Unterlassungsklage wegen Geruchsbelästigung und Werfen von Gegenständen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Unterlassung der Ablagerung von Küchenabfällen und Pferdemist sowie des Werfens von Gegenständen durch die Beklagten. Zentrale Fragen sind Wiederholungsgefahr nach §1004 BGB und die Wesentlichkeit der Immissionen nach §1004, §906 BGB sowie Haftung für Handlungen Dritter. Das AG Neuss wies die Klage ab, weil keine konkrete Wiederholungsgefahr dargelegt wurde, die Geruchsbelästigung in ländlicher Nutzung als unwesentlich einzustufen war und für das Werfen keine substantiierten Anhaltspunkte einer Veranlassung durch die Beklagten vorlagen.
Ausgang: Klage auf Unterlassung wegen Ablagerung von Küchenabfällen, Pferdemist und Werfens von Gegenständen wurde abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Begründung einer vorbeugenden Unterlassung nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB ist eine konkrete, auf Tatsachen gestützte Wiederholungsgefahr erforderlich; eine bloße Mutmaßung reicht nicht aus.
Eine Beeinträchtigung ist nach § 1004 Abs. 2, § 906 Abs. 1 BGB unwesentlich, wenn sie nach objektivem Maßstab des Durchschnittsbürgers unter Berücksichtigung von Natur und Zweckbestimmung der Grundstücke üblichen, insbesondere jahreszeitlich bedingten landwirtschaftlichen Nutzung entspricht.
Bei Immissionen ist die Wesentlichkeit nach objektiven Kriterien zu beurteilen; in ländlicher, gärtnerisch geprägter Umgebung sind kurzfristig gelagerte Düngemittel wie Pferdemist nicht ohne weiteres als erhebliche Belästigung anzusehen.
Für einen Unterlassungsanspruch wegen werfender Gegenstände muss der Kläger zumindest substantiiert darlegen, dass die Beklagten selbst die Gegenstände geworfen oder Dritte hierzu veranlasst bzw. das Verhalten geduldet haben; bloße Vermutungen genügen nicht.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vorab in gleicher Höhe Sicherheit leisten.
Tatbestand
Die Parteien sind Grundstücksnachbarn. Das Grundstück der beklagten Ehefrau stößt im Gartenbereich an das Grundstück des Klägers. Auf der Grundstücksseite des Klägers sind an die Grenze Garagen, ein I und ein Hundehaus gebaut.
Mit der vorliegenden Klage nimmt der Kläger die Beklagten entsprechend dem nachstehend aufgeführten Antrag auf Unterlassung in Anspruch.
Der Kläger behauptet, am 23.02.1989 habe der Beklagte zu 2) unter Anleitung der Beklagten zu 1) eine Schubkarre mit stinkendem Pferdemist in ca. 6 Metern Entfernung vor den Wohnzimmernfenstern des Klägers ausgeleert. Hierdurch seien er und seine Familie in unzumutbarer Weise belästigt worden. Am 20.03.1989 habe der Schwiegersohn der Beklagten weitere drei Schubkarren voll stinkendem Pferdemistes an der Grundstücksgrenze der Beklagten in ca. 6 Metern Entfernung zu den Wohnungsfenstern der Kläger ausgeleert. Am 22.03.1989 habe der Beklagte sechs weitere Schubkarren voll Pferdemist in seinem Garten ausgeleert. Weitere sechs Schubkarren mit schwarzem, übelriechendem Pferdemist seien am 29.03.1989 von dem Beklagten zu 2) und dessen Schwiegersohn in gleicher Weise ausgeleert worden. Da die Misthaufen immer mindestens 4 Tage liegen geblieben seien, sei es zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung des Klägers gekommen. Am 03.03.1989 seien vom Grundstück der Beklagten Steine auf sein Grundstück geflogen. Am 26.03., 02.04. und 30.05.1989 habe der 12jährige Enkel der Beklagten Steine, Erdklumpen und Tannenzapfen auf das Grundstück des Klägers geworfen. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Klageschrift vom 14.06.1989 (Bl. 1 f. d.A.) verwiesen.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, es bei Vermeidung eines Ordnungsgeldes bis 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder der Ordnungshaft bis zu 2 Jahren zu unterlassen,
1.
Küchenabfälle und Pferdemist auf dem Gemüsebeet des Grundstücks der Beklagten zu 1), entlang der Grenze zum Grundstück des Klägers, auszuleeren und die Haufen dort länger als einen Tag liegen zu lassen;
2.
Steine, Tannenzapfen und sonstige Gegenstände von ihrem Grundstück auf das Grundstück des Klägers zu werfen oder andere Personen zum Werfen zu veranlassen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagten bestreiten die geschilderten Vorfälle. Am 23.02.1989 habe der Beklagte lediglich eine Mistgabel voll mit Stroh vermischtem Kaninchenmist in einem Abstand von ca. 12 Metern vom Wohnzimmerfenster des Klägers gelagert. Der am 20.03.1989 abgelagerte Pferdemist sei praktisch als Kompost anzusehen, weil er bereits drei bis vier Jahre lang vom Beklagten auf einem anderen Grundstück gelagert worden sei. Der "Pferdemist" sei im übrigen noch am gleichen Tage eingegraben worden. Dies sei auch an allen übrigen Tagen geschehen, an denen Pferdemist abgelagert worden sei. Wenn eine Geruchsbelästigung auf den Kläger eingewirkt habe, so rühre diese von dem Kuhmist her, den der Nachbar ..... auf seinem Grundstück gelagert habe. Wegen ihres Vorbringens im übrigen wird auf den Schriftsatz vom 21.07.1989 (Bl. 15 ff d.A.) verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Soweit der Kläger von den Beklagten verlangt, es zu unterlassen, Küchenabfälle auszuleeren und länger als einen Tag liegen zu lassen, ist die vorbeugende Unterlassungsklage nicht begründet. Nach dem Vorbringen des Klägers kann nicht davon ausgegangen werden, dass die von § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB geforderte Wiederholungsgefahr gegeben ist. Wiederholungsgefahr als materielle Anspruchsvoraussetzung ist die objektive, auf Tatsachen gegründete ernstliche Besorgnis, dass weitere gleichartige Störungen zu befürchten sind. Konkrete Tatsachen, die die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen rechtfertigen, hat der Kläger nicht dargetan. Zwar kommt dem klagenden Eigentümer im Rahmen der vorbeugenden Unterlassungsklage im Regelfall der Erfahrungssatz zugute, dass die Wiederholungsgefahr nach vorangegangener Störung zu vermuten ist. Diese Vermutung kommt vorliegend jedoch nicht zum Tragen, weil es sich bei der Ablagerung der Küchenabfälle offensichtlich um einen abgeschlossenen Vorgang handelt, denn nach dem Vorbringen des Klägers hat der Beklagte die Küchenabfälle nach Einschreiten der Ordnungsbehörde beseitigt und in der Folge ersichtlich keine weiteren Küchenabfälle abgelagert, jedenfalls behauptet der Kläger dies selbst nicht. Berücksichtigt man zudem, dass zwischen der Beseitigung der Küchenabfälle und der Klage mehr als drei Monate liegen, so oblag es dem Kläger, die Besorgnis weiterer Beeinträchtigungen nachvollziehbar darzulegen.
Ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 BGB, es den Beklagten zu untersagen, entlang der Grundstücksgrenze Pferdemist auszuleeren und länger als einen Tag liegen zu lassen, steht dem Kläger nicht zu. Bereits nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass es sich bei der vorübergehenden und jahreszeitlich beschränkten Ablagerung des Pferdemistes nur um eine unwesentliche Beeinträchtigung handelt, § 1004 Abs. 2, 906 Abs. 1 BGB.
Die Wesentlichkeit einer Beeinträchtigung beurteilt sich nach allgemeiner Ansicht unter Zugrundelegung eines objektiven Maßstabes nach dem Empfinden eines Durchschnittsbürgers, dem Natur und Zweckbestimmung des von der Einwirkung betroffenen Grundstücks bekannt sind. Dies vorausgeschickt können die von dem Pferdemist ausgehenden Geruchsimmissionen nur als unwesentlich betrachtet werden. Wie sich aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt und im übrigen auch gerichtsbekannt ist, liegen die Grundstücke der Parteien nicht in einem Villenviertel sondern in ländlicher Umgebung mit vorwiegend gärtnerischer Nutzung. Diese schließt naturgemäß auch die jahreszeitlich bedingte Düngung mit natürlichen Dungstoffen ein, zu denen insbesondere auch Pferdemist zu rechnen ist, ohne dass hierin bereits eine belästigende Einwirkung liegt. Wenn in diesem Zusammenhang der Pferdemist in der beschriebenen Weise für einige Tage vor dem Umgraben gelagert wird, so ist hierin noch keine Immission zu sehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet ist, eine Gefahr, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für das Grundstück des Klägers herbeizuführen, mag auch zeitweilig von dem Pferdemist wie es der Kläger vorträgt, ein "übler und widerwärtiger Gestank" ausgehen.
Der Kläger kann von den Beklagten schließlich auch nicht gemäß § 1004 Abs. 1 BGB verlangen, es zu unterlassen, Steine, Tannenzapfen oder sonstige Gegenstände von ihrem Grundstück auf sein Grundstück zu werfen oder andere Personen zum Werfen zu veranlassen. Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Beklagten sein Grundstück zumindest einmal in der beschriebenen Weise beeinträchtigt haben. Dem Vorbringen des Klägers ist nicht zu entnehmen, wann und bei welcher Gelegenheit die Beklagten selbst Steine, Tannenzapfen oder sonstige Gegenstände auf sein Grundstück geworfen haben sollen. Der Vorfall vom 03.03.1989 kann insoweit nicht als ausreichende Darlegung angesehen werden, weil der Kläger selbst nicht behauptet, dass die Steine von den Beklagten auf sein Grundstück geworfen worden sind.
Das Vorbringen des Klägers enthält auch keinerlei Anhaltspunkte, die die Annahme rechtfertigen, die Beklagten würden andere Personen zu dem geschilderten Verhalten veranlassen. Es mag dahinstehen, ob der Enkel der Beklagten wiederholt Steine, Erdklumpen und Tannenzapfen auf das Grundstück des Klägers geworfen hat, jedenfalls ist nicht erkennbar, dass dies auf Veranlassung und Mitwissen oder Duldung der Beklagten geschehen ist.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Streitwert: 4.000,00 DM