Zahlungsklage wegen Einsetzen von Kronen und Nichtabnahme; Inkassokosten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Zahlung für das Einsetzen von Kronen und für Nichtabnahme bereitgestellter Leistungen; das Gericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 382,93 DM nebst Zinsen. Das Einsetzen der Kronen wurde nicht bestritten, daher ist die Vergütung hierfür geschuldet. Die Forderung für Inkassokosten wurde abgelehnt, weil konkrete Angaben zu Mahnungen und deren Zugang fehlten. Die Zinsen wurden als Verzugszinsen zugesprochen.
Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 382,93 DM mit Zinsen zugesprochen; Inkassokosten abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vergütung für das Einsetzen einer Zahnkrone ist von den Herstellungskosten zu unterscheiden; liegt die Einsetzung fest und ist sie nicht bestritten, begründet dies einen Anspruch auf Zahlung.
Ein Anspruch auf Vergütung wegen Nichtabnahme bereitgestellter Leistungen setzt voraus, dass der Besteller substantiiert und beweisbar darlegt, den Ausführungstermin rechtzeitig abgesagt zu haben; bloße Behauptungen genügen nicht.
Der Ersatz von Inkassokosten ist nur zu gewähren, wenn vor Einschaltung des Inkassobüros konkrete, nachweisbare Mahnungen erfolgt sind und deren Zugang dargetan wird; fehlende Angaben zu Zeitpunkt, Häufigkeit und Zugang schließen Erstattungsansprüche aus.
Verzugszinsen sind ab Beginn des Verzugs zuzusprechen; ihre Berechnung und Durchsetzung richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften der ZPO.
Tenor
Unter Abweisung im übrigen wird der Beklagte verurteilt, an
die Kläger 382,93 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30.04.1995
zu zahlen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Auf die Abfassung eines Tatbestandes wird gemäß § 495 a ZPO verzichtet. Wegen des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Der Kläger ist berechtigt, die Kosten für das Einsetzen der Kronen mit 17,34 DM zu berechnen. Er hat nicht etwa, wie der Beklagte meint, Kosten für die Herstellung der Kronen verlangt, sondern lediglich für das Einsetzen. Dass diese Kronen eingesetzt worden sind, hat der Beklagte nicht bestritten.
Die Kläger haben weiter einen Anspruch auf 365,59 DM wegen der Nichtabnahme ihrer bereitgestellten Leistungen. Der Beklagte hat für seine Behauptung, er habe rechtzeitig den Termin abgesagt keinen Beweis angetreten.
Die Kläger können hingegen nicht die Inkassokosten mit 71,88 DM verlangen. Dessen Einschaltung war nicht gerechtfertigt. Die Kläger haben zwar Mahnung behauptet, aber nicht angegeben, wann, wie oft und in welcher Weise vor der Einschaltung des Inkassobüros der Beklagte gemahnt worden sei, auch nicht, ob diese Mahnungen den Beklagten erreicht haben können.
Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich als Verzugszinsen, die weiteren Entscheidungen aus §§ 92 II, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.
Streitwert: 382,93 DM.
Richter am Amtsgericht