Arzthonorarstreit: Klage auf GOÄ-Positionen abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt Resthonorar aus abgetretenen GOÄ-Ansprüchen des Zedenten für Behandlungen 1997–1998. Streitpunkt sind mehrere Gebührenpositionen und deren Abrechenbarkeit bzw. Nachweis im Operationsbericht. Das Gericht verneint die Berechtigung der strittigen Ziffern, weil Leistungen nicht erbracht, nur flankierend Teil einer Hauptleistung oder nicht im OP-Bericht substantiiert dargelegt waren. Eine analoge Bewertung nach §6 Abs.2 GOÄ wird abgelehnt.
Ausgang: Klage gegen Zahlung restlicher GOÄ-Honorarforderungen wegen Unberechtigung der abgerechneten Gebührenpositionen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf Vergütung nach der GOÄ setzt voraus, dass die abgerechnete Leistung tatsächlich erbracht und als selbständige Leistung im Sinne der GOÄ begründbar ist.
Eine analoge Abrechnung nach § 6 Abs. 2 GOÄ ist nur dann zulässig, wenn die behauptete Leistung sich als verselbständigte, gleichwertige und nach Art und Umfang mit der gewählten Gebührenziffer vergleichbare neue Leistung darstellt.
Flankierende oder denknotwendige Einzelschritte einer Hauptbehandlung sind nicht gesondert berechnungsfähig, sondern in der Hauptleistung enthalten.
Fehlt die substantiierte Dokumentation (z. B. im Operationsbericht), trägt die anspruchsstellende Partei die Darlegungs- und Beweislast; unzulässige Ausforschungsbeweise sind nicht zuzulassen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Zahlung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können jeweils auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
Die Klägerin klagt aus abgetretenem Recht des Zedenten.., welcher den Beklagten im Zeitraum 25.06.1997 bis 29.05.1998 privatärztlich behandelt hat.
Auf die zuletzt abgeändert erstellte Rechnung in Höhe von 10.074,66 DM vom 25.05.00 (Rechnungsnummer 7993/903449/ST85) hat der Beklagte Zahlungen in Höhe von 8.465,73 DM erbracht.
Die Klägerin behauptete, die in der Rechnung ausgewiesenen Leistungen seien erbracht worden und nach den Grundsätzen der Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet worden und trägt unter Berücksichtigung der Einwendungen des Beklagten dazu wie folgt vor:
Termin am 30.06.1997
- Termin am 30.06.1997
Gebührenziffer 567 sei für eine Fotodokumentation für den Fall postoperativer Beschwerden mit eigener Zielsetzung angesetzt worden.
Termin am 04.12.1997
- Termin am 04.12.1997
Die Ziffer 2072 sei zur Lösung narbiger Verwachsungen, welche Probleme bereiteten, angesetzt, die Ziffer 2073 sei für die Verlagerung und Vernähung des Tractus als Leistung mit eigener Zielsetzung angesetzt worden.
Ziffer 2113 sei, obwohl im Operationsbericht unstreitig nicht erwähnt, erbracht worden. Ziffer 2162 sei angesetzt worden, da der Hüftkopf aus der Schale luxiert und auf Schäden untersucht worden sei und anschließend der Schenkelhals mit einem Meißel geöffnet, der Hüftkopf angebohrt und Material entnommen worden sei.
Termin am 13.05.1998
- Termin am 13.05.1998
Ziffer 2072 sei für die Versetzung der Hüftmuskulatur verwendet worden. Es handele sich hierbei um eine muskuläre Zügelung, die wegdenkbar und somit eine eigene Leistung darstelle. Des weiteren sei eine Rekonstruktion der Muskulatur vorgenommen worden. Ziffer 2381 sei angesetzt worden, da nach Entfernung der alten Operationsnarben das vorhandene Gewebe zur Überdeckung der Wunde nicht mehr ausgereicht habe, insofern sei eine Hautplastik erforderlich gewesen. Ziffer 2405 sei für die Entfernung eines Schleimbeutels, welcher nicht denknotwendig bei jedem Patienten vorhanden sei, berechnet worden. Ziffer 3321 sei zur Erleichterung der OP-Planung angesetzt worden.
Die Ziffern 212 und 213 seien jeweils für die Lagerung des Patienten in einem Stufenbett abgerechnet worden. Dieses Bett sei jeweils durch den Arzt neu eingestellt worden.
- Die Ziffern 212 und 213 seien jeweils für die Lagerung des Patienten in einem Stufenbett abgerechnet worden. Dieses Bett sei jeweils durch den Arzt neu eingestellt worden.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.608,93 DM nebst 8 % Zinsen seit dem 26.06.00 sowie Mahnkosten in Höhe von 10,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, die streitgegenständlichen Leistungen seien nicht nach der Gebührenordnung für Ärzte abrechnungsfähig.
Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der Klägerin steht ein über die bereits geleistete Vergütung hinausgehender Anspruch gegen den Beklagten aufgrund der unstreitigen ärztlichen Leistungen des Zedenten nicht zu.
Die Abrechnung der streitigen Positionen ist nicht berechtigt.
1.
Hinsichtlich des Termins am 30.06.1997 gilt Folgendes:
Die Berechnung der Ziffer 567 GOÄ ist unberechtigt.
Unstreitig hat der Zedent die unter dieser Gebührenziffer fallende Leistung nicht erbracht. Eine Berechnung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ kommt nicht in Betracht, da die seitens des Zedenten erbrachte Leistung keine selbständige Leistung im Sinne dieser Vorschrift dargestellt hat. Somit kommt es auf die Frage der Gleichwertigkeit der gewählten Gebührenziffer bereits nicht an.
Eine selbständige Leistung liegt grundsätzlich dann nicht vor, wenn sie bereits Bestandteil einer anderen berechneten Leistung ist.
Dies ist vorliegend der Fall.
Die seitens des Zedenten erstellte Fotodokumentation ist Bestandteil der ebenfalls abgerechneten Gebührenziffer 5295. Gemäß Abschnitt O, I "Allgemeine Bestimmungen" Ziffer 1 der GOÄ sind mit den Gebühren nach diesem Abschnitt, welcher Ziffer 5295 erfasst, auch alle Kosten für die Dokumentation und die Aufbewahrung der Datenträger abgegolten. Zwar kann eine Analogiebewertung nach § 6 Abs. 2 GOÄ auch dann angemessen sein, wenn sich eine "verbundene Leistung" aufgrund der fortschreitenden Entwicklung der Behandlungs- und Untersuchungsmethoden "verselbständigt". Eine solche "Verselbständigung" der Fotodokumentation kann aufgrund des klägerischen Vortrags aber nicht angenommen werden. Die postoperative Beurteilung anhand einer Fotodokumentation erschließt sich auch dem Gericht nicht als Neuentwicklung, deren gebührentechnische Erfassung durch § 6 Abs. 2 GOÄ geboten scheint.
2.
Termin am 04.12.1997
a)
Die Berechnung der Gebührenziffern 2072 und 2074 ist nicht berechtigt. Diese Leistungen hat der Zedent tatsächlich nicht erbracht. Eine Analogbewertung kommt nicht in Betracht. Die seitens der Klägerin in diesem Zusammenhang geschilderten Leistungen – Lösung narbiger Verwachsungen und Verlagerung des Tractus – lassen eine analoge Einordnung unter die gewählten Gebührenziffern nicht zu. Der klägerische Vortrag lässt eine Gleichwertigkeit der Maßnahmen nicht erkennen.
b.
Ziffer 2113 ist nicht berechnungsfähig.
Die Erbringung dieser Leistung ergibt sich unstreitig nicht aus dem Operationsbericht. Die dem entgegenstehende Behauptung der Klägerin über die Erbringung der Leistung ist völlig unsubstantiiert und vor dem Hintergrund, dass üblicherweise sämtliche Leistungen – und so auch im Fall des Zedenten – im OP-Bericht aufgeführt werden, nicht nachvollziehbar. Es hätte der Klägerin zumindest die Darlegung der Operationsschritte und die eingegliederte behauptete Leistung darzustellen, um eine Einordnung nachvollziehbar zu machen. Dem entsprechenden Beweisantritt der Klägerin war somit nicht zu folgen, da es sich aus den genannten Gründen um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis gehandelt hätte.
c.
Die Klägerin kann die Gebührenziffer 2162 ebenfalls nicht berechnen.
Diese Ziffer beschreibt eine Leistung, welche der Zedent nicht erbracht hat. Angesetzt wurde diese Ziffer für die Luxierung des Hüftkopfs aus der Schale und die Untersuchung auf Schäden. Diese Maßnahme ist nicht als selbständige Leistung berechnungsfähig, sondern steht als operativer Einzelschritt im denknotwendigen Zusammenhang mit der anschließend erbrachten und ebenfalls abgerechneten Leistung nach Gebührenziffer 2257 (Aufmeißelung des Knochens).
3.
Termin am 11.05.1998
Die Berechnung der Erstellung eines Operationsplans ist nicht berücksichtigungsfähig. Unabhängig von der Tatsache, dass unstreitig eine Operationsplanung grundsätzlich nicht gesondert abrechnungsfähig ist, so ist eine Gleichwertigkeit mit den Leistungen, welche Ziffer 3321 gebührentechnisch erfasst, nämlich die Erstellung eines Konstruktionsplanes für ein großes orthopädisches Hilfsmittel, nicht ersichtlich oder dargelegt. Sofern die Klägerin zur Begründung der Eigenständigkeit und Erforderlichkeit der Leistung die Übersichtlichkeit der Operation anführt, so ist dies wohl das Ziel einer jeden lege artis durchzuführenden Maßnahme.
4.
Termin am 13.05.1998
a.
Nicht berechnungsfähig ist Gebührenziffer 2072.
Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten erfolgte lediglich eine Spaltung der Faszie längs und quer im Rahmen des Zugangsweges. Dies stellt eine flankierende Maßnahme im Rahmen der durch Gebührenziffer 2151 erfassten Leistungen dar, da denknotwendig erforderlich zur Durchführung der Hauptleistung (Weg zum Ziel).
Der klägerische Vortrag zur Selbständigkeit der Leistung ist vor dem Hintergrund des unstreitigen Inhalts des Operationsberichtes somit nicht geeignet eine Analogbewertung zu rechtfertigen.
b.
Zu kürzen war die Rechnung des weiteren hinsichtlich der Gebührenziffer 2381, welche die Erstellung einer einfachen Hauptlappenplastik erfasst. Es ergibt sich aus dem Operationsbericht nach Darlegung des Beklagten, denen die Klägerin nicht mehr substantiiert entgegengetreten ist, nur die Durchführung eines schichtweisen Wundverschlusses und das Einlegen einer sich auflösenden Naht. Der Wundverschluss ist als Abschlussmaßnahme jeder Wundöffnung nicht gesondert berechnungsfähig.
c.
Gebührenziffer 2405 ist für die unstreitig durchgeführte Entfernung eines Schleimbeutels nicht gesondert berechnungsfähig. Es handelt sich im vorliegenden Fall um eine flankierende Maßnahme auf dem Weg zur eigentlichen Hauptleistung, welche durch Ziffer 2151 gebührentechnisch erfasst ist. Die Tatsache, dass eine Schleimbeutelentfernung nicht bei jedem Patienten erforderlich ist, führt nicht zur Selbständigkeit der Leistung im Falle des Beklagten. Die Einordnung einer Maßnahme als flankierende Maßnahme richtet sich danach, ob es sich um eine Leistung handelt, die der kunstgerechten Bereitung der Hauptleistung dient.
5.
Letztlich kann die Klägerin die Gebührenziffern 212 und 213, welche an verschiedenen Terminen in Ansatz gebracht worden sind, nicht verlangen. Auch hier liegen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 GOÄ nicht vor. Angesetzt hat die Klägerin diese Gebührenziffern für die Lagerung im Stufenbett und die Anpassung an den Patienten. Eine Verbindung mit den durch die Ziffern 212 und 213 erfassten Leistungen (Schienenverband mit Einschluss bzw. Wiederanlage desselben) vermag das Gericht nicht herzustellen, eine Gleichwertigkeit ist nicht ersichtlich, unabhängig von der Frage, ob diese Leistungen selbständige Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 2 GOÄ darstellen.
Die Klage war, da alle Kürzungen in der Rechnung vom 25.05.00 berechtigt waren, insgesamt abzuweisen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Richterin