Schmerzensgeld bei Distorsionstrauma: 2.000 DM als angemessen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt weiteres Schmerzensgeld nach einem Unfall. Das Gericht stellt einen Anspruch aus § 823 I i.V.m. § 847 BGB i.V.m. PflVersG fest und verurteilt die Beklagten zur Zahlung weiterer 500,00 DM; insgesamt erscheine ein Schmerzensgeld von 2.000,00 DM als angemessen. Maßgeblich waren anderthalbmonatige Arbeitsunfähigkeit und anhaltender Druckschmerz.
Ausgang: Klage des Klägers auf weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 DM wird dem Kläger stattgegeben; Kosten zu Lasten der Beklagten, Urteil vorläufig vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer durch Dritte verursachten Körperverletzung besteht ein Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld nach § 823 Abs. 1 i.V.m. § 847 BGB, gegebenenfalls in Verbindung mit dem PflVersG.
Bei einem Distorsionstrauma mit etwa anderthalbmonatiger Arbeitsunfähigkeit und anhaltenden Beschwerden kann ein Schmerzensgeld in nennenswerter Höhe gerechtfertigt sein; das Gericht hält hierfür 2.000 DM für angemessen.
Bereits erfolgte Zahlungen schließen nicht zwingend weitere Schmerzensgeldansprüche aus, sofern die Gesamtbemessung der Verletzungsfolgen einen zusätzlichen Betrag rechtfertigt.
Die Kostenentscheidung sowie die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 92, 708 Nr. 11 und 713 ZPO; unterliegende Parteien können als Gesamtschuldner zur Kostentragung verurteilt werden.
Leitsatz
Schmerzensgeld i. H. v. 2.000,00 DM ist angemessen bei Distorsionstrauma mit anderthalbmonatiger Arbeitsunfähigkeit
Tenor
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 21.12.1995 zu zahlen.
Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Eine Darstellung des Tatbestandes unterbleibt gem. § 313 a Abs. 1 ZPO.
Gemäß § 823 Abs. 1 i. V. mit § 847 BGB i. V. mit §§ 1, 3 PflVersG. steht dem Kläger gegen die Beklagten ein weiterer Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 500,00 DM zu.
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagten verpflichtet sind, 100 Prozent des entstandenen Schadens zu zahlen. Ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 2.000,00 DM scheint angemessen. Das Distorsionstrauma, das der Kläger bei dem Unfall erlitten hat, war so schwer, dass er in der Zeit vom 19.05.1995 bis zum 30.06.1995 arbeitsunfähig war. Der Orthopäde diagnostizierte noch am 15.06.1995 einen Druckschmerz. Dem Gericht erscheint dieser Fall daher durchaus mit dem im Jahre 1990 entschiedenen Fall des OLG Saarbrücken, abgedruckt unter Hacks, Ring und Böhm Nr. 384, vergleichbar, auch wenn dort von einer schweren Distorsionverletzung die Rede ist. Diese ist im vorliegenden Fall nicht festgestellt. Insgesamt erscheint dem Gericht daher ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 DM für angemessen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92, 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
Streitwert bis zum 10.01.1996: 1.500,00 DM,
danach 1.100,00 DM.