Versäumnisurteil: Feststellung künftiger Schadensersatzpflicht und teilweises Schmerzensgeld
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangt Schadensersatz und Feststellung weiterer Ansprüche nach einer Zahnverletzung durch die Beklagte. Das Gericht verurteilt die Beklagte im Versäumnisverfahren zur Feststellung ihrer Ersatzpflicht für künftige materielle und immaterielle Schäden und erkennt ein teilweises Schmerzensgeld in Höhe von 220,00 DM zu. Die weitergehende Geldforderung wird wegen Überschätzung der Verletzungsschwere abgewiesen. Die Kosten werden anteilig verteilt.
Ausgang: Teils stattgegeben: Feststellungsanspruch und Teilzahlung von Schmerzensgeld (220,00 DM) zugesprochen, die übrige Klage abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 823 BGB kann geltend gemacht werden, wenn durch ein schädigendes Ereignis eine Körperverletzung verursacht wurde.
Die Haftung eines minderjährigen Schädigers ist nur dann gegeben, wenn die Voraussetzungen des § 828 BGB erfüllt sind; in diesem Fall kann die Verantwortlichkeit bejaht werden.
Ein Feststellungsanspruch bezüglich künftiger Ersatzpflichten kann begründet sein, wenn der Gesundheitsschaden noch nicht abschließend beurteilbar ist und zukünftige Heil- oder Prothetikmaßnahmen zu weiteren Schäden führen können.
Die Bemessung des Schmerzensgeldes richtet sich nach der Schwere der Verletzung und dem Verschulden des Schädigers; bei nur geringer Verletzungsschwere und geringem Verschulden ist ein entsprechend moderates Schmerzensgeld angemessen.
Bei teilweiser Stattgabe der Klage gebietet sich eine anteilige Kostenverteilung nach dem Verhältnis von obsiegenden und unterliegenden Streitpunkten (vgl. §§ 92, 708 ZPO).
Tenor
1.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen hat, der diesem noch aus dem Schadensfall vom 15.02.1998 entsteht und insbesondere darin besteht, dass der bei dem Schadensereignis vom 15.02.1998 geschädigte Zahn des Klägers eine Keramikkrone erhalten muss und eventuell abstirbt und/oder vereitert.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 220,00 DM nebst 4 % Zinsen aus 200,00 DM seit dem 26.06.1999 und von 20,00 DM seit dem 20.11.1999 zu zahlen.
3.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zu 22/27 zur Last, dem Kläger zu 5/27.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Schadensereignis vom 16.02.1998 in Anspruch.
Die Parteien spielten an diesem Tag mit anderen Kindern auf einem Spielplatz in der Nähe der U-Straße in O.
Als der Kläger im Begriff war, aus einer Cola-Flasche zu trinken, warf die Beklagte einen Lederball, der in Richtung des Kopfes des Klägers flog, gegen die Cola-Flasche prallte, die mit dem oberen Rand gegen die Zähne des Klägers stieß, wodurch ¾ der Schneidekante des Zahnes 21 abbrach und verlorenging.
Von der Beklagten wurde wegen des Vorfalls ein Schmerzensgeld von 300,00 DM an den Kläger gezahlt.
Der Kläger verlangt weiteres Schmerzensgeld. Er hält einen Betrag von 1.000,00 DM für angemessen.
Außerdem will er festgestellt wissen, dass die Beklagte ihm weitere Schäden zu ersetzen hat, die entstehen werden, weil etwa mit seinem 18. Lebensjahr weitere zahnprothetische Maßnahmen erforderlich sein werden.
Ferner beansprucht der Kläger Kosten von 20,00 DM, die ihm durch die Anschriftenermittlung der Beklagten entstanden sind.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 28.01.2000 ist für die Beklagte trotz ordnungsgemäßer Ladung niemand erschienen.
Der Kläger beantragt,
Versäumnisurteil zu erlassen und
1)
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 720,00 DM nebst 4 % Zinsen von 700,00 DM seit dem 26.06.1999 und weiteren 20,00 DM seit Klagezustellung zu zahlen,
2)
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger alle weiteren (materiellen und immateriellen) Schäden zu ersetzen, der diesem aus dem Schadensfall vom 15.02.1998 entsteht und insbesondere darin besteht, dass der bei dem Schadensereignis vom 15.02.1998 geschädigte Zahn des Klägers eine Keramikkrone erhalten muss und eventuell abstirbt und/oder vereitert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist hinsichtlich des Feststellungsantrags durch Versäumnisurteil zu verurteilen.
Das Klagevorbringen des Klägers ist insoweit schlüssig. Die Beklagte ist dem Kläger aus dem Ereignis vom 15.02.1998 schadensersatzpflichtig gemäß § 823 BGB. Ihre Verantwortlichkeit ist gemäß § 828 BGB gegeben.
Da der dem Kläger entstandene Gesundheitsschaden noch nicht abschließend zu bewerten ist, weil Heilmaßnahmen erst später durchgeführt werden können, besteht im Interesse, die Verantwortlichkeit der Beklagten für weitere Schäden feststellen zu lassen.
In Bezug auf die Schmerzensgeldforderung ist die Forderung des Klägers jedoch nur teilweise berechtigt.
Die Körperverletzung des Klägers ist nicht so schwerwiegend, dass angesichts des nur geringen Verschuldens der Beklagten ein Schmerzensgeld von mehr als 500,00 DM als angemessen angesehen werden kann. Die Beklagte hat hiernach lediglich noch einen Betrag von 200,00 DM Schmerzensgeld zu zahlen.
Wegen der höheren Forderung des Klägers war die Klage abzuweisen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92, 708 ZPO.
Streitwert: 2.720,00 DM.