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Amtsgericht Neuss·45 F 275/16·29.03.2017

Antrag auf Erstattung von Versorgungsbezügen abgewiesen (Versorgungsausgleich, §224 FamFG)

ZivilrechtFamilienrechtVersorgungsausgleichAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die geschiedene Antragstellerin begehrte von ihrem Ex-Ehegatten Erstattung angeblich zu Unrecht vereinnahmter Rentenleistungen in Höhe von 16.700,53 EUR. Das Gericht hielt den Antrag für zulässig, aber unbegründet. Vor Rechtskraft des Versorgungsausgleichs bestanden keine Ansprüche; nach Rechtskraft sind Zahlungen der Versorgungsträger nicht als Leistung der Antragstellerin zuzurechnen. Insgesamt fehlt ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen den Ex-Ehegatten.

Ausgang: Antrag auf Zahlung von 16.700,53 EUR gegen den Ex-Ehegatten abgewiesen; kein bereicherungsrechtlicher Anspruch und Zahlungen nicht zurechenbar.

Abstrakte Rechtssätze

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Beschlüsse über den Versorgungsausgleich werden erst mit ihrer Rechtskraft wirksam; Ansprüche auf Leistungen aus dem Versorgungsausgleich entstehen erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft (§ 224 FamFG).

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Ein Herausgabeanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB gegen den ehemaligen Ehegatten besteht nicht, wenn dieser Zahlungen aufgrund eigener Anwartschaften von Versorgungsträgern erhalten hat und die Leistung nicht als vom Bereicherungsgläubiger stammend zuzurechnen ist.

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Leistungen der Versorgungsträger sind nicht dem Antragsgegner zugerechnet, sofern weder ein Anweisungsverhältnis noch ein Hilfspersonsverhältnis vorliegt, das eine Zurechnung rechtfertigen würde.

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Soweit eine Hauptforderung nicht besteht, ist auch ein Anspruch auf Verzugszinsen ausgeschlossen.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 113 FamFG i.V.m. § 91 ZPO; trägt die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ BGB § 812§ FamFG § 224§ 812 Abs. 1 BGB§ 224 Abs. 1 FamFG§ 113 FamFG i.V.m. § 91 ZPO

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Rubrum

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hat das Amtsgericht Neuss

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auf die mündliche Verhandlung vom 30.03.2017

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durch die Richterin

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beschlossen:

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Der Antrag wird zurückgewiesen.

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Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

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I.

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Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe wurde durch Beschluss des Amtsgericht Neuss vom 10.05.2012, Az. 45 F 7/11 rechtskräftig geschieden und der Versorgungsausgleich durchgeführt. Die Entscheidung zum Versorgungsausgleich ist rechtskräftig seit dem 08.01.2013.

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Zu Gunsten der Antragstellerin wurden im Wege der internen Teilung Anrechte des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund und bei der Bayer-Pensionskasse VVaG sowie im Rahmen der externen Teilung bei der Versorgungsausgleichkasse VVaG begründet.

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Die Antragstellerin erhielt seit Mai 2013 von der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Rentenzahlung in Höhe von 883,71 EUR und von der Bayer-Pensionskasse von 771,29 EUR. Außerdem zahlte die Bayer Pensionskasse am 27.06.2013 an die Antragstellerin ein Betrag in Höhe von 2.806,41 EUR und die Deutsche Rentenversicherung Bund am 28.06.2013 einen Betrag in Höhe von 881,51 EUR sowie am 13.06.2013 ein Betrag in Höhe von 722,71 EUR. Die Antragstellerin erhielt für die Monate Mai 2012 sowie Juni 2012 jeweils ein Betrag in Höhe von 155,58 EUR und für die Monate Juli 2012 bis einschließlich Mai 2013 jeweils einen monatlichen Betrag in Höhe von 158,80 EUR.

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Der Antragsgegner hat die Einrede der Verjährung erhoben.

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Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr für den Zeitraum ab Mai 2012 eine Zahlung der Deutschen Rentenversicherung Bund in Höhe von monatlich 883,71 EUR zugestanden habe und eine Zahlung der Bayer-Pensionskasse von 771,29 EUR monatlich. Sie ist der Auffassung, dass der Antragsgegner die Teilbeträge, die sie von den beiden Versorgungsträgern in den Monaten Mai 2012 nicht ausgezahlt bekommen habe, zu Unrecht erhalten habe. Er sei ihr zur Erstattung eines Betrages von 16.700,53 EUR verpflichtet. Sie habe den Antragsgegner mit einem Schreiben vom 01.12.2015 zur Zahlung aufgefordert.

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Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

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den Antragsgegner zu verpflichten, an die Antragstellerin 16.700,53 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung des Mahnbescheides zu zahlen.

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Der Antragsgegner beantragt,

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den Antrag zurückzuweisen.

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Der Antragsgegner ist der Auffassung, dass er nicht der richtige Anspruchsgegner sei. Die Antragstellerin müsse sich vielmehr an die jeweiligen Versorgungsträger halten. Der Anspruch sei zudem verjährt und verwirkt. Ein Schreiben vom 01.12.2015 sei ihm nicht zugegangen.

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Die Antragstellerin hat am 30.12.2015 ein Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides gestellt. Der Mahnbescheid ist dem Antragsgegner am 11.01.2016 zugestellt worden. Der Antragsgegner hat am 11.01.2000 Widerspruch eingelegt. Das Verfahren ist am 03.02.2016 wegen der Zahlung der Kosten für die Durchführung des streitigen Verfahrens an das Landgericht Düsseldorf abgegeben worden und von dort auf der Antragstellerin an das Amtsgericht-Familiengericht Neuss verwiesen worden. Das Gericht hat durch Hinweisbeschluss vom 11.01.2017 Hinweise erteilt.

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Wegen des weiteren Sach-und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

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II.

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Der zulässige Antrag ist unbegründet. Der Antragstellerin steht gegenüber dem Antragsgegner kein Anspruch auf Zahlung von 16.700,53 EUR zu.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung, § 812 Abs. 1 BGB.

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1.

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Für den Zeitraum Mai 2012 bis 07.01.2013 standen der Antragstellerin selbst nach dem unstreitigen Vortrag der Beteiligten keine Ansprüche gegen die Versorgungsträger zu. Die Zahlungen, die der Antragsgegner in dieser Zeit von den Versorgungsträgern erhalten hat, hat er aufgrund seiner dort bestehenden Anwartschaften zu Recht erhalten.

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Die Durchführung des Versorgungsausgleichs setzt die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich voraus, da Beschlüsse über den Versorgungsausgleich erst mit Rechtskraft wirksam werden, § 224 Abs. 1 FamFG. Die Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich trat erst am 08.01.2013 ein. Erst ab diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin daher berechtigt Bezüge aufgrund des Versorgungsausgleichs von den Versorgungsträgern zu erhalten.

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2.

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Auch für den Zeitraum ab dem 08.01.2013 ist der Antragsgegner nicht passiv legitimiert. Bereicherungsrechtliche Ansprüche der Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner bestehen nicht, da der Antragsgegner durch die Leistung der Rentenversicherer und nicht etwa durch die Leistung der Antragstellerin etwas erlangt hat. Eine Zurechnung der Leistung des Rentenversicherers als Leistung der Antragstellerin ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt möglich, da der jeweilige Rentenversicherer weder eine Hilfsperson der Antragstellerin ist, noch ein Anweisungsverhältnis vorliegt.

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Für den Zeitraum ab dem 08.01.2013 standen der Antragstellerin aufgrund des Versorgungsausgleichs die Rentenzahlungen der beiden Versorgungsträger der Antragstellerin zu.

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Sollte die Antragstellerin für diesen Zeitraum tatsächlich zu wenig Rentenzahlungen aufgrund des Versorgungsausgleichs erhalten haben, so hätte sie sich insoweit mit dem jeweiligen Versorgungsträger auseinandersetzten müssen und dort ggfs. Rechtsmittel gegen die im Rahmen der Durchführung des Versorgungsausgleichs getroffen Entscheidungen einlegen müssen und eine korrekte Durchführung des Ausgleich ggfs. je nach Art der Versorgung vor dem für die Versorgung zuständigen Gericht erstreiten müssen.

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3.

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Da keine Hauptforderung begründet ist, ist auch der Zinsanspruch unbegründet.

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4.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 113 FamFG i.v.m. § 91 ZPO.

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Der Verfahrenswert wird auf 16.700,53 EUR festgesetzt.