Zugewinnausgleich: Auskunft nach § 1379 BGB und kein abweichender Endvermögensstichtag
KI-Zusammenfassung
Im Scheidungsverbund begehrten getrenntlebende Ehegatten wechselseitig Auskunft zum Zugewinnausgleich. Streitig war insbesondere, ob der Antragsteller auch zu einem späteren Stichtag (06.11.2013) Auskunft über sein Endvermögen erteilen muss, weil der Scheidungsantrag angeblich rechtsmissbräuchlich zu früh eingereicht worden sei. Das Gericht verpflichtete beide Seiten zur Auskunft über Anfangs-, End- und Trennungsvermögen sowie über illoyale Vermögensverschiebungen und Belegvorlage. Einen zusätzlichen Auskunftsstichtag lehnte es ab, da § 1384 BGB auf die Rechtshängigkeit abstellt und ein Ausnahmefall treuwidrigen Verhaltens nicht ersichtlich war.
Ausgang: Wechselseitige Auskunft und Belegvorlage angeordnet; weitergehender Antrag auf Auskunft zum späteren Endvermögensstichtag zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Auskunftsanspruch zum Zugewinnausgleich nach § 1379 Abs. 1 BGB umfasst Angaben zum Anfangs- und Endvermögen sowie zur Vorlage geeigneter Belege.
Stichtag für die Bestimmung des Endvermögens im Zugewinnausgleich ist gemäß § 1384 BGB bei Scheidung der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Eine Verlegung des gesetzlichen Endvermögensstichtags auf einen späteren Zeitpunkt bedarf einer gesetzlichen Grundlage oder eines besonderen, eng begrenzten Ausnahmefalls; eine allgemeine Billigkeitskorrektur ist nicht vorgesehen.
Die Annahme eines rechtsmissbräuchlichen, treuwidrigen Vorziehens des Scheidungsantrags setzt konkrete, nachvollziehbare Tatsachen voraus und kann nicht auf Vermutungen „ins Blaue hinein“ gestützt werden.
Wechselseitige Auskunft kann auch Angaben zu unentgeltlichen Zuwendungen, Verschwendung und benachteiligenden Handlungen nach Eintritt des Güterstands sowie deren Bewertung umfassen.
Vorinstanzen
Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 114/15 [NACHINSTANZ]
Tenor
I.
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
2. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
3. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
II.
1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
d) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
e) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
f) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
g) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
2. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
III.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Rubrum
hat das Amtsgericht Neussauf die mündliche Verhandlung vom 01.04.2015
durch den Richter
beschlossen:
I.
1. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
2. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
3. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
II.
1. Dem Antragsteller wird aufgegeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
d) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
e) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
f) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
g) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
2. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
III.
Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin zurückgewiesen.
IV.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind in Trennung lebende Eheleute.
Mit seinem der Antragsgegnerin am 11.03.2013 zugestellten Antrag vom 19.02.2013 begehrt der Antragsteller die Scheidung der am 01.04.1987 geschlossenen Ehe der Beteiligten. Im Rahmen der Folgesache Zugewinn machen die Beteiligten wechselseitig Auskunftsansprüche geltend.
Die Beteiligten haben im Laufe des Verfahrens zunächst über den Zeitpunkt ihrer Trennung gestritten.
Der Antragsteller hat behauptet, die Beteiligten lebten seit dem 02.04.2012 infolge eines – unstreitig – stattgefundenen Streits innerhalb der ehelichen Villa voneinander getrennt. Seit diesem Zeitpunkt hätten die Beteiligten nicht mehr gemeinsam gewirtschaftet. Auch seien keine Versorgungsleistungen durch die Antragsgegnerin mehr für ihn – den Antragsteller – erbracht worden. Insgesamt seien sich die Beteiligten innerhalb des großen Hauses nur noch aus dem Weg gegangen.
Die Antragsgegnerin hat behauptet, die Beteiligten hätten noch bis Dezember 2012 in der im gemeinsamen Eigentum stehenden Villa zusammen gewohnt. Der Streit im April 2012 habe nicht dazu geführt, dass die Beteiligten nicht mehr weiterhin zusammen gewirtschaftet haben. Insbesondere habe sie – die Antragsgegnerin – jedenfalls bis November 2012 wie bisher den gemeinschaftlichen Haushalt der Eheleute – gemeinsam mit der Haushälterin, der Zeugin F., – versorgt.
Nachdem die Beteiligten im Scheidungshauptsacheverfahren wechselseitig Zwischenfeststellungsanträge betreffend den Trennungszeitpunkt gestellt hatten, hat das Gericht nach umfangreicher Beweisaufnahme mit Zwischenbeschluss vom 05.11.2014 festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 05.11.2012 erfolgt ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe im Beschluss verwiesen.
In der Folgesache Zugewinn stellen die Beteiligten nunmehr folgende Anträge:
Der Antragsteller beantragt im Rahmen eines Stufenantrags,
1. der Antragsgegnerin aufzugeben, dem Antragsteller Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand ihres Endvermögens zum 11.03.2013
b) über den Bestand ihres Anfangsvermögens zum 01.04.1987
c) über unentgeltliche Zuwendungen, die die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
d) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
e) über Handlungen, die die Antragsgegnerin in der Absicht vorgenommen hat, den Antragsteller zu benachteiligen
f) über Vermögen, dass die Antragsgegnerin nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung
g) über Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012;
2. und den Wert aller unter vorstehender Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände mitzuteilen;
3. sowie alle Unterlagen vorzulegen, welche die Auskunft unter obiger Ziffer 1 bezeichneten Vermögensgegenstände belegen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Ferner beantragt sie,
1. dem Antragsteller aufzugeben, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen:
a) über den Bestand seines Endvermögens zum 06.11.2013
b) über den Bestand seines Endvermögens zum 11.03.2013
c) über den Bestand seines Anfangsvermögens zum 01.04.1987
d) über den Bestand seines Vermögens zum Zeitpunkt der Trennung am 05.11.2012
e) über unentgeltliche Zuwendungen, die der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes gemacht hat
f) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes verschwendet hat
g) über Handlungen, die der Antragsteller in der Absicht vorgenommen hat, die Antragsgegnerin zu benachteiligen
h) über Vermögen, dass der Antragsteller nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat unter Angabe des Zeitpunkts der Zuwendung;
2. und die unter Ziffer 1 zu erteilenden Auskünfte durch einzelne Nachweise zu belegen.
Der Antragsteller beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, der Antragsteller habe auch über den Bestand seines Endvermögens zum 06.11.2013 Auskunft zu erteilen. Der Antragsteller habe seinen Scheidungsantrag vom 19.02.2013 rechtsmissbräuchlich vorzeitig eingereicht, um ihr – der Antragsgegnerin – im Rahmen der Zugewinnausgleichsberechnung wesentliche Vermögenszuwächse vorzuenthalten. In einem solchen Fall sei die Modifizierung des Stichtages gerechtfertigt. Es sei auf den Tag abzustellen, der bei verfahrensrechtlich richtiger Einreichung des Scheidungsantrages, also nach Ablauf des Trennungsjahres entsprechend des gerichtlichen Zwischenbeschlusses vom 05.11.2014, maßgeblich gewesen wäre.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen.
II.
Die Beteiligten können gemäß § 1379 Abs. 1 BGB wechselseitig die aus der Beschlussformel ersichtlichen Auskünfte nebst Belegvorlage voneinander verlangen. Denn der Antragsteller hat mit Antrag vom 11.03.2013 die Scheidung beantragt.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller auf Auskunftserteilung auch über den Bestand seines Vermögens zum 06.11.2013 besteht indes nicht.
Stichtag für den Bestand und die Bewertung der zum Endvermögen gehörenden Aktiva und Passiva ist gemäß § 1384 BGB bei Scheidung der Ehe der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, hier also der 11.03.2013. Eine Modifikation dieses Stichtages – wie sie die Antragsgegnerin begehrt – ist weder gesetzlich vorgesehen noch ist dem Gericht eine dahingehende obergerichtliche Entscheidung, insbesondere im Hinblick auf den Zugewinnausgleich, bekannt.
Soweit die Antragsgegnerin auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 231/98, sowie des Oberlandesgerichts Naumburg vom 19.03.2009, Az.: 8 UF 24/09, verweist, haben beide Gerichte die Frage, ob aus Gründen übergeordneter allgemeiner Rechtsgrundsätze eine Modifizierung des gesetzlichen Stichtages in Betracht zu ziehen ist, letztlich nicht entschieden. Insbesondere soweit es den Zugewinnausgleich – und nicht den Versorgungsausgleich – betrifft, vertritt die höchstrichterliche Rechtsprechung in diesem Zusammenhang einen restriktiven Standpunkt (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 02.11.1966, Az.: IV ZR 229/65).
Im vorliegenden Fall kommt unabhängig vom Fehlen einer gesetzlichen Grundlage eine Verlegung des maßgeblichen Stichtages auf den 06.11.2013 aus Billigkeitsgründen bereits deshalb nicht in Betracht, weil für das Gericht nicht ersichtlich ist, dass der Antragsteller seinen Scheidungsantrag tatsächlich rechtsmissbräuchlich eingereicht hat und es daher schon an einem „besonderen Ausnahmefall“ im Sinne der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.12.1996, Az.: XII ZR 231/98, fehlt.
Zwar hat die im Rahmen der Scheidungshauptsache durchgeführte Beweisaufnahme nicht ergeben, dass die Trennung der Beteiligten – wie der Antragsteller behauptet hat – bereits am 02.04.2012 erfolgt ist. Der Antragsteller ist vielmehr beweisfällig geblieben. Unstreitig gab es zwischen den Beteiligten im April 2012 jedoch eine erhebliche Auseinandersetzung, infolge derer der Antragsteller offensichtlich davon ausging, die Beteiligten lebten bereits seit diesem Zeitpunkt innerhalb der ehelichen Villa voneinander getrennt, so dass er dementsprechend im Februar 2013 die Scheidung einreichte. Die vom Antragsteller vorgenommene Bewertung der Auswirkungen des Streits im April 2012 auf die Frage des Getrenntlebens der Beteiligten ist nach Auffassung des Gerichts nicht völlig fernliegend. Hierbei gilt insbesondere zu berücksichtigen, dass die Vorstellungen zu der Frage, ob noch eine häusliche Gemeinschaft besteht, gerade in der Laienspähre durchaus voneinander abweichen können. Ein zu Lasten der Antragsgegnerin treuwidriges Verhalten vermag das Gericht hierin jedenfalls nicht zu erkennen.
Es ist zudem nicht ersichtlich, inwieweit sich der Antragsteller durch den eingereichten Scheidungsantrag, wirtschaftliche Vorteile erhofft. Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 24.02.2014 davon ausgeht, zu einem späteren Bewertungsstichtag seien zusätzlich sechsstellige Eurobeträge auf den Konten des Antragstellers zu berücksichtigen, erfolgt dieser Vortrag ersichtlich „ins Blaue hinein“ und wird durch keinerlei konkreten Tatsachenvortrag gestützt.