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Amtsgericht Neuss·45 F 74/13·12.05.2013

Anerkennung kalifornischer Elternschaftsentscheidung trotz Leihmutterschaft

ZivilrechtFamilienrechtInternationales PrivatrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragen die Anerkennung einer kalifornischen Entscheidung, nach der sie als Eltern und Sorgeberechtigte ihrer in San Diego geborenen Kinder gelten. Zentrale Frage ist, ob Leihmutterschaft oder öffentlich-rechtliche Grundsätze die Anerkennung nach FamFG verhindern. Das Amtsgericht erkennt die Entscheidung an, weil kein Anerkennungshindernis nach §109 FamFG vorliegt und das Ergebnis mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist. Die Gerichtskosten trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf Anerkennung der kalifornischen Elternschaftsentscheidung wird stattgegeben; Gerichtskosten trägt der Antragsteller

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung über Elternschaft und elterliche Sorge richtet sich nach den Vorschriften des FamFG; sie ist zulässig, wenn ein rechtliches Interesse besteht und kein Anerkennungshindernis nach §109 FamFG vorliegt.

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Für die Beurteilung der Vereinbarkeit mit deutschem Recht ist maßgeblich, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung den grundlegenden Rechtsprinzipien Deutschlands widerspricht; Abweichende Verfahrenswege im Ausland sind unbeachtlich.

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Die rechtliche Zulässigkeit oder Unzulässigkeit von Leihmutterschaft im Ausland hindert nicht grundsätzlich die Anerkennung einer ausländischen Elternschaftsentscheidung, sofern das festgestellte Eltern-Kind-Verhältnis mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist.

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Eine Beteiligung der Leihmutter im Anerkennungsverfahren ist nicht erforderlich, wenn sie nach dem maßgeblichen ausländischen Recht nicht als Mutter gilt und daher kein Entscheidungserfolg für sie zu erwarten ist.

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Die Kostenentscheidung in Anerkennungsverfahren richtet sich nach den entsprechenden Vorschriften des FamFG; Gerichtskosten können den Antragstellern auferlegt werden (vgl. §81 FamFG).

Relevante Normen
§ 108 Abs. II FamFG§ 109 Abs. 1 Ziff. 4 FamFG§ 81 FamFG

Tenor

Die Entscheidung des XY, ZZ, Vereinigte Staaten von Amerika, vom 00.00.0000, nach der die Antragsteller die Eltern der Kinder B. und C. I., geboren am 00.00.0000, sind und gemeinsam für diese die elterliche Sorge ausüben, wird anerkannt.

Die Gerichtskosten tragen die Antragsteller. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Die Antragsteller leben in eingetragener Lebenspartnerschaft. Die Kinder B. und C. I. sind am 00.00.0000 in San Diego von der Leihmutter K. T. geboren worden. Sie wurden im Wege der künstlichen Befruchtung gezeugt, wobei die Spermazellen von dem Antragsteller B. I. stammen und die Eizellen von einer dritten Person.

4

Mit der im Rubrum genannten Entscheidung wurde in einem Verfahren, an dem auch Frau T. beteiligt war, geregelt, dass die Antragsteller die Eltern der Kinder sind und für diese sorgeberechtigt sind.

5

Die Antragsteller beantragen,

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              diese Entscheidung anzuerkennen.

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II.

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Der Antrag auf Anerkennung der Entscheidung ist gemäß § 108 II FamFG zulässig. Aus den Äußerungen der Vertreterinnen des Jugendamtes im Termin vom 18.04.2013 sowie der zuvor geführten Korrespondenz ergibt sich, dass das Jugendamt nicht ohne weiteres bereit ist, die ausländische Entscheidung zu akzeptieren. Damit besteht ein rechtliches Interesse für die Anerkennung.

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Die Entscheidung ist anzuerkennen, da kein Anerkennungshindernis gemäß § 109 FamFG besteht. Insbesondere steht nicht Absatz 1 Ziffer 4 dieser Vorschrift einer Anerkennung entgegen.

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Die Anerkennung ist mit deutschen Rechtsgrundsätzen, insbesondere mit den Grundrechten vereinbar. Zwar ist die im Staate Kalifornien zulässige Leihmutterschaft in Deutschland nicht erlaubt. Jedoch ist vorliegend nicht über die Zulässigkeit der Leihmutterschaft zu entscheiden, sondern über die Frage, wer als Eltern und Sorgeberechtigte für zwei Kinder die Verantwortung trägt. Diese Verantwortung dem biologischen Vater und seinem Lebenspartner zu übertragen, ist auch nach deutschem Recht möglich. Dass nach deutschem Recht hierfür ein anderer Weg zu beschreiten gewesen wäre, ist unerheblich, da entscheidend ist, ob das Ergebnis der ausländischen Entscheidung mit deutschen Rechtsgrundsätzen vereinbar ist.

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Einer Beteiligung von Frau T. an diesem Verfahren bedarf es nicht. Sie ist nach dem Recht des Staates, in dem sie lebt, nicht die Mutter der Kinder und daher für die Frage, ob die für sie selbst bereits wirksame Entscheidung auch in Deutschland Geltung hat, nicht anzuhören. Die biologische Mutter ist bereits deshalb nicht zu beteiligen, weil sie weder nach kalifornischem noch nach deutschem Recht Mutter wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.