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Amtsgericht Neuss·45 F 8/19·15.07.2020

Auskunftspflicht bei Trennungsunterhalt: Verpflichtung zur systematischen Offenlegung von Einkommen

ZivilrechtFamilienrechtUnterhaltsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beteiligten, getrennt lebende Ehegatten, beantragten wechselseitig Auskunft zur Durchsetzung von Trennungsunterhalt. Das Amtsgericht verpflichtete beide Parteien zur umfassenden, systematischen Offenlegung von Einkommen, Vermögen und zugehörigen Belegen nach §§1361 Abs.4 S.4, 1605 BGB. Einzelne Steuererklärungen oder unvollständige Belege genügen nicht; ausländische Steuerbescheide sind übersetzt vorzulegen.

Ausgang: Wechselseitige Anträge auf Auskunftserteilung im Trennungsunterhalt in den jeweils beantragten Umfang stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Ehegatten sind zur Erteilung von Auskünften über Einkünfte und Vermögen sowie zur Vorlage entsprechender Belege verpflichtet, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§§1361 Abs.4 S.4, 1605 BGB).

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Die Auskunft hat in systematischer, verständlicher und lückenloser Form zu erfolgen; eine bloße Darstellung eines Endergebnisses genügt nicht, vielmehr sind Brutto‑ und Nettoeinkünfte sowie alle zusammenhängenden Ausgaben nachvollziehbar anzugeben.

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Von der Auskunftspflicht werden vollständige Belege verlangt; vereinzelte Lohnabrechnungen, Steuererklärungen ohne Bescheide oder unvollständige Anlagen erfüllen die Pflicht nicht; fortlaufende Gehaltsabrechnungen sind vorzulegen.

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Die Auskunfts- und Vorlagepflichten wirken wechselseitig; auch ein Widerantrag auf Auskunft ist bei Vorliegen der Voraussetzungen zu erfüllen, erforderliche ausländische Unterlagen sind in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen.

Relevante Normen
§ 1361 Abs. 4 S. 4 BGB§ 1605 BGB§ 1580 BGB

Vorinstanzen

Oberlandesgericht Düsseldorf, II-7 UF 128/20 [NACHINSTANZ]

Tenor

I.

Der Antragsgegner wird verpflichtet,

1. Auskunft über seine Einkommensverhältnisse durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses seiner Gesamteinkünfte der Monate Dezember 2017 bis einschließlich November 2019 zu erteilen;

2. vollständige Belege über seine nichtselbständige Tätigkeit seit Januar 2018 bis einschließlich November 2019 sowie über seine selbständige Tätigkeit für die Jahre 2015, 2016, 2017, 2018 und 2019 vorzulegen;

3. für die Jahre 2016, 2017 und 2018 die vom chinesischen Finanzamt ausgestellten Jahressteuerbescheide des Unternehmen sowie die zugrundeliegenden Bilanzen/G.u.V. in beglaubigter deutscher Übersetzung vorzulegen;

4. Auskunft über seine weiteren Einkünfte wie aus Unternehmensbeteiligungen, Nebentätigkeiten, Mieten oder Zinsen aus den Jahren 2016, 2017 und 2018 zu erteilen.

II. Auf den Widerantrag hin wird die Antragstellerin verpflichtet,

1. Auskunft zu erteilen über ihre Einkünfte für die Zeit vom 1.4.2016-31.3.2019 durch eine systematische, verständliche und lückenlose schriftliche Zusammenstellung nebst einer Aufstellung der geleisteten Steuerzahlungen, einschließlich etwaiger Nachzahlungen, Steuervorauszahlungen und etwaig erhaltener Steuererstattungen sowie über ihr Vermögen durch ein Bestandsverzeichnis zum 26.3.2019 sowie die Auskunft zu belegen durch Vorlage von Original Urkunden, die nach der vorstehenden Auskunftserteilung notfalls näher bezeichnet werden, insbesondere

a) zu den Auskünften aus selbständiger Tätigkeit unter Vorlage

aa) der Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen sowie Bilanzerläuterungen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,

bb) der zugrunde liegenden Summen- und Saldenlisten für die Jahre 2016, 2017 und 2018,

cc) eines vollständigen Auszuges über die Sachkonten, Bewirtungskosten, Reisekosten, Raummieten, Löhne und Gehälter für die Jahre 2016, 2017 und 2018,

dd) der Steuerbescheide und Steuererklärungen nebst sämtlicher Anlagen für die Jahre 2016, 2017 und 2018,

b) zu den Einkünften aus unselbständiger Tätigkeit einschließlich aller einmaligen Leistungen und Spesen durch Vorlage

aa) aller monatlichen Gehaltsabrechnungen für die Zeit vom 1.4.2018-31.3.2019,

bb) aller Spesenabrechnungen,

cc) der Arbeitsverträge zwischen ihr und ihren Darlehnsgebern,

dd) des Steuerbescheids für das Jahr 2018,

ee) der Steuerklärungen für das Jahr 2018 mit den Anlagen V (Vermietung und Verpachtung), KSO (Kapitaleinkünfte),

c) zu den Einkünften aus Krankengeld oder sonstigen Leistungen aus Anlass krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit sowie Arbeitslosengeld und Insolvenzgeld unter Vorlage der Leistungsbescheide und Zahlungsbelege,

d) zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen unter Vorlage von Bankbescheinigungen und Kontoauszügen,

e) zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter Vorlage der Mietverträge und eventuell nachfolgender Mieterhöhungsvereinbarungen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Rubrum

1

hat das Amtsgericht Neuss

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auf die mündliche Verhandlung vom 06.02.2020

3

durch die Richterin am Amtsgericht

4

beschlossen:

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind getrennt lebende Eheleute. Sie haben am xx.xx.xxxx in D die Ehe miteinander geschlossen. Der Antragsgegner ist Deutscher, die Antragstellerin ist Chinesin.

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Die Beteiligten leben seit dem 7.8.2018 voneinander getrennt.

9

Die Antragstellerin macht im Wege des Stufenantrags Trennungsunterhalt, zunächst im Wege des Auskunftsantrags geltend.

10

Sie beantragt,

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              wie erkannt.

12

Der Antragsgegner beantragt,

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              den Antrag zurückzuweisen.

14

Widerantragend macht der Antragsgegner im Stufenverfahren seinerseits Trennungsunterhalt geltend, ebenfalls im Wege des Auskunftsantrags.

15

Widerantragend beantragt er,

16

              wie erkannt.

17

Die Antragstellerin beantragt,

18

              den Widerantrag zurückzuweisen.

19

Der Antragsgegner ist der Ansicht, er habe die geforderte Auskunft erteilt, indem er Gehaltsabrechnungen für Dezember 2017 und August 2018, Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit sowie die Einkommenssteuererklärungen für 2016 und 2017 vorgelegt habe.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

21

II.

22

1.

23

Der Antrag der Antragstellerin auf Auskunftserteilung ist begründet.

24

Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Erteilung der geforderten Auskunft und Vorlage der geforderten Belege nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB.

25

Hiernach sind Verwandte in gerader Linie und Ehegatten einander verpflichtet, auf Verlangen über Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist und über die Höhe der Einkünfte entsprechende Belege vorzulegen. Geschuldet ist hierbei eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen, die so beschaffen sein muss, dass sie dem Berechtigten ohne übermäßigen Arbeitsaufwand die Berechnung des Unterhaltsanspruchs ermöglicht. Vorzulegen ist hierzu eine übersichtliche Aufstellung des Brutto- und Nettoeinkommens der verschiedenen Einnahmen. Die Darstellung eines Endergebnisses genügt nicht, sondern es müssen auch alle damit zusammenhängenden Ausgaben aufgeführt werden. Letztere sind im Einzelnen so darzustellen, dass die allein steuerrechtlich beachtlichen Aufwendungen von den unterhaltsrechtlich abzugsfähigen Aufwendungen abgegrenzt werden können (vgl. Palandt, § 1580 BGB, Rdn. 4).

26

Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner bislang nicht nachgekommen. Insbesondere wird die von ihm mit Schriftsätzen seines Verfahrensbevollmächtigten vom 20.10.2019 und 6.11.2019 erteilte Auskunft diesen Anforderungen nicht gerecht. Abgesehen davon, dass der Antragsgegner lediglich zwei Lohnabrechnungen, zwei Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit und Einkommenssteuerklärungen (nicht Bescheide) für die betreffenden Jahre vorgelegt hat, also schon die vorzulegenden Belege nicht annähernd vollständig sind, fehlt es bereits an einer übersichtlichen, geordneten Zusammenstellung der Einnahmen. Der Antragsgegner muss sich die Mühe machen, eine systematische Zusammenstellung seines Einkommens und seines Vermögens zu fertigen, die aus sich heraus nachvollziehbar ist. Dies kann er weder auf die Antragstellerin, noch auf das Gericht abwälzen.

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Im Übrigen hat er durchgängig Gehaltsabrechnungen für den betreffenden Zeitraum einzureichen, wie er es in seinem Widerantrag schließlich auch von der Antragstellerin fordert. Diese Verpflichtung obliegt auch ihm selbst; hiervon entbindet ihn auch die Vorlage einer Einkommenssteuererklärung nicht.

28

2.

29

Auch der Widerantrag des Antragsgegners auf Auskunftserteilung ist nach §§ 1361 Abs. 4 S. 4, 1605 BGB begründet.

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Insoweit gelten ebenso die oben dargelegten Grundsätze.

31

Da die Antragstellerin bislang die geforderte Auskunft nicht ansatzweise in der erforderlichen Form erteilt hat, war sie antragsgemäß hierzu zu verpflichten.

32

3.

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Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussbeschluss vorbehalten.

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