei ihr es nunmehr nicht möglich, eine im Vergleich zu ihrem Berufsabschluss höher dotierte Arbeitsstellen anzunehmen. Bei der Prüfung eines insofern gegebenen ehebedingten Nachteils ist jedoch zu berücksichtigen, dass die die Geburt des ersten Kindes erst sechs Jahre nach Eheschließung erfolgte. Es ist nicht ersichtlich, dass dieser Zeitraum nicht für Fortbildungsmaßnahmen genutzt werden konnte. Auch erfolgte die Trennung der Beteiligten bereits 2009, mithin vor zehn Jahren. Es ist nicht ersichtlich, dass es der Antragstellerin zu1.) seitdem durchgehend nicht möglich war, Fortbildungsmaßnahmen durchzuführen.
Der Bedarf der Antragstellerin zu 1.) orientiert sich daher an dem durchschnittlichen Einkommen einer Hotelkaufrau. Dieses beträgt ausweislich des Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur für Nordrhein-Westfalen Mittleres Entgelt(Meridian)] 2.498,00 EUR brutto.
Der Unterhaltsanspruch der Antragsgegnerin ist nicht verwirkt.
Das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Ziff. 2 BGB ist nicht gegeben.
Die vorgenannte Vorschrift berücksichtigt, dass eine dauerhafte Unterhaltsleistungen des geschiedenen Ehegatten als unzumutbar erscheint, wenn sich der andere Ehegatte endgültig aus der ehelichen Solidarität löst und zu erkennen gegeben hat, dass er dieser nicht mehr bedarf. Es müssen Umstände vorliegen, die eine fortwirkende Unterhaltsbelastung als unzumutbar erscheinen lassen. Es kommt darauf an, ob die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander eingestellt haben, dass diese wechselseitig füreinander einstehen, sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren und damit das Zusammenleben ähnlich gestalten wie Ehegatten. Die Vorschrift knüpft an rein objektive Gegebenheiten an und ist keine Sanktion für vorwerfbares Fehlverhalten des Unterhaltsberechtigten. Verschuldensgesichtspunkte sind unerheblich. Wann eine verfestigte Lebensgemeinschaft anzunehmen ist, normiert das Gesetz nicht, da aufgrund der Vielfalt der denkbaren Lebenssachverhalte der Einzelfall maßgeblich ist. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung gebilligt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschrift in der Regel erst nach einer Dauer von 2-3 Jahren angenommen werden können, wenn nicht sonst Umstände, etwa die Geburt eines gemeinsamen Kindes, für eine verfrühte Verfestigung sprechen. Ein räumliches Zusammenleben mit gemeinsamen Haushalt ist nicht Voraussetzung. Die Vorschrift kann auch zur Anwendung kommen, wenn die Partner getrennten Wohnungen leben. Ohne räumliches Zusammenleben und gemeinsamen Haushalt ist eine verfestigte Lebensgemeinschaft erst dann anzunehmen, wenn die Partner seit fünf Jahren nach außen als Paar auftreten. Es kommt auf den Einzelfall und insbesondere auf die wirtschaftliche Verflechtung der Partner an. Halten die Partner ihre Lebensbereiche getrennt und ihre Beziehung bewusst auf Distanz, ist diese in eigener Verantwortung getroffene Entscheidung über die Lebensgestaltung grundsätzlich auch unterhaltsrechtlich zu akzeptieren. Es kommt auf die Intensität der Gemeinschaft an. Bloße wechselseitige Besuche der in verschiedenen Wohnungen leben Partner lassen, auch wenn sie sich bei der täglichen Hausarbeit unterstützen, noch nicht auf eine Verfestigung schließen. Allein das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit kann zur Annahme einer verfestigten Gemeinschaft führen, dafür spricht vor allem das Auftreten als Lebenspartner. Indizien dafür sind insbesondere gemeinsame Freizeitgestaltung und Urlaube, zusammen mit Familienangehörigen verbrachte Feiertage und Feste sowie ein gemeinsames Erscheinen in öffentlichen Anzeigen, vergleiche zum Ganzen Palandt, BGB 76 der Auflage 2017, § 1579 Rn. 11 ff., (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. September 2010 – II-7 UF 69/10 –, Rn. 7, juris)
Der Antragsgegner trotz des hat trotz des Bestreiten der Antragstellerin 1.) lediglich den Vortrag im Schriftsatz vom 26.04.2014 unter Beweis gestellt. Dieser ist jedoch nicht hinreichend konkret und ausreichend, um eine verfestigte Lebenspartnerschaft anzunehmen. Insbesondere wurde zum Zeitmoment nicht hinreichend bestimmt vorgetragen. Es mag sein, dass die Lebensgemeinschaft, die nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin zu 1.) zwischenzeitlich beendet wurde, auf dem Weg der Verfestigung war. Ob tatsächlich ein ausreichender Zeitraum des intensiven Zusammenlebens wie oben dargestellt vorlag, nachdem eine Verfestigung zu bejahen ist, kann nicht geprüft werden, da von dem Antragsgegner keine Daten genannt werden. Nicht ersichtlich ist, ab wann der Lebensgefährte der Antragstellerin zu 1.) jedes Wochenende bei ihr wohnen soll. Auch ist nicht ersichtlich, wie oft konkret Feiertage miteinander verbracht wurden oder wie häufig tatsächlich gemeinsame Unternehmungen durchgeführt werden. Es ist auch beispielsweise nicht ersichtlich, wie häufig tatsächlich Wäsche des Lebensgefährten bei der Antragstellerin zu 1.) gewaschen und gebügelt wird. Eine Vernehmung der Antragsteller zu 2.) bis 4.) als Zeugen würde daher auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Gerade aufgrund des Umstandes, dass ein räumliches Zusammenleben mit gemeinsamen Haushalt nicht vorliegt, haben die Aspekte der Dauer der Beziehung der sowie das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit ein besonderes Gewicht.
Auch der Verkauf eines nn Grundstücks durch die Antragstellerin zu 1.) führt zu keiner Beschränkung oder Versagung des Unterhaltsanspruchs gemäß § 1579 BGB. Das Grundstück wurde unstreitig auf den Namen der Antragstellerin zu 1.) gekauft und entsprechend beurkundet. Der Antragsgegner hat trotz des Bestreitens der Antragstellerin zu 1.) nicht substantiiert dargelegt, wann auf welche konkrete Weise eine Vereinbarung mit dem Inhalt zustande gekommen sei, dass dem Antragsgegner das Grundstück wirtschaftlich zustehen solle.
Die geltend gemachten Unterhaltsansprüche sind nicht verwirkt.
Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen in Betracht, wenn der Berechtigte ein Recht längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre, und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde. Gerade bei Unterhaltsansprüchen spricht vieles dafür, an das so genannte Zeitmoment der Verwirkung keine strengen Anforderungen zu stellen. Von einem Unterhaltsgläubiger, der auf laufende Unterhaltsleistungen angewiesen ist, muss eher als von einem Gläubiger anderer Forderungen erwartet werden, dass er sich zeitnah um die Durchsetzung des Anspruchs bemüht. Anderenfalls können Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Auf dieser Grundlage kann das Zeitmoment der Verwirkung regelmäßig schon dann erfüllt sein, sobald die Rückstände Zeitabschnitte betreffen, die ein Jahr oder länger zurückliegen. Denn nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1585 b Abs. 3, 1613 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 1360 a Abs. 3, 1361 Abs. 4 Satz 4 BGB verdient der Gesichtspunkt des Schuldnerschutzes bei mindestens ein Jahr zurückliegenden Unterhaltsrückständen besondere Beachtung (BGH FamRZ 2007, 453 m.w.N.). Diese Grundsätze gelten auch für bereits rechtshängige Unterhaltsansprüche. Die Rechtshängigkeit als solche steht der Annahme einer Anspruchsverwirkung nicht entgegen (vgl. BGH FamRZ 2007, 453; OLG Düsseldorf FamRZ 1989, 776), ebenso wie eine bereits erfolgte Titulierung von Unterhaltsansprüchen eine Verwirkung nicht ausschließt. Auch von einem Unterhaltsgläubiger, dessen Ansprüche bereits vor ihrer Fälligkeit tituliert sind, kann erwartet werden, dass er seine Ansprüche zeitnah durchsetzt. Denn auch in diesen Fällen können ansonsten Unterhaltsrückstände zu einer erdrückenden Schuldenlast anwachsen. Der Schuldnerschutz verdient es somit auch im Falle der Titulierung künftig fällig werdender Unterhaltsforderungen, besonders beachtet zu werden, weshalb auch in diesen Fällen das Zeitmoment bereits nach dem Verstreichen Lassen einer Frist von etwas mehr als einem Jahr als erfüllt anzusehen sein kann (BGH FamRZ 2004, 531). Wenn aber schon bereits titulierte Ansprüche nach Ablauf eines Jahres wegen illoyaler Untätigkeit verwirkt sein können, muss dies erst recht für zwar rechtshängige, aber noch nicht titulierte Ansprüche gelten; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juni 2018 – II-8 UF 217/17 –, Rn. 13 - 14, juris).
Im vorliegenden Stufenverfahren ist zu berücksichtigen, dass es auch der Antragsgegner durch einen Terminierungsantrag in der Hand gehabt hätte, dem Verfahren Fortgang zu geben.Abgesehen davon würde, da die Beteiligten bis Dezember 2012 korrespondierten, ohne dass es zuvor zu einer einjährigen Unterbrechung kam und der Zahlungsantrag im Februar 2014 rechtshängig wurde, von einer Verwirkung lediglich ein geringer Zeitraum betroffen sein.
Weiterhin kann die Antragstellerin Unterhaltsrückstände für die Antragsteller zu 2.) und 3.) für die Zeit der Minderjährigkeit der Kinder mit dem Institut des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend machen.
Die Voraussetzungen des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs (vgl. hierzu bspw. Liceni-Kierstein in: Rahm/Künkel, Handbuch Familien- und Familienverfahrensrecht, 79. Lieferung 04.2019, Kindesunterhalt, Rn. 1612 mit weiteren Nachweisen) sind gegeben. Die Antragstellerin zu 1.) hat den Unterhalt zumindest in der Differenz zwischen den von dem Antragsgegner getätigten Zahlungen bis zur Höhe des tatsächlich nach der Düsseldorfer Tabelle bestehenden Anspruchs geleistet und damit zugleich eine Verpflichtung erfüllt, die im Innenverhältnis dem anderen Elternteil oblag. Es ist aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, wie sie sich zum einen aus der vorgelegten notariellen Vereinbarung, der aus der Akte ersichtlichen Einkommensverhältnisse und des vorgetragenen Verkaufs der nn Grundstücks ergibt, davon auszugehen, dass sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, um die die Kinder entsprechend zu unterhalten und dies auch tat. Die Unterhaltsleistung wurde auch in der Absicht erbracht, von dem anderen barunterhaltspflichtigen Elternteil Ersatz zu verlangen, wie das vorliegende seit 2010 rechtshängige Verfahren zeigt.
Für die verschiedenen Berechnungszeiträume ergibt sich das Folgende:
Die Beteiligten wurden – konkret mit Beschluss vom 13.11.2015 (Bl. 737 GA) und auch nochmals im Termin vom 24.11.2017 (Bl. 1278 GA) – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Berechnungsgrundlagen für die bezifferten Ansprüche konkret schriftsätzlich darzulegen sind und das Gericht nur den Sachvortrag in Schriftsätzen nebst konkreter Anlagen berücksichtigt, sofern auf diese Anlagen ausdrücklich Bezug genommen wird. Es wurde weiterhin darauf hingewiesen, dass das bloße Überreichen nicht durchnummerierter Anlagenkonvolute nicht ausreichend ist. Hiervon ausgehend ergibt sich die nachfolgende Unterhaltsberechnung. Dementsprechend wurden der nachfolgenden Berechnung lediglich die aus den Einkommenssteuererklärungen ersichtlichen Einkommen sowie der schriftsätzliche Vortrag berücksichtigt.
01.11.2009 - 31.12.2009
Die Antragstellerin erzielte in den Monaten November und Dezember 2009 insgesamt ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 2597,15 EUR, wie sich aus den vorgelegten Abrechnungen (Bl. 882 f. GA) ergibt. Es ist daher ein Monatsbruttogehalt in Höhe von 1.298,57 EUR einzusetzen. Da die Antragstellerin zu 1.) diese Tätigkeit erst zum 01.08.2009 aufnahm, ist eine Umrechnung auf einen Jahreswert nicht angemessen. Wie sich aus dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 (Bl. 1292 f GA) ergibt, ist für das Jahr 2009 keine Einkommenssteuer angefallen. Ein Wohnwert für die von den Antragstellern zu 1.) – 4.) genutzte Immobilie ist nicht zu berücksichtigen. Die Beteiligten vereinbarten in der notariellen Vereinbarung vom 18.06.2007 vor der Notarin I. unter Ziff. XV. (Bl. 592 GA) ausdrücklich, dass Leistungen die die Antragstellerin zu 1.) aus diesem Vertrag erhält – auch das kostenfreie Wohnen – bei Unterhaltszahlungen bzw. Unterhaltszahlungen der Antragstellerin zu 1.) gegen den Antragsgegner nicht zu berücksichtigen sind. Eine zusätzliche Altersversorgung ist nicht zu berücksichtigen, da nicht substantiiert vorgetragen wurde, ab wann hierauf Zahlungen vorgenommen werden.
Es ergibt sich mithin das folgende Einkommen der Antragstellerin zu 1.):
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 1.298,57 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -129,21 Euro
Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . . -18,18 Euro
Krankenversicherung: (14,0%/2 + 0.9%) . . . -102,59 Euro
Pflegeversicherung mit Zuschlag (AN-Anteil 1,225 %) -15,91 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . . 1.032,68 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -51,63 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 981,05 Euro
Auf Seiten des Antragsgegners ist für das Jahr 2009 ein Einkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 69.234,00 EUR aus dem Einkommenssteuerbescheid (Bl. 1292 GA) ersichtlich. Dass die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in diesem Jahr 15.024,00 EUR betrugen, hat der Antragsgegner nicht bestritten. Konkreter Vortrag zu Abschreibungen für Abnutzung erfolgten trotz des Hinweises im Beschluss vom 13.11.2015 (Bl. 737 GA) nicht. Die negativen Einnahmen aus Gewerbebetrieb lassen die Antragsteller gegen sich gelten. Der Wohnwert des von dem Antragsgegner bewohnten Hauses wird aufgrund der von den Antragstellern im Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 371 GA) gemachten Angaben (150-160 qm, Grundstücksgröße 308 qm, Baujahr 2007) gemäß § 287 ZPO auf 1200, EUR geschätzt, zu aus dem Haus resultierenden Belastungen wurde von dem Antragsgegner nicht hinreichend schriftsätzlich unter Bezugnahme auf konkrete Anlagen vorgetragen.
Hieraus ergibt sich das folgende unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners:
Aus Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 69.234,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) - 6.447,60 Euro
Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . - 907,20 Euro
Krankenversicherung: (14,0 %/2 + 0.9 %)*44.100,00 Euro - 3.483,90 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . - 429,98 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: - 17.646,00 Euro
Steuerlast gem. des ESTB vom 30.06.2011 für 2009 0,00 Euro
Zwischenergebnis: 40.319,32 Euro
Monatlich (/12): 3.359,94 Euro
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung 15.024,00 Euro
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 99,00 Euro
Steuerlast gem. des ESTB vom 30.06.2011 für 2009 0,00 Euro
Zwischensumme: 15.123,00 Euro
Monatlich (/12): 1.260,25 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 Euro
Schulden, Belastungen
Direktversicherung . . . 168,81 Euro
Deutscher Ring LV . . . . 25,56 Euro
––––––––––––––
insgesamt: . . . . . 194,37 Euro
Schulden, Belastungen . . . . . . . . -194,37 Euro
Wohnwert 1200,00 Euro
unterhaltsrechliches Einkommen: 5475,82 Euro
Für die Antragsteller zu 2.) - 4.) ergibt sich ein Unterhaltsanspruch nach der 10. Einkommensstufe, es ist jedoch unter Berücksichtigung der Anzahl der Unterhaltsberechtigten ein Abschlag von einer Einkommensstufe zu machen, so dass sich folgende Unterhaltsbeträge ergeben:
gegenüber L. B.
Tabellenunterhalt DT 9/3 . . . 574,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 492,00 Euro
gegenüber O. B.
Tabellenunterhalt DT 9/3 . . . 574,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -82,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 492,00 Euro
gegenüber K. B.
Tabellenunterhalt DT 9/3 . . . 574,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -85,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 489,00 Euro
––––––––––––––––––
insgesamt . . . . . . . . . . . . 1.473,00 Euro
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt sich sodann ein Trennungsunterhaltsanspruch in Höhe von 1.096,00 EUR:
Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.) 981,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 981*981,05/981*1/7 . . . -140,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.)
. . . . . . . . . . . . . . . . 841,00 Euro
Durch Vermögensbildung dem Konsum entzogen 0,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner (N. B.) 5.476,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -1.473,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (5476 - 1473)*3209,94/(5476 + 194)*1/7
. . . . . . . . . . . . . . . -324,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner (N. B.)
. . . . . . . . . . . . . . . 3.679,00 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin zu 1.) (E. I.): (3679 + 841)/2 - 841
. . . . . . . . . . . . . . . 1.419,00 Euro
Der Unterhalt ist gemäß § 1361 Abs. 4 S.1 BGB bzw. § 1612 Abs.1 S.1 BGB durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren. Es mag sein, dass der Antragsgegner weitreichende anderweitige Zahlungen erbracht hat, diese führen jedoch nicht zur Erfüllung des Unterhaltsanspruchs.
Dass der Antragsgegner diesen Unterhaltsanspruch über den von der Antragstellerin zu 1.) vorgetragenen Betrag von 334,00 monatlich hinaus für die Antragsteller zu 2.) und 3.) (teilweise) erfüllt hat, hat er trotz des Bestreitens der Gegenseite nicht unter Beweis gestellt.
Zusammenfassend bestehen für das Jahr 2009 die folgenden Ansprüche:
Antragstellerin zu 1.): 2 x 1419,00 EUR = 2.838,00 EUR
Antragsteller zu 2.) (familienrechtl. Ausgleichsanspruch: 2 x 492,00 EUR= 984,00 EUR
Antragsteller zu 3.) (familienrechtl. Ausgleichsanspruch: 2 x 492,00 EUR= 984,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x 489,00 EUR = 978,00 EUR.
01.01.2010 – 31.12.2010
Für das Jahr 2010 wurde lediglich von dem Antragsteller zu 4.) zum Einkommen der Antragsgegnerin vorgetragen, hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1.) ein Jahresgesamtbrutto in Höhe von 18.343,73 EUR und ein Jahressteuerbrutto in Höhe von 18.189,23 EUR erzielte.
Für das Jahr 2010 wurde trotz der o.g. erfolgten Hinweise weder von der Antragstellerseite zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners noch von dem Antragsgegners zu den AfA und seinen sonstigen Belastungen schriftsätzlich substantiiert vorgetragen. Es werden daher lediglich die Angaben aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2010 (Bl. 1338 GA) übernommen. Hieraus ergibt sich das folgende Einkommen des Antragsgegners:
Aus Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 73.748,00 Euro
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 56.472,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 Euro
Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . -924,00 Euro
Krankenversicherung: -6.435,00 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -877,00 Euro
Steuerlast gemäß des ESTB für 2010: - 25.914,95 Euro
Zwischenergebnis: 89.502,05 Euro
Monatlich (/12): 7.458,50 Euro
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung: -
Einnahmen aus Kapitalvermögen: 643,00 Euro Monatlich (/12): 53,58 Euro
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 Euro
Schulden/Belastungen wurden für dieses Jahr nicht
mehr schriftsätzlich vorgetragen.
Wohnwert: 1.200,00 Euro
Unterhaltsrechtliches Einkommen: 8.562,08 Euro
Für die Antragstellerin ergibt sich aufgrund der vorgelegten Abrechnungen und dem Einkommenssteuerbescheids für 2010 (Bl. 1323 GA) das folgende unterhaltsrechtliche Einkommen:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 18.343,73 Euro
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 18.189,23 Euro
Sozialversicherungsbrutto 18.189,23 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -1.809,83 Euro
Arbeitslosenversicherung (2.8 % / 2) . . . . -254,65 Euro
Krankenversicherung: (14,0%/2 + 0.9%) . . . -1.436,95 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -177,34 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 14.664,96 Euro
14664,96 / 12 = . . . . . . . . . . 1.222,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -61,10 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.161,00 Euro
Aufgrund des Umstandes, dass die Trennung der Beteiligten im Jahr 2009 erfolgte, genügte die Antragsteller ihrer Erwerbsobliegenheit im Jahr 2010 durch die Erzielung dieses Einkommens.
Aufgrund des unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragstellers für dieses Jahr ist eine Abstufung der Einkommensstufe aufgrund der Anzahl der Unterhaltsberechtigten unangemessen, so dass Kindesunterhaltsansprüche der Antragsteller zu 2.) – 4.) in folgender Höhe bestehen:
gegenüber L. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber O. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber K. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 587,00 Euro
Gegenüber der Antragstellerin bestehen Ansprüche auf Zahlung von Trennungsunterhalt bzw. nachehelichen Unterhalt aus den o.g. Vorschriften in der nachfolgenden Höhe, wobei im Scheidungsjahr noch keine Begrenzung in Betracht kommt:
Verpflichtungen von Antragsgegner (N. B.)
Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.) 1.161,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1161*1160,98/1161*1/7 -166,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.)
. . . . . . . . . . . . . . . . 995,00 Euro
Durch Vermögensbildung dem Konsum entzogen 0,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner (N. B.) 8.562,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -1.767,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (8562 - 1767)*7309/8562*1/7 -829,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner (N. B.)
. . . . . . . . . . . . . . . 5.966,00 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin zu 1.) (E. I.): (5966 + 995)/2 - 995
. . . . . . . . . . . . . . . 2.485,50 Euro
Von dem Unterhaltsanspruch macht die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 1.744,00 EUR für sich geltend.
Für die Antragstellerin zu 2.) und 3.) macht sie jeweils 522,00 EUR geltend (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 375 GA).
Der Antragsteller zu 4.) macht für diesen Zeitraum monatlich 522,00 EUR geltend (vgl. den Schriftsatz vom 03.03.2019 (Bl. 849 GA)), wobei der Antragsgegner auf den Anspruch des Antragstellers zu 4.) für November 2010 89,07 EUR und für Dezember 2010 334,00 EUR zahlte
Es ergeben sich mithin für das Jahr 2010 nachfolgende Unterhaltsansprüche:
Antragsteller zu 1.): 12 x 1.744,00 EUR = 20.928,00 EUR; hiervon werden monatlich 1.738,00 EUR geltend gemacht (vgl. den Vortrag auf Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 375 GA), mithin: 12x 1.738,00 EUR = 20.856,00 EUR
Antragsteller zu 2.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 12 x 522,00 EUR = 6.264,00 EUR
Antragsteller zu 3.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 12 x 522,00 EUR = 6.264,00 EUR
Antragsteller zu 4.): Es wird ein monatlicher Unterhalt von 519,00 EUR verlangt. Zu den durch den Antragsgegner erfolgten Unterhaltszahlungen wird – auf für die folgenden Zeitabschnitte - auf die Auflistung des Antragstellers zu 4.) Bezug genommen, die dem Schriftsatz vom 03.03.2016 (Bl. 849 GA) beigefügt war: 12 x 519,00 EUR = 6.228,00 EUR – 89,07 EUR – 334,00 EUR = 5.804,93 EUR.
01.01.2011 – 30.06.2011
Auch für dieses Jahr wurde lediglich, von dem Antragsteller zu 4.) zum Einkommen der Antragsgegnerin vorgetragen, hieraus ergibt sich, dass die Antragstellerin zu 1.) ein Jahresgesamtbrutto in Höhe von 18.906,70 EUR und ein Jahressteuerbrutto in Höhe von 18.670,70 EUR erzielte.
Es wurde trotz der o.g. erfolgten Hinweise weder von der Antragstellerseite zu den Einkommensverhältnissen des Antragsgegners noch von dem Antragsgegners zu den AfA und seinen sonstigen Belastungen vorgetragen. Es werden daher lediglich die Angaben aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für 2011 (Bl. 1401 GA) übernommen. Hieraus ergibt sich das folgende Einkommen des Antragsgegners:
Aus Erwerbstätigkeit
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 104.399,00 Euro
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: . .. . 74.230,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -6.567,00 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -990,00 Euro
Krankenversicherung: -6638,00 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -869,00 Euro
Steuerlast gem. des EStB für 2011: -57.557.93 Euro
––––––––––––––––––
Zwischenergebnis: 105.947,07 Euro
Monatlich (/12): 8.828,92 Euro
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 944,00 Euro
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 30.740,00 Euro
(15.992,00 + 14.748,00)
Monatlich (/12): 2.640,33 Euro
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 Euro
Wohnwert 1200,00 Euro
Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragstellerin zu 1.) errechnet sich wie folgt:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 18.906,70 Euro
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 18.670,70 Euro
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Rentenversicherung (19,9 % / 2) . . . . . . -1.857,73 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -280,06 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -1.531,00 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -182,04 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 15.053,87 Euro
13965,87 / 12 = . . . . . . . . . . 1.254,49 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -62,72 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.192,00 Euro
Auch hier ist es angesichts der Einkommenshöhe des Antragsgegners unangemessen, eine Abstufung angesichts der Anzahl der Unterhaltsberechtigten vorzunehmen. Es verbleibt daher bei der 10. Einkommensstufe:
gegenüber L. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber O. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber K. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 587,00 Euro
Für die Antragstellerin zu 1.) ergibt sich der folgende Unterhaltsanspruch:
Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.) 1.192,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1192*1191,77/1192*1/7 -170,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.)
. . . . . . . . . . . . . . . 1.022,00 Euro
Durch Vermögensbildung dem Konsum entzogen 0,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner (N. B.) 12.519,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -1.767,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (12519 - 1767)*8679/12519*1/7 -1.065,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner (N. B.)
. . . . . . . . . . . . . . . 9.687,00 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin zu 1.) (E. I.): (9687 + 1022)/2 - 1022
. . . . . . . . . . . . . . . 4.332,50 Euro
Von dem Unterhaltsanspruch macht die Antragstellerin zu 1.) einen Betrag in Höhe von 1.744,00 EUR für sich geltend, was unter dem Gesichtspunkt der nachehelichen Solidarität zumindest für das Jahr 2011 noch angemessen ist.
Für die Antragstellerin zu 2.) und 3.) macht sie jeweils 522,00 EUR geltend (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 375 GA).
Der Antragsteller zu 4.) macht für diesen Zeitraum monatlich 522,00 EUR geltend (vgl. den Schriftsatz vom 03.03.2019 (Bl. 849 GA)).
Der Antragsgegner zahlte von Januar bis Mai 2011 insgesamt Kindesunterhalt in Höhe von 6.279,20 EUR, mithin für die Antragsteller zu 2.) bis 4.) jeweils 2093,06 EUR und für die Antragsteller zu 2.) und 3.) zusammen 501,00 EUR, mithin jeweils 250,50 EUR (Vgl. hierzu den Schriftsatz vom 11.07.2013, Bl. 376 GA).
Es ergeben sich mithin für das erste Halbjahr 2011 nachfolgende Unterhaltsansprüche, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Antragstellerin zu 1.) ab Juni 2011 1.959,00 EUR geltend macht:
Antragsteller zu 1.): 5 x 1.744,00 EUR + 1 x 1959,00 EUR= 10.679,00 EUR
Antragsteller zu 2.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 6 x 522,00 EUR – 2093,20 EUR- 250,50 EUR = 788,30 EUR
Antragsteller zu 3.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 6 x 522,00 EUR – 2093,20 EUR- 250,50 EUR = 788,30 EUR
Antragsteller zu 4.) Es wird monatlicher Unterhalt in Höhe von 519,00 EUR verlangt. 6 x 519,00 EUR – 4x334,00 EUR – 167,00 EUR = 1.611,00 EUR.
01.07.2011 – 31.12.2011
In der zweiten Jahreshälfte 2011 zog der Antragsteller zu 4.) zum Antragsgegner, was bei ansonsten gleichbleibenden Ansprüchen der übrigen Beteiligten zu einem Wegfall des Unterhaltsanspruchs des Antragstellers zu 4.) gegen den Antragsgegner führt, da dieser seine Unterhaltspflicht nunmehr durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 S. 2 BGB).
Für die Antragsteller zu 2.) und 3.) zahlte der Antragsgegner in diesem Zeitraum monatlich 334,00 EUR.
Es bestehen daher folgende Unterhaltsrückstände, die in dieser Höhe streitgegenständlich sind:
Antragsteller zu 1.): 6 x 1.959,00 EUR = 11.754,00 EUR
Antragsteller zu 2.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 6 x 522,00 EUR – 6x334,00 EUR = 1128,00 EUR
Antragsteller zu 3.) (famrechtl. Ausgleichsanspr.): 6 x 519,00 EUR – 6x334,00 EUR = 1.110,00 EUR
01.01.2012 – 31.07.2012
In diesem Zeitraum wohnte der Antragsteller zu 4.) weiterhin beim Antragsgegner.
Der Antragstellerin zu1.) ist ab 2012 eine Tätigkeit in ihrem erlernten Beruf zuzumuten. Eine angemessene Orientierungsfrist ist seit der Trennung im Jahr 2009 abgelaufen. Angesichts des Alters der Antragsteller zu 2.) und 3.) und des Umstandes, dass der Antragsteller zu 4.) beim Antragsgegner wohnt, ist ihr auch eine vollschichtige Tätigkeit fiktiv zuzurechnen. Dieses beträgt ausweislich des Entgeltatlas der Bundesarbeitsagentur für Nordrhein-Westfalen Mittleres Entgelt(Meridian) 2.498,00 EUR brutto im Hotelfach.
Dies führt zur nachfolgenden Berechnung:
Einkommen der Antragstellerin zu 1.):
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.690,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -84,42 Euro
Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -2.937,65 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -449,64 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -2.458,03 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -292,27 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 20.063,99 Euro
20063,99 / 12 = . . . . . . . . . . 1.672,00 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -83,60 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.588,00 Euro
Der Antragsgegner erzielte in diesem Jahr ein Bruttoeinkommen aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 71.533,00 EUR, aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 36.263,00 EUR sowie aus Kapital in Höhe von 1.493,00 EUR, wie sich dem Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2012 (Bl. 1763 GA) entnehmen lässt. Dies führt zu der nachfolgenden Berechnung, wobei die Kosten der Kranken- und Pflegeversicherung dem Einkommenssteuerbescheid zu entnehmen waren:
Aus Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 36.263,00 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 71.533,00 EUR
Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -6.585,60 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.008,00 EUR
Krankenversicherung: (14,6 %/2 + 0.9 %)*45.900,00 Euro -6.270,00 EUR
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -821,00 EUR
Steuerlast gem. des EStB für 2012: -16.340,94 EUR
----------------------
Zwischenergebnis: 76.770,46 EUR
Monatlich (/12): 6.397,54 EUR
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 1.493,00 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 5.569,00 EUR
(1.152,00+1+4416)
Zwischenergebnis: 7.062,00 EUR
Monatlich (/12): 588,50 EUR
Abzügl pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 EUR
Wohnwert: 1.200,00 EUR
Monatliches unterhaltsrechtliches Einkommen: 8.036,04 EUR
Auch hier ist es angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners angemessen, ihn in die 10. Einkommensstufe einzuordnen, was zu den folgenden Kindesunterhaltsansprüchen der Antragsgegner zu 2.) und 3.) gegen den Antragsgegner führt:
gegenüber L. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber O. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
Die Antragstellerin ihrerseits war dem Antragsteller zu 4.) gegenüber zum Unterhalt nach der ersten Einkommensstufe verpflichtet:
gegenüber K. B.
Tabellenunterhalt DT 1/3 . . . 426,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 331,00 Euro
Der nacheheliche Unterhalt errechnet sich wie folgt:
Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.) 1.588,00 Euro
abz. eheprägender Kindesunterhalt . . . . . -331,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (1588 - 331)*1588/1588*1/7 -180,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.)
. . . . . . . . . . . . . . . 1.077,00 Euro
Durch Vermögensbildung dem Konsum entzogen 0,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner (N. B.) 8.036,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -1.180,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (8036 - 1180)*6248/8036*1/7 -762,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner (N. B.)
. . . . . . . . . . . . . . . 6.094,00 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin zu 1.) (E. I.): (6094 + 1077)/2 - 1077
. . . . . . . . . . . . . . . 2.508,50 Euro
Von dem nachehelichen Unterhalt macht die Antragstellerin zu 1.) weiterhin 1.959,00 EUR geltend (vgl. Seite 5 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 375 GA) sowie jeweils 522,00 EUR für die Antragteller zu 2.) und 3.) als familienrechtlichen Ausgleichsanspruch. Auf den Kindesunterhalt zahlte der Antragsgegner monatlich jeweils 334,00 EUR, so dass sich die folgenden Rückstände ergeben:
Antragstellerin zu 1.): 7 x 1.959,00 EUR = 13.713,00 EUR
Antragsteller zu 2.): 7 x (522-334) EUR = 1.316,00 EUR
Antragsteller zu 3.): 7 x (522-334) EUR = 1.316,00 EUR
01.08.2012 – 30.09.2012
In diesem Zeitraum lebte der Antragsteller zu 4.) wieder bei der Antragstellerin zu 1.), so dass wieder ein Barunterhaltsanspruch des Antragstellers zu 4.) gegen den Antragsgegner besteht. Mehrbedarf besteht für diesen Zeitraum nicht. Die Kosten für das Schokoticket in Höhe von 65,00 EUR sind, wie sich aus der Zahlungsaufstellung im Schriftsatz vom 14.07.2016 (Bl. 1095 ff. GA) ergibt, nur einmal jährlich fällig, mithin fallen auf den Monat umgerechnet ca. 5,00 EUR an, ein derartig geringer Fahrtkostenanteil ist aus dem Unterhaltsbetrag nach der Düsseldorfer Tabelle zu begleichen. Die im Vergleich zur Unterhaltsanspruchshöhe relativ geringen Klassenfahrtkosten in Höhe von 135,00 EUR sind ebenfalls bereits mit dem Unterhaltsbetrag in Höhe von 519,00 EUR abgegolten. Ebenso mit dem Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle sind die Schulverpflegungskosten (Frühstück/Mittagessen).
Es verbleibt betreffend den Antragsgegner bei der Einkommensvermittlung wie im vorherigen Berechnungszeitraum. Das Einkommen der Antragstellerin zu 1.) ist wieder auf 30 Stunden ausgehend von dem o.g. Durchschnittsgehalts einer Hotelkauffrau herunterzurechnen. Angesichts der unstreitigen Schulprobleme des Antragsgegners zu 4.) ist weiterhin von einem erhöhten Betreuungsbedarf auszugehen:
Es ergibt sich daher für die Antragstellerin zu 1.) das folgende Einkommen:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 22.482,00 Euro
((12*2498,00)*3/4 = 22.482)
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
Sozialversicherungsbrutto 29.976,00 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.690,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -84,42 Euro
Rentenversicherung (19,6 % / 2) . . . . . . -2.937,65 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -449,64 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -2.458,03 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 0,975 %) . . . -292,27 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 12.569,99 Euro
12569,99 / 12 = . . . . . . . . . . 1.047,50 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -52,38 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 995,00 Euro
Im Ergebnis bleibt es aber zumindest bei den errechneten Unterhaltsansprüchen der Antragstellerin zu 1.) in Höhe von monatlich zumindest der geltend gemachten 1.959,00 EUR und im Hinblick auf den Antragstellern zu 2.) und 3.) in Höhe von 522,00 EUR. Auch gegen den von dem Antragsteller zu 4.) geltend gemachten Unterhaltsanspruch in Höhe von 519,00 EUR bestehen angesichts der Einordnung des Verdienstes des Antragsgegners in die 10. Einkommensstufe keine Bedenken.
Es bestehen für diesen Zeitraum mithin folgende Ansprüche unter Berücksichtigung erfolgter Unterhaltszahlungen:
Antragstellerin zu 1.): 2 x 1.959,00 EUR = 3.918,00 EUR
Antragsteller zu 2.): 2 x (522-334) EUR = 376,00 EUR
Antragsteller zu 3.): 2 x (522-334) EUR =376,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x 519,00 EUR = 1.038,00 EUR
01.10.2012 – 30.11.2012
Der Antragsteller zu 2.) wurde im Oktober 2012 volljährig. Ab diesem Zeitpunkt ist der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nicht mehr gegeben, da das volljährige Kind den künftigen Unterhalt alleine gegen den pflichtigen Elternteil geltend machen kann. Der Antragsteller ist jedoch weiterhin als privilegiertes Kind gemäß § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB in der Unterhaltsberechnung zu berücksichtigen. Nach dem Akteninhalt – es wurde vorgetragen, dass er auf das Gymnasium ging und Abitur machte – ist davon auszugehen, dass er bis zum 31.07.2013 eine allgemeinbildende Schule besuchte (ausgehend vom Geburtsdatum ist von einer Einschulung im Jahr 2001 auszugehen, der Antragsgegner zu 2.) gehörte dem ersten G8-Jahrgang an).Es verbleibt daher bei der vorherigen Unterhaltsberechnung, wobei Unterhaltsansprüche des Antragstellers zu 2.) ab diesem Zeitpunkt in diesem Verfahren nicht mehr zu titulieren sind:
Antragstellerin zu 1.), die ab Oktober 2012 noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.918,40 EUR geltend macht (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 6 GA): 1.959,00 EUR + 1.918,40 EUR = 3.877,40 EUR
Antragsteller zu 3.): 2 x (522-334) EUR =188,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x 519,00 EUR = 1.038,00 EUR
01.12.2012 – 31.12.2012
Ab diesem Monat zahlte die Antragstellerin das monatliche Schulgeld für den Antragsteller zu 4.) (vgl. hierzu die Bestätigung der Schule vom 10.07.2014, Bl. 1100 GA)
Der Betrag in Höhe von 560,00 EUR ist als Mehrbedarf zu berücksichtigen. Der Antragsteller kann nicht damit gehört werden, dass die Wahl dieser Schule nicht einvernehmlich getroffen worden sei. Es ist nicht ersichtlich, welche schulische Alternative angesichts der übereinstimmend geschilderten Schulprobleme er gesehen hat. Im Übrigen hätte er gegebenenfalls eine Entscheidung gemäß § 1628 BGB herbeiführen können. Weitergehender Mehrbedarf wurde hingegen nicht vorgetragen. Essensgeld ist aus dem laufenden Unterhalt bezahlen, ebenso Kosten für Einzellektüren und Ausflüge. Dass alle Schulbücher von der Antragstellerin zu 1.) gezahlt wurden, wurde nicht substantiiert vorgetragen.
Das der Antragstellerin zuzurechnende Einkommen beträgt 995,00 EUR (vgl. Zeitraum 01.08.2012 – 30.09.2012). Dieses Einkommen liegt unterhalb des Selbstbehalts in Höhe von 1.050,00 EUR, so dass der Mehrbedarf vom Antragsgegner alleine zu tragen ist.
Der Antragsgegner ist weiterhin den Antragstellern zu 3.) und 4.) zur Zahlung von Unterhalt in Höhe der 10. Einkommensstufe verpflichtet, so dass Ansprüche in Höhe der geltend gemachten Höhe abzüglich erfolgter Zahlung bestehen. Auch der Anspruch der Antragstellerin zu 1.) besteht in der geltend gemachten Höhe fort:
Antragstellerin zu 1.), die ab Oktober 2012 noch einen monatlichen Unterhaltsbetrag in Höhe von 1.918,40 EUR geltend macht (vgl. Seite 6 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 6 GA): 1.918,40 EUR
Antragsteller zu 3.): 522,00 EUR – 334,00 EUR = 188,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 519,00 EUR zuzüglich 560,00 EUR Mehrbedarf
01.01.2013 – 31.05.2013
Das Bruttoeinkommen der Antragstellerin zu 1.) weiterhin wie für Dezember 2012 dargelegt einzusetzen. Es errechnet sich für das Jahr 2013 das folgende Nettoeinkommen:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 22.482,00 Euro
((12*2498,00)*3/4 = 22.482)
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
Sozialversicherungsbrutto 29.976,00 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.643,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -80,64 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -2.832,73 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -449,64 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -2.458,03 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -307,25 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 12.710,71 Euro
12710,71 / 12 = . . . . . . . . . . 1.059,23 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -52,96 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.006,00 Euro
Die Angaben zum Einkommen des Antragsgegners ist dem Einkommenssteuerbescheid für 2013 (Bl. 1766 ff GA) zu entnehmen. Hieraus errechnet sich das folgende unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners, wobei die Steuerlast angesichts der relativ geringen Einkünfte der zweiten Ehefrau dem Antragsgegner alleine anteilig den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit zugerechnet wird:
Aus Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 26.653,00 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 68.910,00 EUR
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -6.512,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.033,65 EUR
Krankenversicherung: -7.024,00 EUR
Pflegeversicherung: -963,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2013: -24.932,12 EUR
(26653+68910)*100/(3.197+128.342+26.653+68.910)*59.250,28/100
-----------------------
Zwischenergebnis: 55.098,23 EUR
Monatlich (/12): 4.591,52 EUR
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 3.197,00 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 128.342,00 EUR
(114.720,00 + 13.622)
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2013: -34.318,22 EUR
(3.197+128.342)*100/(3.197+128.342+26.653+68.910)*59.250,28/100
------------------------
Zwischenergebnis: 97.220,78 EUR
Monatlich (/12): 8.101,73 EUR
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 EUR
Wohnwert. 1.200,00 EUR
Der Antragsteller ist weiterhin in der 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen, ohne dass eine Abstufung geboten ist. Am Mehrbedarf des Antragstellers ist die Antragsgegnerin nicht zu beteiligen, da ihr unterhaltsrechtliches Einkommen unterhalb des Selbstbehalts in Höhe von 1.200,00 EUR liegt.
Es ergeben sich folgende Kindesunterhaltsverpflichtungen:
gegenüber L. B.
fiktiv bei alleiniger Unterhaltspflicht
Bedarf . . . . . . . . 781,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -184,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . 597,00 Euro
Restbedarf des Kindes nach beiderseitigem Einkommen 597,00 Euro
gegenüber O. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -92,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . . 590,00 Euro
gegenüber K. B.
Tabellenunterhalt DT 10/3 682,00 Euro
zuzüglich Mehrbedarf . . . 560,00 Euro
––––––––––––––––––
Gesamtbedarf . . . . . . 1.242,00 Euro
abzüglich Kindergeld . . . . -95,00 Euro
––––––––––––––––––
. . . . . . . . . . . . . . 1.147,00 Euro
Der Unterhaltsanspruch der Antragstellerin zu 1.) beträgt rechnerisch 2.962,50 EUR:
Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.) 1.006,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: 1006*1/7 . . . . . . -144,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragstellerin zu 1.) (E. I.)
. . . . . . . . . . . . . . . . 862,00 Euro
Durch Vermögensbildung dem Konsum entzogen 0,00 Euro
Einkommen von Antragsgegner (N. B.) 13.743,00 Euro
prg. Kindesunterhalt . . . . . . . . . -2.334,00 Euro
Erwerbstätigenbonus: (13743 - 2334)*4442/13743*1/7 -527,00 Euro
––––––––––––––––––
Bonusbereinigtes Einkommen von Antragsgegner (N. B.)
. . . . . . . . . . . . . . . 10.882,00 Euro
Voller Unterhalt von Antragstellerin zu 1.) (E. I.): (10882 + 862)/2 - 862
. . . . . . . . . . . . . . . 5.010,00 Euro
Er ist jedoch angesichts des Umstandes, dass keine ehebedingten Nachteile gegeben sind auf einen Betrag in Höhe von 2.300,00 EUR zu begrenzen. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin in ihrem erlernten Beruf bei vollschichtiger Tätigkeit ein Nettogehalt von ca. 1.700,00 EUR erzielen könnte. Aufgrund der Dauer der Ehe und der ehelichen wirtschaftlichen Verhältnisse erscheint es geboten, dass die Antragstellerin zu 1.) zum jetzigen Zeitpunkt einen monatlichen Betrag von ca. 2.300,00 EUR zur Verfügung hat, während der derzeitige anzurechnende Unterhalt ca. 1.000,00 EUR beträgt. Es ist mithin für diesen Zeitraum ein Betrag in Höhe von 1.300,00 EUR zuzusprechen.
Er ergeben sich zusammenfassend folgende geltend gemachte Ansprüche:
Antragstellerin zu 1.): 5 x 1300,00 EUR = 6500,00 EUR
Antragstellerin zu 3.): 5 x (522 - 334) EUR = 940,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 5 x (519 - 334) EUR = 925,00 EUR
Mehrbedarf: 5 x 560,00 EUR = 2.800,00 EUR
01.06.2013 – 31.12.2013
Der Antragsgegner heiratete im Juni 2013 erneut. Wie aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2013 (vgl. Bl. 1766 GA) ersichtlich, erzielte die zweite Ehefrau des Antragsgegners in diesem Jahr Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in Höhe von 14.713,00 EUR, mithin ein durchschnittliches monatliche Nettoeinkommen in Höhe von 742,31 EUR:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 14.173,00 Euro
LSt-Klasse 5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -1.836,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . -100,98 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -1.339,35 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -212,60 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -1.162,19 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -145,27 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 9.376,61 Euro
9376,61 / 12 = . . . . . . . . . . . 781,38 Euro
Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung.
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -39,07 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . . 742,31 Euro
Angesichts des oben errechneten unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners ist er weiterhin in den folgenden Höhen leistungsfähig:
Antragstellerin zu 1.):7 x 1300,00 EUR = 9.100,00 EUR
Antragstellerin zu 3.): 7 x (522 - 334) EUR = 1.316,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 7 x (519 – 334) EUR = 1.295,00 EUR
01.01.2014 – 28.02.2014
Zu den Einkommensverhältnissen für das Jahr 2014 ergibt sich kein ausreichender Sachvortrag. Hierzu wurde ausdrücklich im Rahmen der am 09.03.2019 erfolgten Anhörung (Bl. 1694 GA) hingewiesen, der Einkommenssteuerbescheid für 2014 wurde nicht zu den Akten gereicht. Die Berechnung wird daher mit den bekannten Daten aus dem Vorjahr fortgesetzt, da kontinuierliche Einkommensverhältnisse zu unterstellen sind. Die Antragstellerin zu 3.) ist im Januar 2014 volljährig geworden, so dass der Antragstellerin zu 1.) auch für diese nunmehr kein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch mehr geltend machen kann. Sie dürfte aber noch bis zum 31.07.2015 eine allgemeinbildende Schule besucht haben (Einschulung 2002, da sie offenbar zunächst eine Realschule besuchte, sind bis zum Abitur 13 Schuljahre anzusetzen), so dass sie gemäß § 1603 Abs. 2 BGB als privilegierte Volljährige zu behandeln ist.
Das unterhaltsrechtliche Einkommen der Antragstellerin zu 1.) errechnet sich wie folgt:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 22.482,00 Euro
((12*2498,00)*3/4 = 22.482)
Steuerbrutto (vor Freibetrag) . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
Sozialversicherungsbrutto 29.976,00 Euro
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.568,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -74,52 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -2.832,73 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -449,64 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -2.458,03 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -307,25 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 12.791,83 Euro
12791,83 / 12 = . . . . . . . . . . 1.065,99 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -53,30 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . 1.013,00 Euro
Einkommen der zweiten Ehefrau des Antragsgegners:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 14.173,00 Euro
LSt-Klasse 5
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -1.753,00 Euro
Solidaritätszuschlag . . . . . . . . . . -96,41 Euro
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -1.339,35 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -212,60 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -1.162,19 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,025 %) . . . -145,27 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 9.464,18 Euro
9464,18 / 12 = . . . . . . . . . . . 788,68 Euro
Es handelt sich um eine Teilzeitbeschäftigung.
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -39,43 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen . . . . . . 749,00 Euro
Einkommen des Antragsgegners:
Aus Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 26.653,00 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 68.910,00 EUR
Rentenversicherung (18,9 % / 2) . . . . . . -6.512,00 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -1.033,65 EUR
Krankenversicherung: -7.024,00 EUR
Pflegeversicherung: -963,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2013: -24.932,12 EUR
(26653+68910)*100/(3.197+128.342+26.653+68.910)*59.250,28/100
-----------------------
Zwischenergebnis: 55.098,23 EUR
Monatlich (/12): 4.591,52 EUR
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Kapitalvermögen: 3.197,00 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 128.342,00 EUR
(114.720,00 + 13.622)
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2013: -34.318,22 EUR
(3.197+128.342)*100/(3.197+128.342+26.653+68.910)*59.250,28/100
------------------------
Zwischenergebnis: 97.220,78 EUR
Monatlich (/12): 8.101,73 EUR
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 EUR
Wohnwert. 1.200,00 EUR
Hieraus errechnet sich weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von Unterhalt für den Antragsteller zu 4.) in Höhe zumindest der geltend gemachten 519,00 EUR und ein Anspruch auf Zahlung von Mehrbedarf in Höhe von 560,00 EUR.
Der nacheheliche Unterhalt für die Antragstellerin zu 1.) beträgt weiterhin 1.300,00 EUR.
Antragstellerin zu 1.): 2 x1300,00 EUR = 2600,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x (519 – 334) = 370,00 EUR
Mehrbedarf: 2 x 560,00 EUR = 1.120,00 EUR
01.03.2014 – 31.12.2014
Am 12.03.2014 wurde das Kind F. des Antragstellers aus zweiter Ehe geboren.
Angesichts der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners verbleibt es aber dennoch bei den vorgenannten Zahlbeträgen. Mehrbedarf für den Antragsteller zu 4.) in Form des Schulgeldes besteht jedoch nur bis zum 31.07.2014, da der Antragsteller zu 4.) die Schule verließ.
Antragstellerin zu 1.): 10 x1300,00 EUR = 13.00,00 EUR
Antragsteller zu 4.): Unterhalt: 10 x (519 – 334) = 1.850,00 EUR
Mehrbedarf: 5 x 560,00 EUR = 2.800,00 EUR
01.01.2015 – 31.07.2015
Auf Seiten der Antragstellerin zu 1.) ist weiterhin ein Bruttojahreseinkommen von 22.482,00 EUR einzusetzen. Hieraus errechnet sich das unterhaltsrechtliche Einkommen wie folgt
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 22.482,00 Euro
(12*2498,00*3/4 = 22.482)
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -1.804,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . 0,00 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.102,07 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -337,23 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -1.843,52 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -264,16 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 16.131,02 Euro
16131,02 / 12 = . . . . . . . . . . 1.344,25 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -67,21 Euro
––––––––––––––––––
bleibt . . . . . . . . . . . . . 1.277,04 Euro
Die Angaben zum Einkommen des Antragsgegners ist dem Einkommenssteuerbescheid für 2015 (Bl. 2151 ff GA) zu entnehmen. Hieraus errechnet sich das folgende unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners, wobei die Steuerlast angesichts der nicht vorhandenen Einkünfte der zweiten Ehefrau dem Antragsgegner alleine anteilig den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit zugerechnet wird:
Einkommen des Antragsgegners:
Aus Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Gewerbebetrieb: 71.280,00 EUR
Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit: 8.706,00 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 66.540,00 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2) -6.221,49 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) -998,10 EUR
Krankenversicherung: -7.319,00 EUR
Pflegeversicherung: -1.150,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2015: -48.962,99 EUR
(71280+8706+66540)*100/(71280+8706+66540+220457)*122.630,70/100
-----------------------
Zwischenergebnis: 81.874,42 EUR
Monatlich (/12): 6.822,86 EUR
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 220.457,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2015: -73.667,71 EUR
220.457*100/(71280+8706+66540+220457)*122.630,70/100
------------------------
Zwischenergebnis: 146.789,29 EUR
Monatlich(/12): 12.232,44 EUR
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 EUR
Wohnwert: 1.200,00 EUR
Unterhaltsrechtliches Einkommen: 20.105,30 EUR
Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsgegner leben gerichtsbekannt seit Januar 2009 – mithin nunmehr mehr als sechs Jahre – getrennt. Aus diesem Grunde ist es angemessen, den Unterhaltsanspruch auf den Unterhaltsanspruch gemäß §1570 BGB wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes zuzüglich eines Betrages in Höhe von 300,00 EUR aufgrund der Grundsätze nachehelicher Solidarität gemäß § 1578 b BGB zu begrenzen.
Wäre die Antragstellerin zu 1.) in ihrem erlernten Beruf vollerwerbstätig, würde sie folgendes Einkommen erzielen:
Bruttolohn: . . . . . . . . . . . 29.976,00 Euro
(12*2498,00 = 29.976)
LSt-Klasse 2
Kinderfreibeträge 1,5
Zusatzbeitrag zu KV (%) . . . . . . . . . 0,9
Lohnsteuer: . . . . . . . . . . . -3.528,00 Euro
Kirchensteuer 9 % . . . . . . . . . . -71,64 Euro
Rentenversicherung (18,7 % / 2) . . . . . . -2.802,76 Euro
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) . . . . -449,64 Euro
Krankenversicherung: (14,6%/2 + 0.9%) . . . -2.458,03 Euro
Pflegeversicherung (AN-Anteil 1,175 %) . . . -352,22 Euro
––––––––––––––––––
Nettolohn: . . . . . . . . . . . 20.313,71 Euro
20313,71 / 12 = . . . . . . . . . . 1.692,81 Euro
Tatsächlich kann sie aufgrund ihrer Teilzeittätigkeit aufgrund Kinderbetreuung lediglich 1.344,25 EUR erzielen; die Differenz beträgt 348,56 (=1692,81-1344,25) EUR.
Zuzüglich des o.g. Betrages in Höhe von 300,00 EUR ergibt sich ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 648,56 EUR in dieser Höhe ist der Antragsgegner auch leistungsfähig.
Weiterhin bestehen auch hinsichtlich des Anspruchs des Antragstellers zu 4.) in der geltend gemachten Höhe von 519,00 EUR aufgrund der Einkommensverhältnisse des Antragsgegners keine Bedenken.
Es bestehen mithin Ansprüche in folgender Höhe:
Antragstellerin zu 1.) 7 x 648,56 EUR = 4.539,92 EUR
Antragsteller zu 4.) 7 x (519 – 334) EUR = 1.295,00 EUR
01.08.2015 – 30.09.2015
Angesichts des vorstehend ermittelten unterhaltsrechtlichen Einkommens des Antragsgegners verbleibt es nach Änderung der Düsseldorfer Tabelle zum 01.08.2015 bei einem Anspruch der Antragstellerin zu 1.) in Höhe der vorgenannten 648,56 EUR und des Antragstellers zu 4.) nach der 10. Einkommens- und 3. Altersstufe für ein drittes kindergeldberechtigtes Kind, von dem 519,00 EUR geltend gemacht werden.
Mithin ergeben sich folgende Rückstände:
Antragstellerin zu 1.): 2 x 648,56 EUR = 1.297,12 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x (519-334) EUR= 370,00 EUR
01.10.2015 – 31.10.2015
Im Monat Oktober 2015 ist der Antragsteller volljährig geworden.
Dies hat zum einen zur Folge, dass der Unterhaltsanspruch gemäß § 1570 BGB der Antragstellerin zu 1.) entfällt und nur noch der o.g. Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen ist. Zum anderen haftet nunmehr der Antragsgegner und die Antragstellerin zu 1.) gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB anteilig nach ihrer Erwerbs- und Vermögensverhältnissen.
Der Antragstellerin zu 1.) ist gemäß § 1603 Abs. 2 BGB ein Einkommen in Höhe von 1.692,81 EUR (s.o.) zuzurechnen. Von dem pauschale berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von 84,64 EUR und der notwendige Eigenbedarf in Höhe von 1.080,00 EUR abzuziehen sind, so dass ein Betrag in Höhe von 528,17 EUR verbleibt. Dem steht ein Einkommen des Antragsgegners von 20.105,30 EUR gegenüber, abzüglich des notwendigen Eigenbedarfs in Höhe von 19.025,30 EUR, mithin das 36fache. Daher erscheint es als angemessen, dass der Antragsgegner weiterhin alleinig zur Zahlung des geltend gemachten Betrages in Höhe von 609,00 EUR verpflichtet ist.
Der Antragsgegner zahlte als Unterhalt für den Antragsteller zu 4.) für Oktober einen Betrag von 150,84 EUR, danach erfolgten keine Zahlungen mehr,
Es bestehen mithin folgende Unterhaltsrückstände:
Antragstellerin zu 1.): 300,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 519,00 EUR – 150,84 EUR = 368,16 EUR
01.11.2015 – 31.12.2015
Es bleibt bei den vorstehenden Ausführungen. Allerdings beantrag der Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.11.2015 (Bl. 746 GA) die Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von 542,00 EUR monatlich.
Es bestehen mithin folgende Unterhaltsrückstände:
Antragstellerin zu 1.): 2 x 300,00 EUR = 600,00 EUR
Antragsteller zu 4.): 2 x 542,00 EUR = 1.084,00 EUR
01.01.2016 – 31.12.2016
Die Angaben zum Einkommen des Antragsgegners ist dem Einkommenssteuerbescheid für 2016 (Bl. 2148 ff GA) zu entnehmen. Hieraus errechnet sich das folgende unterhaltsrechtliche Einkommen des Antragsgegners, wobei die Steuerlast angesichts der nicht vorhandenen Einkünfte der zweiten Ehefrau dem Antragsgegner alleine anteilig den Einkünften aus Erwerbstätigkeit und Nichterwerbstätigkeit zugerechnet wird:
Aus Erwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Gewerbetrieb: 72.726,00 EUR
Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit: 66.540,00 EUR
Rentenversicherung (18,7 % / 2) -6.221,49 EUR
Arbeitslosenversicherung (3,0 % / 2) -998,10 EUR
Krankenversicherung: 7.319,00 EUR
Pflegeversicherung: 1.150,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2016: -40.563,25 EUR
(72.726+66.540)*100/(72.726+66540+35+131.535)*78.884,93/100
-----------------------
Zwischenergebnis: 83,014,16 EUR
Monatlich (/12) 6.917,85 EUR
Aus Nichterwerbstätigkeit:
Einkünfte aus Kapital: 35,00 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung: 131.535,00 EUR
Anteilige Steuerlast gemäß EStB für 2016: -38.321,68 EUR
(35+131535)*100/(72.726+66540+35+131.535)*78.884,93/100
------------------------
Zwischenergebnis: 93.248,32 EUR
Monatlich(/12): 7.770,69 EUR
Abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen: -150,00 EUR
Zuzüglich Wohnwert: 1.200,00 EUR
Unterhaltsrechtliches Einkommen: 15.738,54 EUR
Der Antragsteller zu 4.) besucht weiterhin eine allgemeinbildende Schule (vgl. die Bescheinigungen vom 19.10.2015 (Bl. 784 der Akte) und vom 01.09.2016 (Bl. 1194 der Akte). Aufgrund der Einkommensverhältnisse besteht weiterhin ein Anspruch auf Zahlung von Kindesunterhalt nach der 10. Einkommensstufe und der vierten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle in Höhe von 630,00 EUR.
Die Antragstellerin hat weiter aufgrund der vorangehenden Ausführungen einen Anspruch auf Zahlung von 300,00 EUR.
Ab 01.01.2017
Der Antragsteller zu 4.) besucht weiterhin eine allgemeinbildende Schule, vgl. insofern die Schulbescheinigungen vom 04.09.2018 (vgl. Bl. 2421 GA) damit weiterhin gemäß § 1601 ff. BGB unterhaltsberechtigt.
Die Pflicht des Antragsgegners zur Zahlung nachehelichen Unterhalts an die Antragstellerin zu 1.) ist auf den 31.12.2016 gemäß § 1578 b BGB zu begrenzen. Die Antragstellerin zu 1.) und der Antragsgegner lebten etwa zwanzig Jahre als Eheleute zusammen. Mit dieser Entscheidung wird Trennungs-/nachehelicher Unterhalt für 8 Jahre zugesprochen, Die Kinder sind zwischenzeitlich alle volljährig, ehebedingte berufliche Nachteile sind nicht gegeben.
Das Einkommen ab dem Jahr 2017 wurde nicht mehr substantiiert dargetan und nachgewiesen. Der Zeitraum 2017 wurde im Termin vom 08.05.2018 (vgl. Bl. 2085 GA) erörtert, im nachfolgenden Schriftsatz vom 28.06.2018 (Bl. 2142 ff.) wurde lediglich substantiiert zum Einkommen des Antragsgegners aus nichtselbständiger Tätigkeit vorgetragen. Einkommenssteuerbescheide oder- erklärungen für die Jahre 2017 und 2018 wurden nicht nachgereicht; es ist daher weiter von den Einkommensverhältnissen des Jahres 2016 auszugehen. Dies rechtfertigt eine Einordnung in die 10. Einkommensstufe der Düsseldorfer Tabelle; den Schulbesuch hat der Antragsgegner zu 4.) mit Bescheinigung vom 04.09.2018 (Bl. 2421 GA) und vom 20.02.2019 (Bl. 2434 GA) belegt. Angesichts der vorgetragenen problematischen Schullaufbahn des Antragstellers zu 4.) ist der Besuch einer allgemeinbildenden Schule über die Vollendung des 21. Lebensjahrs hinaus unter Berücksichtigung des § 1610 Abs. 2 BGB auch angemessen.
Es bestehen zusammenfassend die folgenden von den Antragstellern ausgerechneten Unterhaltsrückstände:
Gegenüber der Antragstellerin zu1.)
Trennungsunterhalt/nachehelicher Unterhalt
01.11.2009 – 31.12.2009: 2.838,00 EUR
01.01.2010 – 31.12.2010: 20.856,00 EUR
01.11.2011 – 30.06.2011: 10.679,00 EUR
01.07.2011 – 31.12.2011: 11.754,00 EUR
01.12.2012 – 31.07.2012: 13.713,00 EUR
01.08.2012 – 30.09.2012: 3.918,00 EUR
01.10.2012 – 30.11.2012: 3.877,40 EUR
01.12.2012 – 31.12.2012: 1.918,40 EUR
01.01.2013 – 31.05.2013: 6.500,00 EUR
01.06.2013 – 01.07.2013: 2.600,00 EUR
----------------------
GESAMT: 78.653,80 EUR
Für den Zeitraum August 2013 bis November 2013 hat die Antragstellerin zu 1.) keine Unterhaltsrückstände geltend gemacht (vgl. den Vortrag auf Seite 5 – 7 des Schriftsatzes vom 11.07.2013 (Bl. 375 ff. GA) in Verbindung mit den im Schriftsatz formulierten Anträge zu 1.) und 2.).)
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch betreffend die Antragstellerin zu 2.):
01.11.2009 – 31.12.2009: 984,00 EUR
01.10.2010 – 31.12.2010: 6.264,00 EUR
01.01.2011 – 30.06.2011: 788,30 EUR
01.07.2011 – 31.12.2011: 1.128,00 EUR
01.01.2012 – 31.07.2012: 1.316,00 EUR
01.08.2012 – 30.09.2012: 376,00 EUR
-------------------
GESAMT: 10.856,30 EUR
Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch betreffend die Antragstellerin zu 3.):
01.11.2009 – 31.12.2009: 984,00 EUR
01.10.2010 – 31.12.2010: 6.264,00 EUR
01.01.2011 – 30.06.2011: 1.611,00 EUR
01.07.2011 – 31.12.2011: 1.128,00 EUR
01.01.2012 – 31.07.2012: 1.316,00 EUR
01.08.2012 – 30.09.2012: 376,00 EUR
01.10.2012 – 30.11.2012: 376,00 EUR
01.12.2012 – 30.11.2012: 188,00 EUR
01.01.2013 – 31.05.2013: 940,00 EUR
01.06.2013 – 31.12.2013: 1.316,00 EUR
-------------------------
GESAMT 13.676,30 EUR
Antragsteller zu 4.)
Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle:
01.11.2009 – 31.12.2009: 978,00 EUR
01.10.2010 – 31.12.2010: 5.804,93 EUR
01.01.2011 – 30.06.2011: 1.110,00 EUR
01.07.2011 – 31.12.2011: 0 EUR
01.01.2012 – 31.07.2012: 0 EUR
01.08.2012 – 30.09.2012: 1.038,00 EUR
01.10.2012 – 30.11.2012: 1.038,00 EUR
01.12.2012 – 31.12.2012: 519,00 EUR
01.01.2013 – 31.05.2013: 925,00 EUR
01.06.2013 – 31.12.2013: 1.295,00 EUR
01.01.2014 – 28.02.2014: 370,00 EUR
01.03.2014 – 31.12.2014: 1.850,00 EUR
01.01.2015 – 31.07.2015: 1.295,00 EUR
01.08.2015 – 30.09.2015: 370,00 EUR
01.10.2015 – 31.10.2015: 368,16 EUR
01.11.2015 – 31.12.2015: 1.084,00 EUR
-------------------------
GESAMT: 18.045,09 EUR
Mehrbedarf:
01.12.2012 – 31.12.2012: 560,00 EUR
01.01.2013 – 31.05.2013: 2.800,00 EUR
01.06.2013 – 31.12.2013: 3.920,00 EUR
01.01.2014 – 28.02.2014: 1.120,00 EUR
01.03.2014 – 31.07.2014: 2.800,00 EUR
---------------------------
GESAMT 11.200,00 EUR
Der Zinsausspruch beruht auf § 280, 286 ff BGB. Der von dem Antragsteller geltend gemachte Zinsanspruch ist nur teilweise schlüssig. Laufender Unterhalt kann nicht zu einem Temin in der Vergangenheit (30.06.2016) verzinst werden; der Mehrbedarf aus den Jahren 2012 bis 2014 ist kein laufender Unterhalt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 FamFG
Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf § 51 FamGKG:
Der geltend gemachte Rückstand für die Zeit von 11/09 bis 10/10 für die Antragstellerin zu 1.) beträgt 12 x 1.738,00 EUR; der höchste laufend geltend gemachte Unterhalt betrug monatlich 1.959,00 EUR.
Der geltend gemachte Rückstand für die Zeit von 11/09 bis 10/10 für die Antragsteller zu 2. und 3.) beträgt jeweils 12 x 522,00 EUR; der höchste laufend geltend gemachte Unterhalt betrug monatlich ebenfalls 522,00 EUR.
Der geltend gemachte Rückstand für die Zeit von 11/09 bis 10/10 für den Antragstellerin zu 4.) beträgt 12 x 519,00 EUR; der höchste laufend geltend gemachte Unterhalt betrug monatlich 630,00 EUR. Hinzu kommt der Jahreswert des Mehraufwandes in Höhe von monatlich 560,00 EUR.