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Amtsgericht Neuss·37 C 7054/99·07.11.2000

Klage auf Schmerzensgeld wegen angeblicher Falschbehandlung abgewiesen

ZivilrechtDeliktsrechtArzthaftungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblich fehlerhafter Behandlung einer Fußverletzung (Verwendung abgelaufener Salbe, Diabetesbeteiligung). Das Gericht bemängelt widersprüchlichen und unklaren Sachvortrag trotz ausdrücklicher Hinweise und sieht keinen schlüssigen Vortrag zu Pflichtverletzung und Kausalität. Die Klage wird als unschlüssig abgewiesen; Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen erfolgten nach §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

Ausgang: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen angeblicher fehlerhafter Behandlung mangels schlüssigen Sachvortrags abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz wegen fehlerhafter Behandlung ist abzuweisen, wenn der Kläger keinen schlüssigen und widerspruchsfreien Sachvortrag vorlegt, aus dem sich Pflichtverletzung und Kausalität ergeben.

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Widersprüchliche oder unklare Angaben zur Art der Verletzung oder Behandlung begründen bei Fortbestehen der Unklarheit nach Hinweisen des Gerichts die Unschlüssigkeit der Klage.

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Behauptungen über die Verwendung abgelaufener Arzneimittel begründen nur dann einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler, wenn konkret dargelegt wird, inwiefern hierdurch ein rechtlich relevanter Schaden verursacht wurde.

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Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO; bei Unterliegen trägt die unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits.

Relevante Normen
§ 91 ZPO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Rubrum

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37 C 7054/99

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Verkündet am

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Als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle • ..

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Amtsgericht •

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Im Namen des Volkes Urteil

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In dem Rechtsstreit

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hat das Amtsgericht Q.

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durch die Richterin am Amtsgericht F.

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auf die mündliche Verhandlung vom 00.00.000

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für R e c h t erkannt:

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Die Klage wird abgewiesen.

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Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schmerzensgeld und Schadensersatz aus fehlerhafter Behandlung geltend Die Klägerin trägt vor, am 00.00.00  habe sie eine kleine Verletzung am Mittelzeh des rechten Fußes gehabt. Die Beklagte habe diese Verletzung mit Nebacetin Augensalbe behandelt, deren Mindesthaltbarkeitsdatum bereits am 00.00.00 abgelaufen sei. Es sei fehlerhaft gewesen, diese Verletzung zu behandeln, denn auf Grund der Diabetis der Klägerin habe jede kleinste Verletzung sofort in ärtzliche Behandlung gehört und nicht eigenmächtig durch die Beklagte behandelt werden dürfen. Am 00.00.00 sei die Klägerin zu ihrem behandelnden Arzt  V. gekommen und dieser habe sie umgehend ins Krankenhaus als Notfall eingewiesen. Die Klägerin sei nur deshalb ins Krankenhaus gekommen, weil die Beklagte sie falsch behandelt habe. Die Klägerin führt, in Widerspruch zu dem so oben genannten aus, es handele sich um eine Entzündung des Großzehs. Diese Entzündung sei am  00.00.00 entstanden und falsch behandelt worden.

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Im Termin vom 00.00.wurde die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie präzise sagen solle um welche Erkrankung genau und um welche Verletzung es sich handeln möge.

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Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen an sie ein in das Ermessen des Gerichtes gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen, weiterhin an die Klägerin 1576,30 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Der Höhe nach hält die Klägerin ein Schmerzensgeld von 5.000,00 DM für angemessen.

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Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

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Sie weist an mehreren Stellen darauf hin die Klage sei unsubstantiiert und widersprüchlich, es sei ihr völlig unklar, was genau der Beklagten seitens der Klägerin vorgeworfen werde.

Entscheidungsgründe

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Die Klage ist nicht begründet.

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Trotz mehrfacher Hinweise durch das Gericht und auch seitens der Beklagten hat die Klägerin keinen schlüssigen Sachvortrag abgegeben. Sie hat zum einem behauptet der Fehler der Behandlung liege darin, dass eine Wunde am Mittelzeh des rechten Fußes, die sich am 00.00.00 gebildet habe, von der Beklagten durch eine Salbe mit abgelaufenem Haltbarkeitsdatum behandelt worden sei. Im Widerspruch hierzu erklärt die Klägerin, dass am 00.00.00eine Entzündung am Großzeh aufgetreten sei und dies habe dann zu dem Krankenhausaufenthalt vom 00.00.00 geführt.

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Da die Klägerin trotz ausdrücklichen Hinweises des Gerichts einen eindeutigen und klaren Sachvortrag nicht abgegeben hat, war die Klage als unschlüssig abzuweisen.

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IA•

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Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11 ZPO.

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