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Amtsgericht Neuss·33 C 621/91·09.09.1992

Klage nach Türöffnungsunfall abgewiesen wegen spaltweiser Türöffnung und Mitverschulden

ZivilrechtDeliktsrechtVerkehrsunfallrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin verlangt Schadensersatz für eine beschädigte Fahrertür, nachdem ein vorbeifahrendes Fahrzeug an die geöffnete Tür stieß. Das Gericht stellte nach Sachverständigengutachten fest, dass die Tür vor dem Passieren nur einen Spalt offenstand und erst während des Vorbeifahrens weiter aufschwenkte. Anspruchsgrundlagen nach § 7 StVG und § 823 BGB entfielen wegen Anwendung der §§ 17 StVG und 254 BGB; ein Seitenabstand von etwa 50 cm wurde als noch ausreichend angesehen.

Ausgang: Klage auf Schadensersatz nach Türöffnungsunfall mangels durchgreifender Haftung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Fahrzeugtüren höchstens spaltweise geöffnet werden; er muss nur einen entsprechend dem Verkehrsgeschehen gebotenen Seitenabstand einhalten.

2

Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 7 StVG oder § 823 Abs. 1 BGB kann ausgeschlossen sein, wenn sich aus dem Unfallhergang und nach den Vorschriften über Mitverschulden (§ 254 BGB) sowie § 17 StVG ergibt, dass der Anspruch nicht durchgreift.

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Die Klägerin trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen vorwerfbaren, vor dem Passieren bereits weit geöffneten Türzustand; zeigt das Gutachten lediglich ein erst während des Vorbeifahrens erweitertes Öffnen, ist der Anspruch in der Regel unbegründet.

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Ein Seitenabstand von rund 50 cm zwischen vorbeifahrendem Fahrzeug und nebenstehender, nur spaltweit geöffneter Tür kann unter den gegebenen Umständen noch als ausreichend angesehen werden.

Relevante Normen
§ 17 StVG§ 254 BGB§ 91 ZPO§ 7 StVG§ 823 Abs. 1 BGB§ 708 Ziffer 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerinkann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe

von DM 900,-- abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Voll-

streckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch eine unbefristete, unbedingte

Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürden zugelassenen deutschen

Kreditinstitutes bewirkt werden.

Tatbestand

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Die Klägerin ist Eigentümerin eines Pkw Opel Manta B, Erstzulassung 1983 mit dem amtlichen Kennzeichen… . Die Beklagte zu 1. ist Halterin eines Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen... . Die Beklagte zu 2. ist Haftpflichtversicherer der Beklagten zu 1.

3

Am 08.05.1991 kam es zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1. auf der Straße in … zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte zu 1. fuhr gegen die geöffnete Fahrertür der Klägerin.

4

Die Klägerin behauptet:

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Beim Öffnen der Tür sei die Beklagte zu 1. noch weit entfernt gewesen. Die geöffnete Tür sei deshalb für sie erkennbar gewesen.

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Die Klägerin berechnet ihren Schaden wie folgt:

7

Reparaturkosten DM 1.840,63, Nutzungsausfall DM 124,00, Kostenpauschale DM 40,00.

  1. Reparaturkosten DM 1.840,63,
  2. Nutzungsausfall DM 124,00,
  3. Kostenpauschale DM 40,00.
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Die Klägerin beantragt,

9

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie, die Klägerin,

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DM 2.004,63 nebst 4 % Zinsen seit 06.06.1991 zu zahlen.

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Die Beklagten beantragen,

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die Klage abzuweisen.

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Die Beklagten bestreiten den Unfallhergang. Sie behaupten, erst als die Beklagte zu 1. vorbeifuhr, habe die Klägerin die vorher halbgeöffnete Tür vollends geöffnet. Das Auto habe sich zur Hälfte auf dem Bürgersteig, zur Hälfte auf der Straße befunden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

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Das Gericht hat ein Sachverständigengutachten über den Hergang des Unfalls eingeholt. Dieses Gutachten wurde durch die …. in … erstattet.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Etwaige Ansprüche aus den §§ 7 StVG, 823 Abs. 1 BGB sind jedenfalls durch die §§ 17 StVG, 254 BGB ausgeschlossen.

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Der fließende Verkehr darf darauf vertrauen, dass Wagentüren nicht plötzlich weit geöffnet werden (Jagusch/Henschel, Straßenverkehrsrecht, 31. Auflage, § 14 StVO, Rdnr. 8). Er muss nur mit spaltweisem Türöffnen rechnen und einen entsprechenden Seitenabstand einhalten, sofern das Fahrzeug nicht erkennbar leer ist.

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Nach den Erkenntnissen des Sachverständigen schwenkte die Tür während des Passierens des Beklagtenfahrzeugs in Richtung eines vergrößerten Öffnungswinkels aus. Daraus ist zu schließen, dass die Tür erst während des Passierens des Fahrzeugs der Beklagten zu 1. weiter geöffnet wurde, vor dem Passieren jedoch nur einen Spalt breit offenstand.

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Dem völligen Ausschluss von Schadensersatzansprüchen steht auch nicht entgegen, dass das Fahrzeug der Beklagten zu 1. das Fahrzeug der Klägerin möglicherweise in einem zu geringen Abstand passierte. Nach den Ausführungen des Gutachters hat der Seitenabstand zwischen dem Beklagtenfahrzeug und der neben dem Fahrzeug stehenden Klägerin bzw. bereits teilweise geöffneten Fahrertür maximal 50 cm betragen. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Abstand weniger als 50 cm betrug. Zu Lasten der insoweit beweispflichtigten Klägerin ist aber davon auszugehen, dass der Abstand 50 cm betrug. Ein Abstand von 50 cm kann gerade noch als ausreichend angesehen werden (vgl. Jagusch/Henschel ebenda).

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Nach alledem war die Klage abzuweisen.

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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Ziffer 11, 711, 108 ZPO.

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Richter