Klage auf Mieterhöhung wegen fehlender Vollmacht des Prozessbevollmächtigten abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrte eine Mieterhöhung ab 01.11.1992. Das Gericht wies die Klage ab, weil das vorgerichtliche Mieterhöhungsverlangen nicht vom Kläger, sondern von seinen Rechtsanwälten ohne ausdrückliche Vollmacht zur Abgabe einseitiger Willenserklärungen erklärt worden war. Nach § 174 BGB ist das Verlangen daher unwirksam und durch Klageerhebung nicht geheilt. Die Kosten trägt der Kläger.
Ausgang: Klage auf Mieterhöhung mangels wirksamen Mieterhöhungsverlangens abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein einseitiges empfangsbedürftiges Rechtsgeschäft (z. B. Mieterhöhungsverlangen) ist nur wirksam, wenn der Erklärende hierzu bevollmächtigt ist und die Vollmacht der Erklärung beiliegt.
Eine Zivilprozeßvollmacht zur Prozessführung umfasst nicht ohne ausdrückliche Regelung die Befugnis zur Vornahme einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen.
Eine ohne ausreichende Vollmacht abgegebene empfangsbedürftige Willenserklärung ist nach § 174 BGB unwirksam.
Die nachträgliche Erhebung einer Klage heilt die Nichtigkeit einer zuvor ohne Vertretungsmacht abgegebenen Willenserklärung nicht.
Die Sachbegründung einer Klage, die sich lediglich auf ein zuvor nichtiges Mieterhöhungsverlangen stützt, kann das Fehlen der wirksamen Willenserklärung nicht ersetzen.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Streitwert: 522,60 DM.
Rubrum
Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage war mangels eines Anspruchs des Klägers gegen die Beklagten abzuweisen.
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens ab 01.11.1992 auf das vorgerichtliche Schreiben seiner Prozeßbevollmächtigten vom 12.08.1992 gestützt. Dieses Mieterhöhungsverlangen ist jedoch unwirksam. Es ist nicht vom Kläger an die Beklagten gerichtet worden, sondern durch seine jetzigen Prozeßbevollmächtigten. Diese hätten zur Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens ausdrücklich vom Kläger zu einem solchen bevollmächtigt gewesen sein müssen, und die entsprechende Vollmacht hätte dem Mieterhöhungsverlangen beigefügt sein müssen. Dies war jedoch nicht der Fall. Dem vorgerichtlichen Schreiben vom 12.08.1992 war nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Beklagten lediglich eine undatiert als "Zivilprozeßvollmacht" gekennzeichnete Erklärung des Klägers beigefügt, in denen den Rechtsanwälten Y und Partner Vollmacht erteilt wurde zur Prozeßführung einschließlich der Befugnis zur Erhebung und Zurücknahme von Widerklagen. Daß die Rechtsanwälte auch zur Vornahme einseitiger Willenserklärungen für den Kläger, insbesondere zur Erklärung eines Mieterhöhungsverlangens, bevollmächtigt sein sollten, ergibt sich der überreichten Zivilprozeßvollmacht zweifelsfrei nicht. Die Beklagten haben das Mieterhöhungsverlangen mit Schreiben vom 14.08.1992 auch aus diesem Grunde zurückgewiesen, so daß gemäß § 174 BGB das genannte Mieterhöhungsverlangen unwirksam ist. Es ist in diesem Zusammenhang ausdrücklich klarzustellen, daß die Erteilung einer Prozeßvollmacht nicht ohne weiteres die Bevollmächtigung zur Vornahme von einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen beinhaltet.
Der Mangel des Mieterhöhungsverlangens ist auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt, insbesondere auch nicht durch die Klageerhebung, geheilt worden, da eine nichtige Willenserklärung grundsätzlich einer Heilung nicht zugänglich ist (Sternel, Mietrecht, 3. Aufl., Abschnitt III, RdNr: 710). Durch die Klageerhebung kann im vorliegenden Falle auch nicht die Neuvornahme eines Erhöhungsverlangens gesehen werden. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Klageerhebung für sich als selbständiges Mieterhöhungsverlangen angesehen werden könnte, nicht jedoch dann, wenn die Klage lediglich durch Bezugnahme auf das vorherige - nichtige - Mieterhöhungsverlangen begründet wird (Sternel, a.a.O., RdNr. 713).
Die Klage war daher abzuweisen.
Der entscheidende Richter verkennt nicht, daß er sich mit seiner oben vertretenen Auffassung in Widerspruch zu den bisher die Sache bearbeitenden Kollegen setzt, die das Mieterhöhungsverlangen offensichtlich für wirksam gehalten und eine Beweisaufnahme angeordnet haben. Aus den genannten Gründen war jedoch wie erkannt zu entscheiden. Es bedurfte auch keines vorherigen entsprechenden ausdrücklichen Hinweises des Gerichts an die Parteien hinsichtlich der nunmehr bestehenden Rechtsauffassung, da durch einen solchen Hinweis angesichts der bereits stattgefunden habenden Beweisaufnahme ein anderer Gang des Verfahrens nicht mehr möglich war, sieht man einmal von der Möglichkeit ab, daß der Kläger seine Klage zurückgenommen hätte, wodurch jedoch faktisch kein anderes Ergebnis erzielt worden wäre, und wodurch im Hinblick darauf, daß alle möglichen Gebühren bereits angefallen waren, auch keine Kosten erspart worden wären.
Die prozeßualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 ZPO Nr. 1, 713 ZPO.
K
Richter am Amtsgericht