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Amtsgericht Neuss·33 C 471/90·27.12.1990

Versicherungsvertrag: Haftungsbegrenzungsklausel als überraschend nicht Vertragsbestandteil

ZivilrechtVersicherungsvertragsrechtAGB-RechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger verlangt von der Beklagten Differenzzahlung für verlorene Brillengläser, nachdem diese nur 240,00 DM erstattete. Die AVB enthielten eine Selbstbeteiligung und eine Haftungsobergrenze von 120 DM pro Glas. Das Gericht hält die Haftungsbegrenzung für überraschend (§ 3 AGBG) und nicht Vertragsbestandteil; der Kläger erhält die tatsächlichen Wiederbeschaffungskosten abzüglich Selbstbeteiligung zuzüglich Zinsen.

Ausgang: Klage hinsichtlich Restzahlung von 119,80 DM stattgegeben, insoweit Haftungsbegrenzungsklausel als überraschend ausgeschlossen; im Übrigen abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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AGB-Klauseln, die den Verwender in marktunüblicher Weise begünstigen und mit denen der Vertragspartner nicht zu rechnen braucht, sind als überraschende Klauseln i.S.v. § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil.

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Bei einem Versicherungsvertrag kann der Versicherungsnehmer die tatsächlich angefallenen Wiederbeschaffungskosten abzüglich der vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung verlangen, soweit keine wirksame Haftungsbegrenzung gilt.

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Eine Haftungsbegrenzung auf einen geringen Pauschalbetrag pro Versicherungsfall ist nicht schon deshalb integrierbar, weil der Verwender allgemein mit dem Bedürfnis rechnet, seine Haftung zu begrenzen; entscheidend ist die Erkennbarkeit und Üblichkeit der Beschränkung.

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Zinsansprüche wegen Nichtzahlung richten sich nach den allgemeinen Vorschriften §§ 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB, wenn der Anspruch tituliert oder fällig ist.

Relevante Normen
§ 3 AGBG§ 284 Abs. 1 BGB§ 286 Abs. 1 BGB§ 288 Abs. 2 BGB§ 91 ZPO§ 92 Abs. 2 ZPO

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 119,80 DM nebst 11,5 % Zinsen seit dem 19.10.1990 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

2

Der Kläger erwarb im Oktober 1989 eine Brille, für deren Brillengläser er bei der Beklagten eine Versicherung gegen Verlust u. a. abschloss.

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In den AVB Brillen der Beklagten regelt § 7 Nr. 3 u. a., dass die Beklagte für die versicherten Schäden pro Glas einen Höchstbetrag von 120,00 DM zu entrichten hat.

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§ 8 der AVB Brillen regelt, dass der Versicherungsnehmer in jedem Schadensfall eine Selbstbeteiligung entsprechend der beigefügten Sonderbedingungen zu tragen hat. Diese Selbstbeteiligung richtet sich nach der Stärke und Qualität der Gläser. Für die vom Kläger versicherten Gläser betrug sie 39,00 DM pro Glas.

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Der Kläger verlor die Brille mit den versicherten Gläsern vor Ablauf der Versicherung. Der Wiederbeschaffungspreis der Gläser lag unter dem Anschaffungspreis der versicherten Gläser und betrug insgesamt 437,80 DM. Die Beklagte leistete 240,00 DM. Der Kläger begehrt Abrechnung nach dem Anschaffungspreis der versicherten Gläser und ist der Ansicht, dass § 7 Ziffer 3 des AVB Brillen unwirksam ist.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 133,60 DM nebst 11,5 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag auf Zahlung eines Restbetrages von 119,80 DM. Nach dem Versicherungsvertrag kann er die tatsächlich anfallenden Wiederbeschaffungskosten abzüglich der in § 8 der AVB Brillen genannten Selbstbeteiligung beanspruchen.

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Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf die Haftungsbeschränkung auf einen Höchstbetrag von 120,00 DM pro Glas berufen. Die entsprechende Regelung des § 7 Ziffer 3 AVB Brillen ist nicht Vertragsbestandteil geworden, da es sich insoweit um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG handelt. Ein Versicherungsnehmer muss zwar grundsätzlich damit rechnen, dass die Versicherung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen ihre Haftung beschränkt. So musste der Kläger damit rechnen, dass die AVB Brillen eine Selbstbeteiligung enthalten. Er musste indessen nicht damit rechnen, dass darüber hinaus die Haftung der Beklagten auf einen Höchstbetrag von 120,00 DM pro Brillenglas begrenzt wurde. Es handelt sich insoweit um einen Betrag, für den auch unter Berücksichtigung eines regelmäßig geleisteten Kassenanteils keine Brillengläser zu erwerben sind. Der Kläger aber durfte darauf vertrauen, dass durch die Versicherung die regelmäßig anfallenden Wiederbeschaffungskosten abzüglich einer Selbstbeteiligung abgedeckt wurden.

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Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 284 Abs. 1, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB. Der geltendgemachte Zinsschaden ist der Höhe nach nicht bestritten worden.

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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 2, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

16

Richterin