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Amtsgericht Neuss·47 F 282/19·26.12.2019

Antrag auf Verfahrenskostenhilfe in Vaterschaftsverfahren wegen Mutwilligkeit abgewiesen

ZivilrechtFamilienrechtAbstammungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Verfahrenskostenhilfe zur Feststellung, dass er nicht Vater des während der Ehe geborenen Kindes sei. Das Amtsgericht lehnte die Bewilligung als mutwillig ab. Entscheidungsgrund war, dass der Antragsteller sich zuvor in einem Abstammungsverfahren zum Kind bekannt hatte, Rechtsmittel nicht nutzte und vorgelegte Atteste keine schwere Entscheidungsunfähigkeit belegten.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wegen mutwilliger Rechtsverfolgung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Verfahrenskostenhilfe ist zu versagen, wenn das beabsichtigte Rechtsverfahren mutwillig ist; mutwillig handelt, wer einen Weg wählt, den ein verständiger Beteiligter, der die Kosten selbst tragen müsste, nicht wählen würde.

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Die Erhebung eines neuen Verfahrens nach vorherigen entgegenstehenden Erklärungen oder einer bereits getroffenen Entscheidung kann mutwillig sein, wenn effektive Rechtsbehelfe gegen die frühere Entscheidung nicht ergriffen wurden.

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Psychische Beeinträchtigungen rechtfertigen die Annahme fehlender Mutwilligkeit nur, wenn sie die Entscheidungsfähigkeit so erheblich einschränken, dass die Prozessführung nicht gesteuert werden konnte; bloße Anpassungsstörungen genügen dafür nicht.

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Vorgelegte ärztliche Atteste müssen inhaltlich deutlich machen, dass eine solche Entscheidungsunfähigkeit bestand; ergibt sich aus den Attesten Orientierung und Steuerungsfähigkeit, spricht dies gegen eine entschuldigende psychische Ausnahmesituation.

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-1 WF 14/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

wird der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Verfahrenskostenhife vom 06.11.2019 (eingegangen bei Gericht am 11.12.2019) zurückgewiesen.

Gründe

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Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist mutwillig.

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Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass er nicht der Vater des während der Ehe mit der Kindesmutter geborenen Kindes C D, geboren am 22.5.2017 ist.

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Bezüglich der Abstammung des Kindes hat es bereits ein Abstammungsverfahren beim Amtsgericht Mettmann (Az. 46 F 210/17) gegeben. In diesem Verfahren hat der genetische Vater die Vaterschaft des Antragstellers angefochten und beantragt, seine Vaterschaft festzustellen. In dem Verfahren wurde ein genetisches Abstammungsgutachten eingeholt. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass der Antragsteller nicht der biologische Vater des Kindes ist. Der Antragsteller hat sich in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 vor dem Amtsgericht Mettmann allerdings ausdrücklich zu dem Kind bekannt. Er hat zudem Fotos vorgelegt, die eine sozial familiäre Beziehung zu dem Kind nahelegen. Aufgrund dieser Äußerungen des Antragstellers ist das Amtsgericht Mettmann von einer sozial-familiären Beziehung des Antragstellers zu dem Kind ausgegangen und hat den Antrag des biologischen Vaters auf Feststellung der Vaterschaft zurückgewiesen.

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Nunmehr beruft der Antragsteller sich darauf, er habe sich aufgrund der Offenbarung seiner Ehefrau über die außereheliche Beziehung in einer psychischen Ausnahmesituation befunden. Er liegt diesbezüglich Arztbriefe vom 22.10.2019 und 23.08.2019 vor.

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Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist mutwillig und daher zurückzuweisen. Mutwillig handelt ein Beteiligter dann, wenn er bei der Verfolgung seiner Rechte einen Weg einschlägt, den ein verständiger Beteiligter, der selbst für die Kosten aufkommen müsste, nicht wählen würde. Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es ist in keiner Weise nachzuvollziehen, weshalb der Antragsteller sich in dem Abstammungsverfahren beim Amtsgericht Mettmann in der mündlichen Verhandlung am 09.05.2019 zu dem Kind bekannt hat, obwohl er bereits seit März 2019 von der Kindesmutter getrennt lebt, nachdem diese ihm ihre außereheliche Beziehung zu dem biologischen Vater gestanden hatte. Jedenfalls hätte die Möglichkeit bestanden, gegen den Beschluss in dem Abstammungsverfahren durch das Amtsgericht Mettmann Rechtsmittel einzulegen. Im Rahmen eines Rechtsmittels hätte der Antragsteller die Gelegenheit gehabt klarzustellen, dass er - entgegen seinen Angaben – tatsächlich keine sozial familiäre Beziehung zu dem Kind hat. Aus welchem Grunde das nicht erfolgt ist, hat der Antragsteller weder vorgetragen noch ist das aus der Akte ansonsten ersichtlich. Die von ihm angeführte psychische Belastung kann dieses Verhalten nicht rechtfertigen. Aus den vorgelegten Attesten ergibt sich lediglich, dass der Antragsteller an einer Anpassungsstörung leidet. Aus dem Befund des Arztbriefes vom 22.10.2019 ergibt sich im Übrigen, dass der Patient bewusstseinsklar, wach, allseits orientiert, geordnet und organisiert ist. Eine tiefgreifende Beeinträchtigung seiner Entscheidungsfähigkeit liegt somit offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller hätte daher ausreichend die Gelegenheit gehabt, seine falschen Angaben gegenüber dem Amtsgericht Mettmann zu widerrufen. Die Einleitung eines neuerlichen Anfechtungsverfahrens wäre in diesem Fall nicht erforderlich gewesen.

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