Themis
Anmelden
Amtsgericht Neuss·40 C 282/91·27.02.1992

Zahnärztliche Honorarforderung: Abrechnungsinstitut aktivlegitimiert, Teilklage stattgegeben

ZivilrechtSchuldrechtÄrztliches HonorarrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen, verlangt aus abgetretenem Recht Zahnarzthonorar; die Beklagte hatte eine Patientenkarte unterschrieben und bereits teilbezahlt. Streitpunkte waren Aktivlegitimation, Weitergabe patientenbezogener Daten, Zulässigkeit bestimmter Gebührenkombinationen und Materialkosten. Das Gericht erkannte die Aktivlegitimation an, sprach 464,86 DM nebst Zinsen zu, wies sonstige Forderungen ab und hielt die gleichzeitige Abrechnung von Ziffer 236 mit 241 sowie die geltend gemachten Materialkosten für unzulässig.

Ausgang: Klage teilweise stattgegeben: Zahlung von 464,86 DM nebst Zinsen anerkannt, übrige Forderungen abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Unterschrift des Patienten auf einer Patientenkarte, die eine Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution ausweist, kann als wirksame Einwilligung in die Weitergabe der für die Abrechnung notwendigen Daten und damit als Grundlage für die Aktivlegitimation des Abrechnungsunternehmens gelten.

2

Eine nachträgliche Teilzahlung des Patienten an die Abrechnungsinstitution ohne Vorbehalt hinsichtlich deren Aktivlegitimation ist als stillschweigendes Anerkenntnis der Abrechnungsweise und stärkt die Prozessstandschaft der Abrechnungsinstitution.

3

Die Weitergabe einer vom Patienten unterschriebenen Erklärungs- oder Einwilligungsform an die Abrechnungsinstitution stellt keine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht dar, soweit der Patient zuvor in die Abrechnung durch die Institution eingewilligt hat und die Vorlage für die Durchsetzung der Forderung erforderlich ist.

4

Die Zulässigkeit der gleichzeitigen Berechnung mehrerer Gebührenziffern richtet sich nach Auslegung und systematischer Anwendung der Gebührenordnung; eine gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffer 236 mit 241 stellt eine unzulässige Doppelberechnung dar, während die Kombination 239 mit 241 nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist.

5

Materialkosten sind nur erstattungsfähig, soweit sie nach Gebührenordnung oder einschlägiger Rechtsprechung anspruchsbegründend sind; nicht gedeckte Materialpositionen sind nicht durchsetzbar.

Relevante Normen
§ 134 BGB§ Bundesdatenschutzgesetz§ 611 BGB§ 612 BGB§ 398 BGB§ 284 BGB

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 464,86 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 23.09.1990 sowie 19,20 DM an vorgerichtlichen Kosten zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 1/6, die Beklagte 5/6.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist ein zahnärztliches Abrechnungsunternehmen. Sie klagt aus abgetretenem Recht eine Honorarforderung des Zahnarztes ..... in O ein, welcher die Beklagte zahnärztlich behandelt hat.

3

Die Beklagte hatte dem Zahnarzt am 31.08.1987 einen Patientenbogen ausgefüllt und unterschrieben, auf welchem vermerkt war, dass die Abrechnung aus organisatorischen Gründen durch eine Abrechnungsinstitution erfolgt.

4

Die Klägerin hat die zahnärztlichen Leistungen des Dr. ..... unter dem 24.07.1991 mit 1.538,91 DM in Rechnung gestellt. Darauf ist seitens der Beklagten ein Teilbetrag von 981,06 DM geleistet worden, so dass noch 557,85 DM aus der Rechnung offen stehen.

5

Die Klägerin beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an sie 557,85 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 23.09.1990 nebst 8,50 DM für das automatisierte Mahnverfahren und 10,70 DM an vorgerichtlichen Mahnkosten zu zahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Zahnarzt Dr. .... verstoße gegen § 134 BGB, da Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht verletzt seien. Sie - die Beklagte - habe auch zu keinem Zeitpunkt wirksam darin eingewilligt, dass Krankenunterlagen an die Klägerin weitergeleitet würden. Im übrigen sei ein Honoraranspruch auch in der Sache über die gezahlten 981,06 DM hinaus nicht gegeben. Es sei nicht möglich, die Gebührenziffern 236 und 239 im zeitlichen Zusammenhang mit der Gebühren-Nr. 241 abzurechnen.

10

Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze und deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Die Klage war gemäß §§ 611, 612, 398 BGB im genannten Umfang begründet, im übrigen war sie mangels weiterer Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte abzuweisen.

13

Gegen die Aktivlegitimation der Klägerin bestehen für das Gericht keine Bedenken. Die von der Beklagten am 31.08.1987 unterzeichnete Patientenkarte enthält unübersehbar den Passus, dass die Abrechnung aus organisatorischen Gründen durch eine Abrechnungsinstitution erfolgt. Wenn die Beklagte mit dieser Vorgehensweise nicht einverstanden war, hätte sie dies entweder gegenüber dem Zahnarzt Dr. .... abbedingen oder aber einen anderen Zahnarzt vor Beginn der Behandlung aufsuchen können und müssen. Indem die Beklagte ihre Unterschrift geleistet hat, hat sie sich auch mit der Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution bereit erklärt. Da zu einer ordnungsgemäßen Abrechnung auch gehört, dass die erbrachten ärztlichen Leistungen in der Rechnung aufgeführt werden - wie sonst sollte die Beklagte ihrerseits Erstattung von der Beihilfe oder ihrer privaten Krankenversicherung erlangen -, hat die Beklagte mit ihrer Unterschrift vom 31.08.1987 auch in die Weitergabe der entsprechenden Daten an die Klägerin eingewilligt. Im übrigen hat die Beklagte auf die bereits von der Klägerin erstellte Rechnung vom 24.07.1991 eine Teilzahlung erbracht, ohne sich insoweit auf die fehlende Aktivlegitimation der Klägerin zu berufen, so dass auch darin eine Einverständniserklärung der Beklagten mit der vorgenommenen Abrechnungsweise zu sehen ist. Die Beklagte kann schließlich in diesem Zusammenhang nicht damit gehört werden, dass es einen Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht bedeute, wenn seitens der Klägerin die Patientenkarte vom 31.08.1987 vorgelegt wird; wenn die Beklagte, nachdem sie sich mit der Abrechnung durch eine Abrechnungsinstitution einverstanden erklärt hat, gleichwohl im Prozess die Aktivlegitimation des Abrechnungsunternehmens bestreitet, so muss sie sich ohne weiteres gefallen lassen, dass der Zahnarzt der Abrechnungsinstitution die entsprechende Erklärung der Beklagten zur Verfügung stellt, da diese auf andere Weise die von der Beklagten zu Unrecht bestrittene Aktivlegitimation nicht beweisen kann.

14

Eine Aktivlegitimation der Klägerin ist damit gegeben.

15

Die Klage ist auch sachlich im wesentlichen begründet.

16

Soweit die Beklagte sich gegen die gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffern 236 und 239 mit der Ziffer 241 gewandt hat, ist dies betreffend die Gebührenziffer 236 begründet; insoweit wird auf die zutreffenden Entscheidungsgründe im Urteil vom 30.03.1990 - 36 C 6/90 - vollinhaltlich Bezug genommen. Das Gericht vermag jedoch dem genannten Urteil sowie sonstigen Anhaltspunkten nicht zu entnehmen, dass eine gleichzeitige Abrechnung der Gebührenziffer 239 mit der Ziffer 241 unzulässig wäre; dem genannten Urteil ist solches nicht zu entnehmen. Somit liegt ein Fall der Doppelberechnung nur vor, soweit in der Rechnung vom 24.07.1991 betreffend den Behandlungstermin 18.05.1990 die Gebührenziffer 236 mit 83,49 DM abrechnet wurde.

17

Aus den Gründen des genannten Urteils vom 30.03.1990 ergibt sich desweiteren, dass seitens der Klägerin die geltend gemachten Materialkosten durchgängig nicht abgerechnet werden können; diese belaufen sich in der Rechnung vom 24.07.1991 auf insgesamt 9,50 DM.

18

Der Anspruch der Klägerin ist somit in Höhe von 92,99 DM unbegründet, in Höhe von 464,86 DM war die Beklagte zur Zahlung zu verurteilen.

19

Die Entscheidung über die Zinsen und vorgerichtlichen Kosten folgt aus §§ 284, 286, 288 BGB.

20

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 92 I, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

21

Richter