Unterhalt während FSJ als Orientierungsphase vor Medizinstudium
KI-Zusammenfassung
Der Sohn verlangt für das freiwillige soziale Jahr (01.09.2011–30.09.2012) Unterhalt vom Vater. Streitpunkt war, ob ein FSJ als Orientierungsphase vor dem Medizinstudium unterhaltsrechtlich anzuerkennen ist. Das AG Neuss gewährt Ausbildungsunterhalt nach §§ 1602, 1610 BGB und setzt den Gesamtbetrag auf 1.365,00 € fest. Ein pauschaler Abzug für ausbildungsbedingten Mehrbedarf wurde abgelehnt.
Ausgang: Antrag auf Unterhalt für 01.09.2011–30.09.2012 teilweise stattgegeben (Zahlungspflicht des Vaters 1.365,00 €), übriger Antrag abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein volljähriges Kind hat Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nach §§ 1602, 1610 BGB, wenn eine Tätigkeit als Orientierungsphase dient und die anschließende Aufnahme einer Ausbildung oder eines Studiums beabsichtigt ist.
Die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres von etwa einem Jahr als Orientierung vor einem langfristigen Studium ist nicht unangemessen und schließt den Unterhaltsanspruch nicht aus.
Der Bedarf richtet sich nach der Düsseldorfer Tabelle; das ungedeckte Restbedürfnis ist zwischen barunterhaltspflichtigen Eltern anteilig nach deren verfügbarem Einkommen aufzuteilen.
Ein pauschaler Abzug als ausbildungsbedingter Mehrbedarf ist bei einem FSJ nur zu berücksichtigen, wenn konkrete, dargelegte Aufwendungen dies rechtfertigen.
Leitsatz
Ein volljähriges Kind hat während eines freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz, das als Orientierungsphase für ein beabsichtigtes Mediinstudium dient, Anspruch auf Ausbildungsunterhalt.
Tenor
Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller für die Zeit vom 01.09.2011 bis zum 30.09.2012 1.365,00 Euro Unterhalt zu zahlen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller 19 %, der Antragsgegner 81 %.
Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wird angeordnet.
Gründe
Der Antragsteller ist der Sohn des Antragsgegners. In der Zeit von September 2011 bis einschließlich September 2012 lebte er im Haushalt der Mutter. Im Sommer 2011 schloss er die Schulausbildung mit dem Abitur ab. In der Zeit vom 01.09.11 bis zum 31.08.12 absolvierte er ein freiwilliges soziales Jahr beim Deutschen Roten Kreuz. Seit Oktober 2012 ist er als Medizinstudent bei der Uni Freiburg eingeschrieben. Während dieser Zeit erhielt er Taschengeld und Geldersatzleistung in Höhe von insgesamt 296,55 €.
Der Antragsgegner verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.935,01 €. Er hat noch eine weitere Tochter, die am 18.09.1998 geborene R. Die Mutter des Antragstellers verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.952,04 €. Die Mutter hat ein weiteres Kind, nämlich die am 12.12.2000 geborene L.
Der Antragsteller begehrt monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 €. Der Streit der Beteiligten geht darum, ob der Antragsteller während der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres unterhaltsberechtigt ist.
Der Antragsteller beantragt,
den Antragsgegner zu verpflichten, an ihn für die Zeit vom 01.09.11 bis einschließlich 30.09.12 monatlichen Unterhalt in Höhe von 129,00 € zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Antrag ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet.
Der Antragsgegner schuldet dem Antragsteller gemäß §§ 1602, 1610 Abs. 1 und 2 BGB Unterhalt, auch während der Zeit der Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres.
Zwar ist dieses freiwillige soziale Jahre im vorliegenden Fall keine Voraussetzung für die Aufnahme des Medizinstudiums dar. Die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahres beim Roten Kreuz ist jedoch als Orientierungsphase für die Aufnahme des Medizinstudiums anzusehen. Dieses Medizinstudium hat der Antragsteller nunmehr aufgenommen. Indem der Antragsteller die Ausbildung zum Rettungssanitäter absolviert hat, erlangte er Erfahrungen im Umgang mit kranken und verletzten Menschen. Dadurch konnte er feststellen, ob ihm eine medizinische Tätigkeit überhaupt liegt.
Dass diese Orientierungsphase ca. ein Jahr dauerte, ist nicht als zu lang anzusehen. Nach der Schulzeit von 13 Jahren und dem beabsichtigten Studium, das mindestens sechs Jahre dauert, kann es dem Antragsteller nicht verwehrt werden, seinen Berufswunsch in diesem Zeitraum zu testen ( BGH NJW 2001, 2170).
Der Antragsgegner ist somit während dieses Zeitraums zum Unterhalt verpflichtet.
Die Höhe des monatlichen Unterhalts ergibt sich aus folgender Berechnung:
Einkommen von Vater 1.935,10 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -96,76 Euro
––––––––––––––––––
unterhaltsrechtliches Einkommen 1.838,00 Euro
Mutter
Einkommen von Mutter 1.952,04 Euro
abzüglich pauschaler berufsbedingter Aufwendungen -97,60 Euro
abzüglich Zusatzversorgung -43,06 Euro
unterhaltsrechtliches Einkommen 1.811,00 Euro
Der Bedarf des Antragstellers nach dem beiderseitigen Einkommen der Eltern von
3.649,00 Euro
nach der Düsseldorfer Tabelle, Stand 11
Gruppe 7: 3501-3900, BKB: 1550
Tabellenunterhalt DT 7/4 664,00 Euro.
Hiervon ist das Kindergeld in Höhe von 184,00 Euro als bedarfsdeckend abzuziehen sowie das Einkommen des Antragstellers. Diese beträgt nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen 281,73 Euro. Es ist nicht gerechtfertigt, 90,00 Euro pauschal als ausbildungsbedingter Mehrbedarf abzuziehen, da die Ableistung des freiwilligen sozialen Jahrs keine Ausbildung darstellt. Der Antragsteller gibt auch nicht an, welche Aufwendungen er konkret hat.
Der ungedeckte Restbedarf beträgt somit 198,27 Euro. Dieser ist zwischen den Eltern, die beide dem Antragsteller gegenüber barunterhaltspflichtig sind, aufzuteilen.
Das verfügbare Einkommen beim Antragsgegner beträgt 332,00 Euro.
(Einkommen 1.838,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.150,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt -356,00 Euro)
Das verfügbare Einkommen bei der Mutter beträgt 305,00 Euro.
(Einkommen 1.811,00 Euro
abzüglich Selbstbehalt -1.150,00 Euro
abzüglich vorrangiger Kindesunterhalt -356,00 Euro)
Daraus berechnen sich die folgenden Haftungsanteile
Haftungsanteil von Vater:
198,27 * 332 / (332+305) 103,00 Euro monatlich
Der Höchstbetrag von 513 - 52,12% * (281,73+184)
270,26 Euro
ist nicht überschritten.
Haftungsanteil von Mutter:
198,27 * 305 / (332+305) 95,00 Euro
Der Höchstbetrag von 513 - 47,88% * (281,73+184)
290,01 Euro
ist nicht überschritten.
Der Antragsgegner ist somit verpflichtet für die Dauer des sozialen Jahrs 103,00 Euro monatlich zu zahlen. Dies sind für die Zeit vom 01.09.2011 bis einschließlich August 2012 1.236,00 Euro.
Im Monat September 2012 erhielt der Antragsgegner kein Einkommen mehr, da das freiwillige soziale Jahr beendet war. Für diesen Monat ist der Antragsgegner jedenfalls zur Zahlung der begehrten 129,00 Euro verpflichtet.
Der Verfahrenswert wird auf 1.677,00 € festgesetzt.